Fahrtkostenübernahme für Schulbesuch |
Biggi0001 
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Fahrtkostenübernahme für Schulbesuch |
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Interessanter Fall, an dem ich gerade "forsche", vielleicht habt Ihr noch fachlich fundierte Anregungen oder Hinweise:
Also, nehmen wir den Fall einer Frau auf Grundsicherung an, deren Tochter (schwerbehindert, GdB 50, 18 J.) eine weiterführende Schule besucht, die jedoch nicht im Stadtgebiet liegt, sondern an Fahrtkosten neben dem "Schülerticket" eines weiteren Zusatztickets in Höhe von rund 60 Euro bedarf.
Die Fragestellerin ist der Meinung, daß die 60 Euro zusätzlicher Fahrtkosten von der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen seien (hier ausdrücklicher Verweis auf § 54, SGB XII).
Und hier liegt der Hase im Pfeffer, zumindest meiner Meinung nach:
Der § 54 verweist auf die "allgemeine Schulpflicht", die m.M. nach bei über 18 J. bereits erfüllt ist, ebenso auf "Betreuungsbedarf". (In einem anderen, vor Gericht verhandelten Fall wurde die Übernahme auch im Rahmen der Einzelfallhilfe abgelehnt, da die in diesem Fall am Down-Syndrom leidende Antragstellerin eine Schule besuchen wollte, die weiter entfernt war, als andere - ebenso geeignete - Schulen, die ohne zusätzliche Fahrtkosten erreichbar gewesen wären.)
Zusätzlich umfasst die Eingliederungshilfe "nur" wesentlich(!!) eingeschränkte Menschen , wenn der Sachbearbeiter querschießt, müsste ergo erst mal festgestellt werden, ob die o.g. Antragstellerin tatsächlich "wesentlich" eingeschränkt IST..... im Falle der oben angeführten Gerichtsangelegenheit ist mit dem Down-Syndrom die Sache ja klar - im angefragten Fall handelt es sich um psychische Beeinträchtigungen, die bekanntlich schwerer zu beurteilen sind.
Eingliederungshilfe-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046)
§ 1 Körperlich wesentlich behinderte Menschen
Durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes sind
1. Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfange eingeschränkt ist,
2. Personen mit erheblichen Spaltbildungen des Gesichts oder des Rumpfes oder mitabstoßend wirkenden Entstellungen vor allem des Gesichts,
3. Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfange eingeschränkt ist,
4. Blinden oder solchen Sehbehinderten, bei denen mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel
a) auf dem besseren Auge oder beidäugig im Nahbereich bei einem Abstand von mindestens 30 cm oder im Fernbereich eine Sehschärfe von nicht mehr als 0,3 besteht
oder
b) durch Buchstabe a nicht erfasste Störungen der Sehfunktion von entsprechendem Schweregrad vorliegen,
5. Personen, die gehörlos sind oder denen eine sprachliche Verständigung über das Gehör nur mit Hörhilfen möglich ist,
6. Personen, die nicht sprechen können, Seelentauben und Hörstummen, Personen mit erheblichen Stimmstörungen sowie Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist.
§ 2 Geistig wesentlich behinderte Menschen
Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes sind Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind.
§ 3 Seelisch wesentlich behinderte Menschen
Seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Folge haben können, sind
1. körperlich nicht begründbare Psychosen,
2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen,
3. Suchtkrankheiten,
4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.
[navy]Und hier: was genau ist bitte "wesentlich"?????[/navy]
Hat jemand gute Tipps? Vielleicht bekomme ich noch weitere Info diesbezüglich oder vielleicht war jemand in der gleichen Situation, so daß man vielleicht ein bissel klarer sieht, welche Erfolgsaussichten hinter dieser Geschichte stehen und nicht ggf. ein Kampf gegen Windmühlen stattfindet?
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21.07.2007 18:12 |
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eule 
B-C
 
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hallo biggi,
ich hab zwar nicht allzu viel ahnung.....und fachlich schon mal garnicht
aber..... käme da nicht auch der § 35 a sgb 8 in frage... ?
die diagnose, stellt zb ein psychater.
wenn ich jetzt totalen dünnschiss geschrieben haben sollte ...:-o
lösch mich bitte.
lg - eule
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21.07.2007 19:42 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von eule am 21.07.2007 um 19:42 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
Weiterhin ist zu beachten, daß sämtliche Ratschläge bzw. Empfehlungen in diesem Forum, so lange nichts anderes gesagt wird, von Laien stammen und nur auf persönlicher Erfahrung beruhen. Diese Ratschläge können somit keine rechtliche oder medizinische Beratung darstellen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit - bitte konsultieren Sie bei konkreten Fragestellungen immer Ihren Anwalt bzw. Mediziner! |
Biggi0001 
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Nix da - so schnell löschen wir gar nix *ggg* - ich kopiere den Inhalt des genannten Paragraphen mal hier rein:
Sozialgesetzbuch Achtes Buch
Kinder- und Jugendhilfe
In der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)
§ 35a
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgaben und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und läßt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
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21.07.2007 19:59 |
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Biggi0001 
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Dabei seit: 11.10.2005
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Nicht übel, Eule .... der § 57 SGB XII könnte interessant sein:
§ 57, SGB XII
Trägerübergreifendes Persönliches Budget
Leistungsberechtigte nach § 53 können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.
Wenn ein persönliches Budget bewilligt würde, dann könnte dieser Betrag auch für ne Fahrkarte verwendet werden, oder net? 
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21.07.2007 20:02 |
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Träne 
Co-Admin
    

Dabei seit: 12.10.2006
Beiträge: 317
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Hi ihrs,
dieser Link dürfte eigentlich nicht ganz uninteressant sein.
Gerade auf dem Bezug der Hansestadt Hamburg, denn da kommt ja die Fragestellerin ja her. Ich schreibe das nur, weil es in jeden Bundesland verschiedene Richtlinien für die Schülerbeförderungskosten gibt.
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Viele Grüße Träne
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21.07.2007 20:18 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Träne am 21.07.2007 um 20:18 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
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Nele 
M
 

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Hallo zusammen,
hab jetzt net gegoogelt ... aber soviel ich noch weiß ... der § 35 a ... Achtung da wird das kindergeld mit einberechnet das heißt sie kasieren das kindergeld ... ist nur bei Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche .... bei mir wird das kigeld nicht einbezogen, da ... eingliederungshilfe ... geistig behindert.. ... bei uns geht es um die Internatskosten und hoffe das ich euch euch jetzt net dureinander gebraucht hab ... also TOI TOI TOI
Grüssle Nele
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21.07.2007 20:28 |
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Schlumpfi 
B-C
 
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Wie schon in einem anderen Thread gepostet:
http://www.lv-koerperbehinderte-bw.de/acrobat/Mein_Kind.pdf
Und zwar in Punkt 6. - 6.3.
schaut doch mal da rein, ist zwar Baden-Württemberg, aber ich denke, ähnliche Regelungen wird es in allen Bundesländern geben...
In Bremen z. B. werden solche Schüler mit öffentlichem Fahrdienst durch Hilfsorganisationen befördert...
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21.07.2007 21:54 |
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Cyberoma 
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Beiträge: 126
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Danke Biggi.
Das ist ja ein §-Dschungel.
Meine Tochter ist ja nicht nur "psychisch krank" (postraumatisches Stresssyndrom) sondern auch noch Wirbelsäulengeschädigt. Aus diesem Grund, sind ihr viele Berufsfelder verschlossen.
In wie Weit spielt es eigentlich eine Rolle, das sie nach wie vor Pflegebedürftig ist und die Pflegestufe 1 gerade neu weiter bewilligt bekommen hat?
Das kann man doch nicht ausser acht lassen, oder? Sie kann ja wegen dem PTSD einfachste Dinge nicht verrichten. (Angst vor Messern)
ich werd mich aber auf jeden Fall durch die Links arbeiten.
Wenn noch jemand Ideen hat. Immer her damit
Liebe Grüsse Omi
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Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren
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22.07.2007 05:59 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Cyberoma am 22.07.2007 um 05:59 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
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Cyberoma 
B-C
 
Dabei seit: 06.07.2007
Beiträge: 126
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Moin Moin.
Ich habe heute einen Behörden-Marathon hinter mir, bezüglich der Monatskarte.
Sämtliche Behörden fühlten sich nicht zuständig oder leiteten mich an eine andere Behörde weiter.
Von eine der behörden Bekamm ich dann den Hinweis, ich solle mich an die Redaktion von Mensch zu Mensch wenden, ausserdem an den zuständigen Politiker in meinem Wahlkreis um diesen diesen eklatanten Missstand publik zu machen.
Folgenden Brief (einiges ge-Xt) habe ich heute, nach telefonischer Absprache mit der Redaktion, an von Mensch zu Mensch geschrieben:
Sehr geehrte Damen und Herren.
Am heutigen Tage führte ich ein sehr nettes Gespräch mit Ihrer Redaktion.
Man bat mich Ihnen mein Anliegen noch mal schriftlich darzulegen.
Meine Tochter ist 18 Jahre jung. Sie ist schwerbehindert (seelisch wie auch körperlich) mit einem GdB von 50 und hat die Pflegestufe 1.
Sie hat es trotzdem geschafft einen supertollen Realschulabschluss hinzulegen, so dass sie sich ohne weiteres fürs Gymnasium qualifizierte. Das XXXX -Gymnasium ist einer der wenigen Gymnasien in Hamburg, die Realschülern die Möglichkeit gibt das Abitur zu machen. Also 11. bis 13 Klasse.
Seit Juli 2007 geht sie jetzt dort zur Schule.
Leider liegt das Gymnasium 14 km entfernt. Die einzige Möglichkeit für sie dort hin zu kommen ist mit dem Schnellbus bis XXXXX und von dort aus mit einem weiteren normalen Bus.
Die Schülermonatskarte kostet Euro 32,30 und der benötigte 1. Klassezuschlag (Schnellbus) nochmals Euro 29,10, macht zusammen monatlich Euro 61,40
Meine Tochter und ich sind ALG2 (auch Harz IV genannt) Empfänger. Von dem ihr zustehenden Regelsatz ist die Monatskarte nicht bezahlbar. Im Regelsatz von Euro 278,00 sind für Fahrgeld lediglich Euro 11,29 vorgesehen. Mit diesem Betrag kann sie gerade mal 2 Tage zur Schule fahren.
Jegliche Versuche über Behörden einen Zuschuss zur Fahrkarte zu bekommen ist gescheitert. Die Schulbehörde ist nicht mehr zuständig. Hier werden Beihilfen nur für die Regelschulzeit geleistet, also 1. bis 10. Klasse. Die ALG 2 Stelle lehnt eine Übernahme der Kosten für die Monatskarte ab. Eine der vielen Behörden bei denen ich angefragt habe hat mir Ihre Telefonnummer gegeben und gesagt ich solle Ihnen das Problem schildern. Auch sagte die Behörde, man müsste diesen Misstand zum Politikum machen.
Kinder und junge Erwachsene von ALg2 Empfängern ist im Prinzip eine höhere Schulbildung verwehrt. Sie haben nur die Möglichkeit entweder auf eine höhere Schulbildung zu verzichten, was drastisch ihre Möglichkeiten auf eine Ausbildung senkt. Oder sie gehen trotzdem zur Schule und alle im Haushalt verzichten dafür auf Nahrung. Mit dem ALG2 ist sowieso eine gesunde ausgewogene Ernährung, die gerade für Schüler extrem wichtig ist, nicht möglich. Es ist wissenschaftlich bewiesen, dass Mangel- und Fehlernährung die schulischen Leistungen stark beeinträchtigen. Mit leerem Bauch lernt es sich schwer.
Und gerade bei behinderten jungen Erwachsenen, wie meine Tochter, ist eine höchstmögliche Schulbildung das A+O um später beruflich integriert werden zu können.
Anmerken möchte ich noch dazu. Der Regelsatz von Euro 278,00 (Fahrtkostenanteil Euro 11,29) und die Hamburger Schülermonatskarte Euro 32,30 sind in keinster Weise in Einklang zu bringen.
Fazit: ALG2 Empfänger sind Menschen 2. Klasse und haben kein Anrecht auf eine höhere Schulbildung.
Meine Hoffnung liegt nun darin, dass Sie mir vielleicht weiterhelfen können, wo ich doch noch eine Beihilfe zur Monatskarte meiner Tochter bekommen kann.
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Omi
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Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren
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23.07.2007 14:56 |
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Schlumpfi 
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Hallo Cyberoma,
nun da wir wissen, dass Du in Hamburg lebst, ist es natürlich einfacher gewesen Informationen zu besorgen...
Lade Dir mal bitte folgende PDF Datei herunter:
http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/bildung-sport/service/veroeff
entlichungen/mitteilungsblaetter/2005/09-05,property=source.pdf
Scrolle weiter herunter - ab Seite 14 des heruntergeladenen Dokuments wird es für Dich interessant....
In Hamburg gibt es "Bestimmungen über Schulweghilfe" - die aktuelle Bestimmung trat per 01.01.2006 in Kraft und ist bis heute gültig.
Voraussetzungen treffen nach Deinen Berichten auf deine Tochter zu und das unter Punkt 5 beschriebene Antragsverfahren ist bei der BBS (Behörde für Bildung und Sport) auf dem Vordruck Z572 zu stellen...
Also auf zur Bildungsbehörde und Antrag geholt... und sollten die mal wieder ihre eigenen Anträge nicht kennen: Wink mal mit der verordnung... meistens tritt dann plötzliche Wiederkehr des Erinnerungsvermögens ein...
Hummel Hummel und Grüssle
Martin
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23.07.2007 17:58 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Schlumpfi am 23.07.2007 um 17:58 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
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Cyberoma 
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@Schlumpfi
das ist ja klasse. Bei denen war ich und die haben nein gesagt, wegen nicht mehr schulpflichtig
und in der Verordnung steht sogar drinne auch für NICHT mehr schulpflichtige.
ich werde mir morgen gleich mal den Vordruck besorgen und den einreichen, mal schauen was passiert.
fettes Danke
Omi
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23.07.2007 18:42 |
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Schlumpfi 
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genau.... auch weiterführende Schulen, wenn ein Abschluss dort als wahrscheinlich gilt...
Na und wenn man schon aufs Gymnasium geht, dann ist ja meistens der Abschluss, sprich das Abi ja auch wahrscheinlich...
Ich drücke Dir und Deiner Tochter die Daumen... halte uns auf dem Laufenden... Ich bin gespannt, was der BBS jetzt einfällt, warum sie ihre eigenen Verordnungen nicht kennt...
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23.07.2007 18:54 |
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Biggi0001 
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23.07.2007 20:38 |
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Cyberoma 
B-C
 
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Moin moin
Seit gestern versuche ich den Vordruck Z571+Z572 zu bekommen. OHNE Erfolg.
Ich bekomme bald ne Krise.
Die BBS sagt, hat sie nicht und ich soll mich an die Schule wenden. Na toll, es sind Ferien und die Schulen dicht.
Und unter Garantie bekomme ich von der Schule zu hören(wenn sie wieder auf hat): "Also diesen Vordruck kennen wir nicht"
Es ist zum 
In Sack und Asche Omi
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25.07.2007 10:53 |
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Hallo Oma,
drucke Dir die Verordnung doch einfach aus.... markiere die entsprechende Passage farblich und stelle einen formlosen Antrag bei der BBS... mit dem Hinweis, dass Dir auf Nachfrage dieses Formblatt nicht zur Verfügung gestellt wurde und Du dementsprechend formlos den Antrag stellst...
Gruß
Martin
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25.07.2007 11:12 |
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Cyberoma 
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das geht??
die Verordnung hab ich schon ausgedruckt hier liegen.
Dann werd ich mal formlos einen Antrag stellen. Und den Ausdruck dazu packen.
Herzlichen Dank Schlumpfi
PS. öhmm.... Wie stellt man einen formlosen Antrag? Also was muss ich da reinschreiben? *konfus*
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Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren
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25.07.2007 11:27 |
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Schlumpfi 
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Huhu Cyberoma,
einfach nen paar Zeilen:
Hiermit beantrage ich für meine Tochter (Name etc. etc) Schúlweghilfe gemäß der Bestimmungen über Schulweghilfe vom 01.01.2006.
Da mir der in den Bestimmungen benannte Vordruck durch Ihre Behörde nicht zur Verfügung gestellt werden konnte, stelle ich den Antrag hiermit formlos.
Sollten Sie weiterführende Informationen benötigen, so stehe ich für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Irgendie so in der Art....kurz udn kanpp...wenn die mehr wissen möchten, sollen se sich melden....
Lieben Gruß
Martin
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25.07.2007 11:46 |
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Cyberoma 
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danke dir 
bei Schlumpfi werden sie geholfen :-)
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25.07.2007 11:53 |
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gemeinützige Organisation übernimmt Fahrtlosten |
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Moin moin
ich weiss nicht ob mich freuen soll oder heulen.
Folgendes ist passiert.
Von der Redaktion: von Mensch zu Mensch, kam heute ein Brief.
Darin gratulieren sie meiner Tochter, dass sies trotz aller Widrigkeiten es geschafft hat den Sprung ins Gymnasium zu schaffen und heissen es sehr Gut dass sie das Beste was sie machen kann sich weiter zu bilden.
Zugleich schrieben sie, dass sie für ein 1/2 Jahr die Schulfahrtkosten übernehmen und mir Euro 300,00 überweisen.
Das ist also eine Spende, hierzu muss ich der Redaktion eine Kopie der Schulbescheinigung und eine Kopie des Schwerbehindetenausweises meiner Tochter übersenden.
Nun ist meine grosse Angst, dass mir die ALG2 Stelle, die Euro 300,00 als Einkommen abzieht.
Das Geld ist ja Zweckgebunden und ausschliesslich für die Fahrkarte.
Wer weiss was, was nützen mir das Geld für die Fahrkarte, wenn die Arge sich das gleich einverleibt.
Bitte helft mir.
Omi
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Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren
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27.07.2007 09:37 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Cyberoma am 27.07.2007 um 09:37 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
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Schlumpfi 
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Jeder hat doch Freibeträge....
denke das läuft darüber...
Hoffe es zumindest....
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27.07.2007 11:14 |
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