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Schülerbeförderung für Behinderte auch zu weit entfernten Waldorfschulen |
Biggi0001 
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Schülerbeförderung für Behinderte auch zu weit entfernten Waldorfschulen |
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Waldorf-Pädagogik ist eigener Bildungsgang, der beförderungsrechtlich nicht mit einer staatlichen Förderschule gleichgestellt werden kann
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Träger der Schülerbeförderung - die niedersächsischen Landkreise und kreisfreien Städte - im Fall behinderter Schülerinnen und Schüler auch deren Transport zu einer außerhalb des Kreisgebietes liegenden Förderschule sicherstellen und finanzieren müssen, die nach der antroposophischen Menschenkunde Rudolf Steiners arbeitet - einer sogenannten Waldorfschule.
Das Oberverwaltungsgericht hat damit ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Der beklagte Landkreis Lüneburg wollte demgegenüber erreichen, dass er nur die Beförderungskosten zu einer von ihm getragenen Förderschule übernehmen muss.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die auf der Pädagogik Rudolf Steiners aufbauenden Freien Waldorfschulen - hier war dies die Ita-Wegmann-Schule in Benefeld - im Verhältnis zu staatlichen Schulen jedenfalls einen eigenen Bildungsgang darstellen und damit schülerbeförderungsrechtlich mit einer staatlichen Förderschule insoweit nicht gleichzustellen sind. Das geltende Schulgesetz verlangt daher insoweit von den Trägern der Schülerbeförderung auch die Beförderung zur nächstgelegenen Waldorfschule; dies gilt auch im Förderbereich. Der Gesetzgeber hat die hieraus folgende finanzielle Belastung der Kommunen gesehen und bewusst in Kauf genommen.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht; Urteil vom 24.05.2007
[Aktenzeichen: 2 LC 9/07]
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17.09.2007 14:37 |
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