Anspruch auf Weiterbeschäftigung
Leitsatz:
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben nicht immer Anspruch auf eine leidensgerechte Beschäftigung (nicht amtlicher Leitsatz).LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7.6.2005 – 5 Sa 68/05
Anmerkung:
Der Kläger ist als Straßenwärter bei dem bek [..]
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Kündigung: Abfindungsanspruch bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage
Wer eine Kündigungsschutzklage erhebt und die Klage später zurück nimmt, hat keinen Anspruch mehr
auf eine Abfindung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber
betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist
klagt. Der Anspruch entsteht nach dem Gesetz jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im
Kündigungsschreiben auf die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen (Anspruch auf Abfindung bei
Betriebsbedingtheit der Kündigung und Verstreichenlassen der Klagefrist) hinweist.
Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht darin, eine außergerichtliche Streiterledigung zu fördern, um eine gerichtliche
Auseinandersetzung über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses
zu vermeiden. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage schließt ebenso wie ein Antrag auf nachträgliche
Klagezulassung den Abfindungsanspruch aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Klage oder
seinen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wieder zurücknimmt. Ansonsten würde der Arbeitgeber - auch
durch den nachträglichen Klagezulassungsantrag - doch mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses konfrontiert werden, die er gerade mit dem Angebot einer
Abfindungszahlung vermeiden wollte.
Die Klägerin war seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Nach Rückkehr aus der Elternzeit unterbreitete ihr die
Beklagte ein Angebot zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. In der Folgezeit
verhandelten die Parteien ergebnislos über die Beendigungsvereinbarung. Die Beklagte sprach am 4. März 2005
eine Kündigung aus, die ein Abfindungsangebot nach § 1a KSchG enthielt. Die Klägerin erhob hiergegen
Kündigungsschutzklage, jedoch gerichtet gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Sie nahm diese Klage
zurück und erhob erneut am 21. April 2005 eine Klage gegen die Beklagte verbunden mit einem Antrag auf
nachträgliche Klagezulassung, die sie beide am 23. Mai 2005 ebenfalls zurücknahm.
Mit der Klage hat die Klägerin u.a. die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 9.900,00 Euro nach § 1a KSchG
begehrt. Die Beklagte hat die Forderung mit der Begründung abgelehnt, die Erhebung der Kündigungsschutzklage
stehe dem entgegen. Daran ändere auch die anschließende Klagerücknahme nichts.
Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der
Beklagten abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
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Diese Meldung erschien bei uns am 13.12.2007.
PRESSEMITTEILUNG NR. 93/07 DES BAG VOM 13.12.2007
Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 13.12.2007
Aktenzeichen: 2 AZR 971/06
Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Brandenburg; Urteil vom 05.05.2007
Aktenzeichen: 22 Sa 7/06, 22 Sa 44/06
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