FREIZEIT: Fitnessclub - Schwere Erkrankung
AG Hamburg, 20.7.2007, 509 C 117/07
1. Eine Fitnessclubmitgliedschaft kann vom Kunden regelmäßig fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn der Kunde so schwer und dauerhaft erkrankt ist, dass ihm die Ausübung von Fitness-Sport bis zum [..]
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Hirnstimulation bessert Parkinson
(openPR) - Die Tiefe Hirnstimulation zur Behandlung der Parkinson-Krankheit verbessert die Lebensqualität (LQ) im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung auch dann, wenn medikamentöse Maßnahmen keine Verbesserung der LQ mehr erzielen können. Dies is [..]
Schwerstbehinderung: Krankenkasse muss Doppel-Ausstattung mit Hilfsmitteln übernehmen
Im Regelfall müssen die Krankenkassen zum Ausgleich einer konkreten Behinderung nur ein Hilfsmittel bewilligen. In Einzelfällen kann jedoch eine Mehrfach-Ausstattung notwendig sein und darf nicht mit dem Argument der Unwirtschaftlichkkeit abgelehnt werden. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im konkreten Fall ist eine 17jährige junge Frau aus Kassel, deren Arme und Beine vollständig gelähmt sind und die nicht sprechen kann, zuhause und außer Haus auf eine Sitzschale angewiesen, weil sie nicht aus eigener Kraft sitzen oder stehen kann. Die an sogenannter Tetraspastik leidende Frau bezieht Leistungen nach der Pflegestufe III und wird von ihrer Mutter gepflegt. Die Mutter hatte bei der Krankenkasse eine zweite Sitzschale beantragt, um ihre Tochter beim Verlassen des Hauses nicht unbeaufsichtigt auf dem Boden ablegen zu müssen, während sie die Sitzschale im Haus abmontiert und im Auto verstaut. Das Tragen der Tochter aus dem und in den 4. Stock eines Altbaus sei schon sehr anstrengend; soweit keine weitere Person ihr helfe, nötige sie die Ummontage der Sitzschale, ihr Kind in der Zwischenzeit in der Wohnung ohne ein adäquates Hilfsmittel zurückzulassen und dies – ob in der Schule oder beim Arzt – bei der Neuinstallation der Sitzschale zu wiederholen.
Das Darmstädter Gericht gab der Mutter recht. Es sei unzumutbar und mit der Würde eines behinderten Menschen unvereinbar, sich „unbetreut ablegen lassen zu müssen“. Daher sei in diesem Fall ein zweites Hilfsmittel notwendig und trotz der hohen Kosten (ca. 4500 €) von der Krankenkasse zu finanzieren.
Hessisches Landessozialgericht; Beschluss vom 08.11.2007, Aktenzeichen: L 1 KR 230/07 ER
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