Merkzeichen RF |
Biggi0001 
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23.06.2007 19:37 |
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Biggi0001 
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In diesem Zusammenhang ein neues Urteil:
Kein "RF" bei imperativem Stuhlgang nur nachmittags
LSG NRW - L 10 SB 69/05 - Urteil vom 06.12.2006
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Nachteilsausgleich "RF") liegen nicht vor, wenn der behinderte Mensch lediglich für die Zeit ab 15.00 Uhr täglich aufgrund Blähungen und imperativen Stuhlgangs mit gelegentlichem Einkoten gehindert ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt auch, wenn die Mehrzahl der den Betroffenen interessierenden Veranstaltungen nach 15.00 Uhr stattfinden.
Man kann's leider nicht oft genug wiederholen - mal oder auch öfter Durchfall o.ä. reicht leider nicht aus .... da muss es schon richtig heftig kommen.
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23.06.2007 19:39 |
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Nikki 
B-C
 
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Die Voraussetzungen für "RF" sind:
Entweder eine Sehbehinderung, die mit einem GdB von 60 bewertet ist, oder
eine Hörminderung mit einem GdB von 50, oder
ein GdB von mind. 80, bei dem die Gesamtheit der anerkannten Leiden eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen (dazu zählen auch z. B. Weihnachtsmarkt, Fußballspiel usw. Also nicht nur Kino, Theater und Oper oder so) unmöglich macht.
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05.09.2007 21:40 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Nikki am 05.09.2007 um 21:40 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
Weiterhin ist zu beachten, daß sämtliche Ratschläge bzw. Empfehlungen in diesem Forum, so lange nichts anderes gesagt wird, von Laien stammen und nur auf persönlicher Erfahrung beruhen. Diese Ratschläge können somit keine rechtliche oder medizinische Beratung darstellen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit - bitte konsultieren Sie bei konkreten Fragestellungen immer Ihren Anwalt bzw. Mediziner! |
Biggi0001 
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Die "Liste" der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens RF findet sich auch hier: http://schwerbehinderung-aktuell.de/include.php?path=content/articles.p
hp&contentid=478
Wichtig ist beim letzten von dir angesprochen Punkt halt die Formulierung "ständig und ausnahmslos"....und da scheitert es oft dran
"Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen – bestimmter Art – verbietet. Behinderte Menschen, die noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, erfüllen die Voraussetzungen nicht."
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06.09.2007 08:19 |
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Flora 
B-C
 
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Hi Biggi und alle,
In diesem Zusammenhang eine Frage, vielleicht hat jemand Erfahrung .
Ist das Treffen einer Selbsthilfegruppe eine öffentliche Veranstaltung ? Diese Frage betrifft bei uns einige in unserer örtlichen Gruppe. Auch ich habe das RF, leite aber diese Gruppe. Meines Erachtens ist das in Ordnung so, denn das ist für mich keine öffentliche Veranstaltung. Ich kann das machen, weil es in einem geschützten Rahmen stattfindet , ausschließlich mit Teilnehmern, die unsere Problematik kennen und damit umgehen können. . Teilnehmen an Veranstaltungen der Allgemeinheit, z. B. Kino, Konzert , oder was auch immer . das kann ich nicht.
Trotzdem befürchte ich immer, dass ich irgendwann Ärger mit der GEZ bekomme. Gibt es ein Urteil zum Thema oder eine Definition, was eine öffentliche Veranstaltung ist ?
Grüßle
Flora
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06.09.2007 09:03 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Flora am 06.09.2007 um 09:03 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
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Holger 
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Habe das RF seit 26 Jahren.... |
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Seit 1981 habe ich das Merkzeichen RF, damals war es wohl noch leichter zu bekommen. Ich wurde nach Zuerkennung des Merkzeichens nie wieder untersucht oder danach gefragt. Daher habe ich nicht die geringste Hemmung, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen.
Wenn Du es einmal erstritten hast, dann wirst Du es unter normalen Umständen nicht wieder verlieren. Ausnahme wäre, wenn Du eine Erkrankung mit einer Heilungsbewährung hast bzw. Dein Ausweis nur auf 2-3 Jahre befristet wurde.
Und die GEZ hat nur zu wissen, dass Du das Merkzeichen RF hast, zu allem weiteren brauchst Du denen keine Auskunft zu geben.
Viele Gruesse
Holger
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06.09.2007 10:11 |
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Biggi0001 
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So ist meine Erfahrung auch, Flora
Eine SHG ist auch eine "öffentliche" Veranstaltung (streng genommen werden bei den Regeln, die einen Veranstaltungsbesuch verbieten sogar private Veranstaltungen (Familienfeste etc.) mit einbezogen), aber hast Du's, wer will das nachprüfen?
Ist ja im Grund das Gleiche mit den anderen Merkzeichen auch, der Kollege hier auf dem Straßenverkehrsamt sagt auch, daß er Leute hat kommen sehen, die sich die Sonderparkerlaubnis-Plakette geholt haben, die wären ihm selbst noch glatt davongelaufen 
Ich glaub nicht, daß irgendwer kommt und sagt "nu zeigen Sie mal, ob Sie das hier überhaupt "dürfen"
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06.09.2007 10:33 |
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Nikki 
B-C
 
Dabei seit: 05.09.2007
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Hallo Flora,
ist das RF erst einmal anerkannt, ist es ja auch nur deshalb so, weil das VA überprüft hat, ob die Voraussetzungen vorliegen. Da hätte die GEZ ja viel zu tun, wenn sie die Antragsteller mit RF nochmals überprüfen würde. Hab von solchen Fällen noch nie gehört und die wirds wohl auch nicht geben. Also: keine Bange und viel Erfolg mit der Selbsthilfegruppe!
LG
Nikki
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07.09.2007 12:42 |
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Holger 
B-C
 
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Hallo Biggi,
das mit dem Strassenverkehrsamt hätt ich sein können:-)
Letztes Jahr hatte ich ein Knöllchen bekommen, weil das Dienstsiegel auf der Vorderseite in dem weißen Feld unleserlich war. Wurde natürlich wieder auf meinen energischen Protest zurückgezogen.
Als ich dann aber einen neuen Blauen Parkausweis mit frischem Dienstsiegel abgeholt habe, hat die Sachbearbeiterin zur Azubine gesagt, dass das nur Leute bekommen, die "wirklich ganz, ganz schwer behindert sind" . Dann hat sie das aG auf meinem Ausweis entdeckt.
Ich bin dann im Juli mit der Genehmigung 1/2006 wieder abgedackelt. :-)
Gut finde ich übrigens, dass man die GEZ-Befreiung nicht mehr beim Sozialamt, sondern direkt schriftlich mit der GEZ machen kann. Das vereinfacht die Sache doch etwas.
Viele Gruesse
Holger
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07.09.2007 17:46 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Holger am 07.09.2007 um 17:46 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
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Flora 
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Guten Morgen,
Danke für die Infos, ich denke, ihr habt recht, ich mache mir da unnötig Sorgen.
Lieber Holger, ich wage es jetzt mal, mich leicht in die Nesseln zu setzen, möglicherweise . Weißt Du, ich bin immer ganz frustriert, wenn ich die Leute auf die Behindertenparkplätze einfahren sehe, und dann steigen sie aus und jeder sieht, dass sie den Platz nicht unbedingt brauchen. Oft laufen die sogar ganz normal und gut und ich vermute, in diesen Fällen haben sie den Ausweis der Oma reingelegt.
Also ich brauche diese Plätze, steht mir auch zu, alles kein Problem. Nur finden wir meist keinen, und das heisst oft , dass ich im Auto bleiben muss.oder dass wir gleich wieder nach Hause fahren. . Da schluck ich dann schon , wenn andere so locker erzählen. . Ich würde mir manchmal etwas mehr Solidarität unter Behinderten wünschen .
Grüßle
Flora
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08.09.2007 07:51 |
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Biggi0001 
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Zitat: |
Da schluck ich dann schon , wenn andere so locker erzählen. . Ich würde mir manchmal etwas mehr Solidarität unter Behinderten wünschen |
Was erzählen und wie sollte die gewünschte Solidarität aussehen? Du selbst sagtest ja "den Ausweis der Oma reingelegt" - ich sehe das Problem eigentlich weniger "unter den Behinderten" als vielmehr bei den "Gesunden", die sich nämlich kackfrech auf diese Plätze stellen.
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08.09.2007 19:39 |
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Holger 
B-C
 
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Liebe Flora,
ich tu nur so, dass ich vernünftig laufen kann, ist ein Wunder der modernen Orthopädietechnik. Um das aG zu bekommen, langt z.B. ein einseitige Oberschenkelamputation nicht. Da kriegt man nur G und einen GdB von 70.
Und wie Du links sehen kannst, bin ich beidseitig amputiert.
Wenn ich genügend andere Parkplätze zur Verfügung habe, parke ich aber gern mal ein paar Meter weiter weg. Die Geschichte oben war nur als kleines Anekdötchen gedacht, allerdings gebe ich zu, das Thema verfehlt zu haben.
Ich lach halt gern über mich selbst und was mir so passiert.
Es ist mir manchmal nicht klar, dass andere das nicht ganz verstehen können.
Humor ist, wenn man trotzdem lacht.
Sorry und Nichts für ungut
Holger
@Biggi: Ich war heute in Mainz und sogar die Parkhäuser waren voll, da hätte ich ein Königreich für eine Politesse gegeben.
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08.09.2007 21:42 |
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09.09.2007 00:45 |
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Flora 
B-C
 
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LIeber Holger ,
Na ja ,ich hatte dich halt so verstanden , dass du eigentlich ganz gut laufen kannst trotz Prothesen. Weiß ehrlich gesagt nicht, was ich in den falschen Hals bekommen haben soll.
Bei mr ist es so, dass immer noch keine Lösung gefunden ist, einen E-Rolli zu transportieren , mit dem ich mich natürlich auch auf dem Parkplatz eine größere Entfernung bewegen könnte. Wir können nur den Aktivrolli mitnehmen, und da kostet mich jeder Meter Kraft, mein Partner kann nicht schieben aufgrund eigener Behinderung. . ALso ist nichts mit Stadt, mit Arzt oder sonstwas, wenn wieder rmal kein Behindertenparkplatz da ist.
Ist es so unerklärlich, dass ich da , bei allem Humor, etwas Magengrummeln habe, wenn Du einerseits diese PLätze benutzt, andererseits weiter laufen könntest ? Ich will es ja auch humorvoll sehen, aber manchmal vergeht mir das, wenn ich wie letzte Woche jedesmal umdrehen muss nach Hause, weil ich nicht parken kann. Und dann kommt da ein Herr mit Ausweis zu den Parkplätzen, schmeisst elegant die Einkäufe rein und marschiert wieder los. Mein Freund hat den einfach mal angesprochen, er hat das aG seit zehn Jahren nach einem Schlaganfall., der erzählte uns noch, dass er mittlerweile wieder wandern geht ! Er findet das praktisch mit dem Ausweis, weil man sonst immer so suchen muss nach Parkplätzen !Das sei sein Recht, schwarz auf weiss ! Okay, ich nehms ja mit eurem Humor, aber ich werde nicht verschweigen, dass ch manchmal ausholen könnte und.....
Übrigens Biggi, ich muss dir widersprechen. In diesem Fall sind keineswegs die Nichtbehinderten das Problem .
Grüßle
Flora
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09.09.2007 07:51 |
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Biggi0001 
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Ok, Flora - ich verstehe deinen Ärger
Aber es ist nun mal so, daß man das aG wirklich nur unter ziemlichen Schwierigkeiten und nur bei besonders begründeten Fällen bekommt. Dazu gehören die bekannten beidseitig (Unterschenkel-)Amputierten und andere ...
Zitat: |
Ist es so unerklärlich, dass ich da , bei allem Humor, etwas Magengrummeln habe, wenn Du einerseits diese PLätze benutzt, andererseits weiter laufen könntest |
Sorry, da bist du eine Ausnahme - ich hatte diese Diskussion bereits mit vielen Rollifahrern ... der "landläufige" Rollifahrer fährt mir ganz easy davon - in so fern finde ich es genauso unverständlich, warum diese z.b. die Sonderparkplätze benutzen sollen. Ein- und Aussteigen geht überall, könnte man ja auch sagen 
Ich unterstelle einfach mal als Diskussionspunkt, daß vermutlich - gesetzt den Fall, man könnte den E-Rolli mitnehmen - trotzdem(!) der Sonderparkplatz genutzt würde.
Ich habe eine Sonderparkerlaubnis außerhalb G, nutze diese auch, wenn es notwendig ist - würde mich aber niemals der Diskussion stellen, ob oder ob ich nicht berechtigt bin oder ob das gerecht ist - ich habe sie und basta. Warum und wieso und wie ich anderen möglicherweise "erscheine" (meine Behinderungen und Einschränkungen sieht man nicht), geht mir schlicht am Rücken vorbei.
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09.09.2007 23:41 |
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Holger 
B-C
 
Dabei seit: 19.01.2007
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Hallo,
also erstmal möchte ich mich bei Flora nochmal in aller Form entschuldigen, wenn ich Sie irgendwie verletzt haben sollte. Nochmal Sorry !
Das die Parkplätze breiter sind, damit insbesondere Rollstuhlfahrer vernünftig ein- und aussteigen können, ist auch klar.
Im übrigen bin ich aber der Meinung, dass die Sonderparkerlaubnis teilweise sogar zu eng gefasst ist. Ich rege mich schon lange darüber auf, dass einseitig Oberschenkelamputierte, nicht als außergewöhnlich Gehbehindert eingestuft werden.
Es ist für mich nicht nachvollziehbar, wie man zu einer solchen Auffassung gelangen kann. Die Sonderparkplätze sind nun mal keine reinen Rollstuhlfahrer-Parkplätze, sondern auch z.B. für Krückenläufer gedacht.
Vor ein paar Jahren ist mir mal in Frankfurt eine Kollegin aufgefallen, die mit dem Blauen Ausweis Ihres verstorbenen Vaters im Eingeschränkten Halteverbot geparkt hat. Ich habe Ihr unverblümt gesagt, dass ich das für asozial halte.
In diesem Zusammenhang sollen die in großer Anzahl offensichtlich noch umlaufenden alten Blauen Ausweise scheinbar durch die neuen Euro-Parkausweise mit Bild auf der Rückseite ersetzt werden. Das Ordnungsamt in Mainz hat mir jedenfalls erklärt, dass sie bei meinem 20 Jahre alten Ausweis die Vermutung hatten, es könnte ein alter Ausweis eines verstorbenen Verwandten sein.
Vielleicht sollte man mit einer Übergangsfrist die alten alle mal für ungültig erklären.
Generell halte ich es aber weiterhin für das größere Problem, dass viele Nichtbehinderte auf Behindertenparkplätzen parken. Für Floras Einstellung habe ich angesichts Ihrer Lage Verständnis, trotzdem werde ich weiterhin als beidseitig Beinamputierter meine Parkerlaubnis dann nutzen, wenn ich sie brauche.
Auf dem Supermarkt-Parkplatz brauche ich sie nicht, da andere Parkplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind.
Viele Gruesse
Holger
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10.09.2007 12:25 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Holger am 10.09.2007 um 12:25 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
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Kaffeekatze 
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Holger, du brauchst da keinerlei Rechtfertigung 
Zitat: |
Die Sonderparkplätze sind nun mal keine reinen Rollstuhlfahrer-Parkplätze, sondern auch z.B. für Krückenläufer gedacht. |
Genau so ist es - die Bezeichnung "Rollstuhlfahrerparkplatz" für die "Sonderparkplätze für Behinderte" hat in den letzten Jahren zu vielen Irritationen geführt, sie werden ja sogar z.T. in der Beschilderung(!) als Rollstuhlfahrerparkplätze ausgewiesen. Wenn's also nicht mal die Städte auf die Rolle kriegen .......
Zitat: |
Vor ein paar Jahren ist mir mal in Frankfurt eine Kollegin aufgefallen, die mit dem Blauen Ausweis Ihres verstorbenen Vaters im Eingeschränkten Halteverbot geparkt hat. Ich habe Ihr unverblümt gesagt, dass ich das für asozial halte. |
Na, die Antwort hätt ich jetzt gerne mal zitiert - die dürfte markig gewesen sein :-)
In diesem Zusammenhang folgendes interessante Urteil ....
LG Nürnberg - Urteil vom 08.09.2004 - Az.: 4 Ns 02 Js 62068/2004
Der Missbrauch eines Parkausweises ("aG" = außergewöhnlich gehbehindert) kann zu erheblichen Geldstrafen führen.
---------------------------------------------------------------------------
-----
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Nürnberg hat am ………. gegen die Angeklagte einen Strafbefehl wegen Missbrauchs von Ausweispapieren erlassen, welcher am ……………. zugestellt worden ist. Mit einem am ………………beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Angeklagte dagegen Einspruch erhoben. Dieser war zulässig und das Amtsgericht hat gem. § 411 Abs. 1 StPO Hauptverhandlung durchgeführt.
Durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 21.04.2004 ist die Angeklagte wegen Missbrauchs eines Ausweispapiers gem. § 281 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je ……. Euro verurteilt worden.
Dagegen hat der bevollmächtigte Verteidiger der Angeklagten mit Schriftsatz vom …………… - eingegangen beim Amtsgericht am gleichen Tage - Rechtsmittel eingelegt und dieses mit Schriftsatz vom ………… als Berufung bezeichnet. Diese war statthaft, form- und fristgerecht und damit zulässig (§§ 312, 314 I StPO).
Nach erneuter Beweisaufnahme war diese Berufung mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je …… Euro verurteilt wird.
II.
Die Angeklagte ist am ……….. geboren, und verdient ……………….. netto im Monat.
Ihre Auskunft aus dem Zentral- und Erziehungsregister ……………….
III.
Am ………... 2004 parkte die Angeklagte von 13.10 Uhr bis 13.50 Uhr auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz vor dem Anwesen Nr. …… in der ……straße in Nürnberg den Pkw, Marke BMW, amtliches Kennzeichen …………… . Sie wusste, dass dieser Parkplatz mit dem Zeichen 314 mit dem Zusatz: "Mit Parkschein Werktags von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr" ausgeschildert war und löste dennoch bewusst keinen Parkschein und zahlte keine Parkgebühr, obwohl sie allein im Fahrzeug gewesen ist.
Stattdessen lies sie bewusst einen "Parkausweis für Behinderte" des Tiefbauamts der Stadt Nürnberg unter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs liegen, der mit Lichtbild für „…………………..“ ausgestellt war und den Vermerk hatte: "Dieser Ausweis berechtigt zur Inanspruchnahme der geltenden Parkerleichterungen in dem Mitgliedstaat in dem sich der Parkberechtigte aufhält. Dieser Ausweis ist im Fall seiner Benutzung im vorderen Teil des Fahrzeugs so anzubringen, dass die Forderseite des Ausweises zu Kontrollzwecken gut sichtbar ist".
Beim Parkausweis befand sich ein Schreiben, dass der Ausweis nur aufgelegt werden darf, wenn die Berechtigte mit dem Fahrzeug unterwegs wäre.
IV.
1.
Die Angaben zu Ziffer II. stammen soweit von der Angeklagten glaubhaft selbst, …..
2.
Darüberhinaus hat die Angeklagte keine Angaben zur Sache gemacht.
Der Polizeibeamte ………………… hat jedoch uneidlich als Zeuge den äußeren Sachverhalt gem. Ziffer III. so geschildert.
Seine Angaben waren sicher, ohne Widersprüche und an deren Richtigkeit bestehen für das Gericht keine Zweifel.
Er hat insbesondere ausgesagt, er habe an dem o.g. Tag die Parkregelung in der Fußgängerzone um die ……straße in Nürnberg überwacht. Dabei habe er gegen 13.10 Uhr das genannte Fahrzeug mit dem Parkausweis festgestellt, habe jedoch weiter seinen Kontrollgang fortgesetzt. Als gegen 13.50 Uhr die Angeklagte den Pkw aufgesperrt habe, habe er diese angesprochen, ob sie Fahrerin des Fahrzeugs sei und auf den ausliegenden Behindertenausweis angesprochen.
Diese habe keine Überraschung gezeigt, dass der Ausweis unter der Windschutzscheibe aufliege, sondern habe sofort geantwortet, dies sei ein Ausweis ihrer Mutter, für die sie Besorgungen erledige. Man habe ihr gesagt, dass sie diesen benützen dürfe, wenn sie Besorgungen für ihre Mutter erledigte.
Der Ausweis sei am Armaturenbrett des Fahrzeugs deutlich von außen sichtbar gewesen. Die Angeklagte habe gemeint, er - der Zeuge - könne es bei einer Belehrung belassen - und damit sei die Angelegenheit erledigt.
Als er sie auf das Begleitschreiben zum Behindertenparkausweis angesprochen habe, habe die Angeklagte geäußert, dass in diesem Schreiben nicht ausdrücklich vermerkt sei, dass ihre Mutter dabei sein müsse, wenn sie den Behindertenparkausweis auflege.
Nach Belehrung habe sie keine Angaben mehr gemacht.
3.
Der in Augenschein genommene, unter der Windschutzscheibe ausliegende Ausweis zeigte ein Lichtbild einer bezeichneten Ausweis-Inhaberin …………….. und auf der Rückseite eine Rollstuhlfahrersymbol. Mit Siegel war er vom Tiefbauamt der Stadt Nürnberg ausgestellt. Als verlesene Urkunde war dieser Ausweis ein "Parkausweis für Behinderte" gem. "Modell der Europäischen Gemeinschaften" der bis 31.10.2006 gültig war und die Ausweis-Nr. ………….. hatte und von der Stadt Nürnberg, Tiefbauamt Straßenverkehr und Wegerecht 90317 Nürnberg hatte. Auf der anderen Seite war bestätigt, dass dieser Ausweis berechtigt zur Inanspruchnahme der geltenden Parkerleichterungen in dem Mitgliedsstaat, in dem sich der Parkberechtigte aufhält.
Dieser Ausweis sei im Fall seiner Benutzung im vorderen Teil des Fahrzeugs so anzubringen, dass die Forderseite des Ausweises zu Kontrollzwecken gut sichtbar ist.
V.
Zur Überzeugung des Gericht hat sich die Angeklagte eines Missbrauchs eines Ausweispapieres gem. § 281 StGB schuldig gemacht.
1.
Bei der unter der Windschutzscheibe ausgelegten Urkunde handelt es sich um einen Ausweis, denn auf Grund des Wortlauts und der Gestaltung handelte es sich um eine Urkunde, die von einer Behörde über die persönlichen Verhältnisse einer Person ausgestellt worden ist (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 275 RdNR. 2).
Diese Ausweisfunktion kommt deutlich auch durch die - nicht strafrechtlich relevanten - Entscheidungen des VG Berlin NZV 1996, 48 und des VGH Mannheim NJW 1992, 2442 zum Ausdruck, wonach die Berechtigung zur Nutzung eines Parkplatzes, der durch Zeichen 314 gekennzeichnet ist, nur dem Parkausweisinhaber zusteht und dieser nicht die Benutzung durch andere Kraftfahrzeugführer gestatten kann und dass ein Schwerbehinderter mit Gehbehinderung zur Benutzung eines Sonderparkplatzes nur dann berechtigt ist, wenn sein Parkausweis gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt ist.
2.
Zur Überzeugung des Gerichts hat die Angeklagte diesen Ausweis auch zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
2.1.
Ein erstes Anzeichen dafür ist bereits, dass die Angeklagte keine Parkgebühr bezahlt hat. Dabei wird jedoch ausdrücklich berücksichtigt, dass dies auch lediglich eine Ordnungswidrigkeit sein könnte, da es doch vorkommt, dass Parkende ihre Zahlungspflicht ignorieren oder nicht erkennen und dennoch ohne Bezahlung parken.
2.2.
Ihre oben geschilderten Äußerungen gegenüber dem Polizeibeamten und Zeugen ………………. zeigen jedoch nach Auffassung des Gerichts eindeutig, dass sich die Angeklagte der Situation bewusst war und den Behindertenausweis beim Parken ausgenutzt hat.
Denn ihre spontanen Äußerungen gegenüber dem Polizeibeamten lassen sich nicht anders deuten.
2.3.
Diese Angaben gegenüber dem Polizeibeamten und Zeugen ………… sind auch verwertbar, da es sich um spontane Äußerungen der Angeklagten handelt, die nicht einem Verwertungsverbot gem. § 136 a Abs. 3 StPO unterliegen (BGH bei Dallinger MDR 1970, 14, BGH St 34, 365 (370)).
Der Polizeibeamte und Zeuge ……….. hatte auch noch keinerlei Ermittlungen eingeleitet, sondern nur zur Vorbereitung eine Person - die Angeklagte - angesprochen, die das geparkte Fahrzeug aufgesperrt hat.
2.4.
Da die Angeklagte keine Angaben zur Sache gemacht hat, kann zwar auch ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB nicht ausgeschlossen werden, dieser wäre jedoch in jedem Fall vermeidbar gewesen.
Denn sowohl auf dem unter der Windschutzscheibe befindlichen Parkausweis, als auch aus dem vom Zeugen …………… geschilderten, und der Angeklagten vorgehaltenen Begleitschreiben war ersichtlich, dass diese nicht berechtigt ist, diesen Ausweis für sich zu nutzen.
Bei dieser Eindeutigkeit bestand für das Gericht auch keinerlei Veranlassung, die Strafe gem. § 49 Abs. 1 StGB zu mindern.
VI.
Es war deshalb vom Strafrahmen gem. §§ 38 - 40, 281 StGB auszugehen, also von Geldstrafe von 5 Tagessätzen bis zu 360 Tagessätzen oder von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr.
Dabei war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass ihr Vorteil aus dem Missbrauch von Ausweispapieren relativ gering gewesen ist.
Zu Lasten ist jedoch ……………..
Eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen erschien deshalb erforderlich, aber auch ausreichend. Gemäß den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten war nach Auffassung des Gerichts die Tagessatzhöhe mit … .. Euro festzusetzen, da bei einem Nettoeinkommen von Euro pro Monat ………….. .
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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10.09.2007 13:46 |
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Flora 
B-C
 
Dabei seit: 05.05.2007
Beiträge: 43
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Aber lieber Holger,
So war das doch nicht gemeint. Ich hab doch sogar überlegt, ob ich das überhaupt schreiben darf, wollte Dich nicht angreifen. Biggi hat schon recht, wahrscheinlich und normalerweise würde ich das Dingens auch benutzen mit dem E-Rolli . Würde, denn weil ich derzeit oft so gefrustet bin, werde ich es nicht tun . Ist halt eine Lernerfahrung für mich.
Irgendwie finde ich es auch bescheuert, dass die dermaßen wenig Parkplätze zur Verfügung stellen und dann dermaßen viel aG erteilen. Doch, bei uns ist das so, unser Versorgungsamt ist tatsächlich eher großzügig. . Das ist die Kehrseite dafür , dass man hier nicht so sehr kämpfen muss um die Einstufung. Ich habe damals sofort alles bekommen, was ich beantragt hatte. Ich fahr hier oft Bus und dann wunder ich mich nur, hier hat fast die halbe Stadt den Ausweis mit G ........
Also lieber Holger, park da , wo Du es brauchst, das ist doch klar. Und lass mich ein wenig weiter granteln, wenn ich gefrustet bin. Hat doch beides seine Daseinsberechtigung , finde ich.
Grüßle
Flora
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10.09.2007 14:48 |
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Holger 
B-C
 
Dabei seit: 19.01.2007
Beiträge: 100
Herkunft: PFALZ
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@Flora
Liebe Flora,
ich finds doch schön, wenn wir alle offen diskutieren oder auch granteln (Schönes Wort! ) .
@Kaffeekatze
Also so ganz zitierfähig war meine Aussage gegenüber der Kollegin nicht.
Es war Ihr aber glücklicherweise sichtbar peinlich.
Die Urteile find ich gut ! Da die Politessen scheinbar jetzt auch verstärkt auf die alten Ausweise schauen, wär ich da an Stelle dieser Leute sehr vorsichtig.
Übrigens sind manche Angehörige tatsächlich der Überzeugung, dass man auch den Ausweis benutzen darf, wenn man für den Schwerbehinderten Verwandten Besorgungen erledigt. Das ist natürlich nicht der Fall und kann teuer werden, wie man sieht.
Viele Gruesse
Holger, der gerade parallel Damen-Fussball schaut, hab ausnahmsweise mal Urlaub !
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10.09.2007 15:00 |
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Kandar 
B-C
 
Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 33
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Gibt aber auch noch Umwege von der GEZ befreit zu werden. So zum Beispiel wenn man in irgendeiner Art Sozialleistungen bekommt. Also Wohngeld, Heizkostenzuschuss u.a.m. dann ist eine Befreiung möglich. Generell haben Arbeitslose einen Anspruch auf Befreiung der GEZ, wenn Sie einen Antrag stellen.
Wollte das nur ergänzend hinzufügen.
LG Kandar
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10.09.2007 18:21 |
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