Umfrage: Halten Sie ihre Behinderung geheim?
Behinderung geheim halten oder lieber offenlegen? Liebe Mitglieder und Gäste,
derzeit läuft eine Umfrage zum Thema "Behinderung offenlegen oder nicht?"
Es wäre interessant zu erfahren, wie Sie mit Ihrer Behinderung oder der Ihrer Angehörigen um [..]
Kein Dauerlohn für dauerkranke Mitarbeiter - Lohnfortzahlung
Eine Bäckergesellin erlitt auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall und war auf Grund der dabei erlittenen Verletzungen fast 6 Wochen arbeitsunfähig krank. Im Anschluss daran führte ein Wirbelsäulenleiden für knapp weitere 6 Wochen zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber meinte, dass es sich um eine Fortsetzungserkrankung handle, und verweigerte die Entgeltfortzahlung für die zweite Krankheitsperiode. Daraufhin erhob die Arbeitnehmerin Klage auf Zahlung.
Da nicht bewiesen werden konnte, ob es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelte, gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm der Zahlungsklage der Arbeitnehmerin statt.
LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2005, Az.: 18 Sa 168/05
Sie müssen nicht endlos zahlen!
Im Krankheitsfall hat Ihr Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Erkrankt der Mitarbeiter, nachdem die ursprüngliche Arbeitsfähigkeit bereits wiederhergestellt war, erneut, müssen Sie 2 Situationen unterscheiden: Beruht die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen, neuen Krankheit, entsteht zum 2. Mal ein neuer Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG).
Stellt die Krankheit jedoch eine Fortführung der alten Krankheit dar (sog. Fortsetzungserkrankung), entsteht ein neuer Anspruch nur, wenn Ihr Mitarbeiter mind. 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist, § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG.
Den Beweis, dass eine neue Krankheit und keine Fortsetzungserkrankung vorliegt, muss Ihr Arbeitnehmer erbringen. Ist das jedoch nicht möglich (sog. Nichterweislichkeit), geht das zu Ihren Lasten. Wie im vorliegenden Fall bleiben Sie dann zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.
In diesen Fällen gibt es keine Lohnfortzahlung
In den folgenden Fällen kann ein erkrankter Arbeitnehmer von Ihnen nicht die Fortzahlung seines Gehalts verlangen:
Das Arbeitsverhältnis besteht noch nicht ununterbrochen seit mindestens 4 Wochen.
Der Mitarbeiter war innerhalb der vergangenen 6 Monate wegen derselben Krankheit bereits 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt (Fortsetzungserkrankung).
Das Arbeitsverhältnis ruht während der Erkrankung (z. B. wegen Elternzeit, Zivildiensts oder Streiks).
Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsunfähigkeit grob fährlässig oder vorsätzlich selbst herbeigeführt (z.B. durch Prügeleien oder Trunkenheitsfahrten).
Nur vorübergehend verweigern dürfen Sie die Entgeltfortzahlung, wenn
sich Ihr Mitarbeiter bei Ihnen nicht krankgemeldet hat,
er seine länger als 3 Tage andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht durch ärztliches Attest nachgewiesen hat oder
die Krankheit auf Grund einer Schädigung durch Dritte verursacht wurde und der Arbeitnehmer Ihnen die erforderlichen Angaben über Schädiger und Unfallhergang verweigert.
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