Gleichbehandlungsgesetz (Anti-Diskriminierungsgesetz) neu ab 1.8.2006 |
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Gleiche Chancen und Schutz vor Diskriminierung im Bereich von Beschäftigung und Beruf - das ist der Schwerpunkt des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG – ehemals Antidiskriminierungsgesetz), das zum 1. August 2006 in Kraft treten soll. Das Gesetz geht in einigen Punkten über die Vorgaben der EU hinaus.
Das AGG wird in viele Bereiche des betrieblichen Arbeitslebens eingreifen. Der Arbeitgeber muss innerbetriebliche Abläufe – von der Stellenausschreibung bis hin zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – unter die Lupe nehmen und sich unter Umständen neu organisieren.
DISKRIMINIERUNGSMERKMALE UND BEWEISERLEICHTERUNG
Das Gesetz soll gegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der Rasse/ethnischen Herkunft, Religion/Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder sexuellen Identität schützen.
Z.B. können abfällige Äußerungen während eines Bewerbungsgesprächs bzw. bei der Ablehnung eines Bewerbers entsprechende Anhaltspunkte für Diskriminierung geben. Besonders gefährlich ist es auch, bei Stellenanzeigen ohne sachliche Begründung an die im Gesetz erwähnten Merkmale anzuknüpfen.
Nicht jede Ungleichbehandlung ist jedoch automatisch eine verbotene Diskriminierung. Z.B. bleiben spezifische Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile (zum Beispiel Frauenförderung, Maßnahmen für Behinderte) weiterhin zulässig.
Bei Diskriminierungen muss der Betroffene eine Benachteiligung glaubhaft machen, was aber keine automatische Umkehr der Beweislast, sondern lediglich eine Beweiserleichterung darstellt. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass die unterschiedliche Behandlung erlaubt war.
BETROFFENE UND SCHADENSERSATZ
Wer von einer Diskriminierung betroffen ist, kann sich bei den entsprechenden Stellen (Arbeitgeber, Betriebsrat etc.) beschweren und vom Verursacher Beseitigung, Schadenersatz sowie Unterlassung verlangen.
Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen keinen Nachteil erleiden. Bei groben Verstößen sollen auch der Betriebsrat und im Betrieb vertretene Gewerkschaften ein Klagerecht gegen die diskriminierende Maßnahme haben. Diese können sich für Arbeitnehmer einsetzen, wenn sich der Betroffene nicht traut, alleine gegen seine Benachteiligung vorzugehen.
Der Arbeitgeber ist also verpflichtet, Benachteiligungen zu vermeiden. Viele der bisherigen Arbeitsabläufe im Personalbereich dürften damit künftig nicht mehr praktikabel sein. Auf Grund der Einführung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen wird - insbesondere bei Einstellungen, Beförderungen und Entlassungen - von vielen eine Prozesslawine erwartet.
Um Klagen zu vermeiden, sollten Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und nicht zuletzt die Arbeitsabläufe in der Praxis angepasst werden, wenn sie mit Regelungen des AGG unvereinbar sind.
ANTIDISKRIMINIERUNGSSTELLE
Die nach den EU-Richtlinien erforderliche Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Dort werden Betroffene beraten und unterstützt.
Die neue Stelle arbeitet mit den Bundesländern und Nichtregierungsorganisationen sowie den örtlichen Beratungsstellen zusammen. Bundesbehörden sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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