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Zum Ende der Seite springen Was Passiert nach Ende der Krankengeld Zahlung? 2 Bewertungen - Durchschnitt: 8,002 Bewertungen - Durchschnitt: 8,002 Bewertungen - Durchschnitt: 8,00
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Andy68 Andy68 ist männlich
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Was Passiert nach Ende der Krankengeld Zahlung? Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Hallo ihr Lieben
Ich hab da mal Eine Frage.Was Passiert eigentlich wenn die Krankenkasse(AOK)einen Aussteuert?Bin seit dem 13.11.06 Erkrankt. Habe einen Rentenantrag Gestellt.Hierzu habe ich ein Widerspruch laufen.
Das Krankengeld beträgt 864 Euro im Monat Krankenkasse zahlt nur noch bis zum 11.05.2008
Für eure Hilfe danke ich euch im voraus
Liebe grüße Andyverwirrt
19.09.2007 08:29 Andy68 ist offline E-Mail an Andy68 senden Beiträge von Andy68 suchen Nehmen Sie Andy68 in Ihre Freundesliste auf
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Chlarissa Chlarissa ist weiblich
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Hallo Andy,

ich gehe mal davon aus, dass Du noch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis stehst.

Du musst Dich rechtzeitig auf dem Arbeitsamt (Agentur für Arbeit?) melden. Dann bekommst Du Arbeitslosengeld. Die Dauer richtet sich nach dem Alter. Solltest Du nur noch unter 3 Std. tgl. arbeiten können, wird Dich das Arbeitsamt auffordern, einen Rentenantrag zu stellen.

Das Arbeitslosengeld wird in der Regel bis zur Klärung des Rentengeldanspruches bezahlt (das heisst, bis Du den Bescheid der Rentenstelle hast). In diesem Bescheid steht dann auch, ab wann die Zahlung auf Dein Konto erfolgt. Da die Rente normalerweise ab dem Zeitpunkt des Antrages gezahlt wird, verrechnet die Rentenstelle die bis zur Zahlung auf Dein Konto anfallenden Beträge mit dem Arbeitsamt, bzw. falls Dein Bescheid vor der Aussteuerung aus der KK kommt, mit Deiner KK.

Liebe Grüsse
Chlarissa
19.09.2007 09:17 Chlarissa ist offline E-Mail an Chlarissa senden Beiträge von Chlarissa suchen Nehmen Sie Chlarissa in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie Chlarissa in Ihre Kontaktliste ein
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Andy68 Andy68 ist männlich
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Hallo Chlarrisa Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Danke für dein Ratschlag

Liebe grüße Andysmile
19.09.2007 09:25 Andy68 ist offline E-Mail an Andy68 senden Beiträge von Andy68 suchen Nehmen Sie Andy68 in Ihre Freundesliste auf
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Träne Träne ist weiblich
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Zitat:
Die Dauer richtet sich nach dem Alter.


Nicht nur! Das hängt auch u. a. von der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung ab, "vor" der Arbeitslosmeldung.

__________________
Viele Grüße Träne
19.09.2007 20:02 Träne ist offline E-Mail an Träne senden Beiträge von Träne suchen Nehmen Sie Träne in Ihre Freundesliste auf AIM-Name von Träne: Auf Anfrage YIM-Name von Träne: Auf Anfrage MSN Passport-Profil von Träne anzeigen
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Andy68 Andy68 ist männlich
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Danke Träne für dein Hinweis
Liebe grüße Andy
20.09.2007 00:05 Andy68 ist offline E-Mail an Andy68 senden Beiträge von Andy68 suchen Nehmen Sie Andy68 in Ihre Freundesliste auf
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Schlumpfi Schlumpfi ist männlich
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Hallo,

um mal alles mal eben auf die rechtliche Schiene zu setzen....
Die bisherigen Antworten sind nur zum Teil richtig...

Rechtzeitig vor Ablauf der Krankengeldzahlungen muss bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III beantragt werden.
Dieses wird gezahlt, wenn man auf Grund einer Minderung der Leistungsfähigkeit nicht arbeiten kann... die Dauer ist nicht beschränkt, jedoch ergeben sich aus Absatz 2 des § 125 weitere Pflichten (Reha beantragen ggf. Rente beantragen, falls noch nicht geschehen)... bis da etwas entschieden ist, wird gezahlt, etwaig überzahlte Beträge rechnen die verschiedenen Leistungsträger unter sich nach/ab.

Lieben Gruß
Martin
20.09.2007 11:49 Schlumpfi ist offline E-Mail an Schlumpfi senden Homepage von Schlumpfi Beiträge von Schlumpfi suchen Nehmen Sie Schlumpfi in Ihre Freundesliste auf AIM-Name von Schlumpfi: koenigsschlumpfi / CTRschlumpf
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Andy68 Andy68 ist männlich
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Daumen hoch! Danke Martin Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Hallo Martin danke für deine Hilfe

Liebe grüße Andy
20.09.2007 15:06 Andy68 ist offline E-Mail an Andy68 senden Beiträge von Andy68 suchen Nehmen Sie Andy68 in Ihre Freundesliste auf
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Träne Träne ist weiblich
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RE: Was Passiert nach Ende der Krankengeld Zahlung? Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Interessante These, die hier aufgestellt wird.

§125 SGB III Abs. 1

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

So wie ich das sehe, wurde bereits die Erwerbsfähigkeit durch die Deutsche Rentenversicherung festgestellt! Denn Andy68 hat einen Widerspruch zu laufen, womöglich gegen den ablehnenden Bescheid. Demnach würde der §125 SGB III nicht mehr greifen. Und normales ALG I nach § 117 geht auch nicht, denn er steht ja noch (davon gehe ich jetzt mal aus) im Arbeitsverhältnis und ist nicht arbeitslos.

Also bleibt nur noch Sozialgeld, denn ALG II ist für erwerbsfähige Hilfebedürftige die wenigstens noch 3 Stunden am Tag arbeiten können.

Und Arbeitslosengeld (auch nach §125 SGB III) wird nur solange gezahlt wie Anspruch besteht, länger nicht!

__________________
Viele Grüße Träne
20.09.2007 18:30 Träne ist offline E-Mail an Träne senden Beiträge von Träne suchen Nehmen Sie Träne in Ihre Freundesliste auf AIM-Name von Träne: Auf Anfrage YIM-Name von Träne: Auf Anfrage MSN Passport-Profil von Träne anzeigen
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Andy68 Andy68 ist männlich
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Hallo Träne
Vielen lieben dank für deine Info!
Du hast recht.Ich habe ein Widerspruch gegen den Rententräger laufen,weil bei der Begutachtung nur auf den Wirbelsäulen leiden Eingegangen ist.Die Parkinsonerkrankung wurde nur am rande Erwähnt.Deswegen mein Widerspruch.Ich blicke da gar nicht mehr durch.Da werden wir doch noch bestraft das wir auf einmal krankgeworden sind,und nach Ende der Krankengeldzahlung in Hartz 4 landen Schöne Aussichten.Anmerkung habe 21Jahre in der Rentenversicherung Eingezahlt.Ich kann nur hoffen das mein Widerspruch erfolg haben wird.
Drotzdem danke Träne für dein Beitrag

Viele liebe Grüße Andy
21.09.2007 06:59 Andy68 ist offline E-Mail an Andy68 senden Beiträge von Andy68 suchen Nehmen Sie Andy68 in Ihre Freundesliste auf
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Chlarissa Chlarissa ist weiblich
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RE: Was Passiert nach Ende der Krankengeld Zahlung? Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Zitat von Träne

So wie ich das sehe, wurde bereits die Erwerbsfähigkeit durch die Deutsche Rentenversicherung festgestellt! Denn Andy68 hat einen Widerspruch zu laufen, womöglich gegen den ablehnenden Bescheid. Demnach würde der §125 SGB III nicht mehr greifen. Und normales ALG I nach § 117 geht auch nicht, denn er steht ja noch (davon gehe ich jetzt mal aus) im Arbeitsverhältnis und ist nicht arbeitslos.

Also bleibt nur noch Sozialgeld, denn ALG II ist für erwerbsfähige Hilfebedürftige die wenigstens noch 3 Stunden am Tag arbeiten können.

Hallo Träne,

ich widerspreche Dir nur ungerne, aber ich kenne das anders.
Mein Bruder wurde von der KK ausgesteuert, befindet sich aber noch im ruhenden Arbeitsverhältnis und erhält, solange die Rentenzahlung noch nicht geklärt ist, sogenanntes "Arbeitslosengeld", jedoch längstens für 18 Monate (Alter und Beschäftigungszeiten sind lt. Afa hierfür massgebend)

LG - Chlarissa
21.09.2007 10:23 Chlarissa ist offline E-Mail an Chlarissa senden Beiträge von Chlarissa suchen Nehmen Sie Chlarissa in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie Chlarissa in Ihre Kontaktliste ein
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Andy68 Andy68 ist männlich
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Hallo Chlarissa
Vielen dank für deinen Beitrag.Bin zwar noch in einer Ungekündigten Stellung bei meinem Arbeitgeber,kann aber den Beruf des Kurierfahrers nicht mehr Ausüben.Das wurde auch vom Rententräger (Begutachtung Festgestellt).Aber auf grund meines Jahrganges(1968,besteht leider kein Berufschutz.Der Gutachter meinte in seiner Begründung das ich nur noch für eine Leichtere Tätigkeit auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt,vollschichtig d.h.Noch über 6std Arbeitstäglich zur Verfügung stehe.Das sehe ich aber anders.Deswegen habe ich über den VDK Widerspruch eingelegt.Da die Parkinson Erkrankung nicht Ausreichend vom Gutachter berücksicht worden ist.Am 29.08.2007.Kamm Ein schreiben vom VDK,das ich eine Selbstauskunft geben sollte die habe ich auch Ausgefühlt den VDK übersahnt.Ich weiß zwar nicht was die damit wollen,jetzt heißt es nur noch abwarten auf den Bescheidt vom Rententräger

Viele liebe Grüße und viel Gesundheit wünscht dir

Andyverwirrtverwirrt
21.09.2007 11:26 Andy68 ist offline E-Mail an Andy68 senden Beiträge von Andy68 suchen Nehmen Sie Andy68 in Ihre Freundesliste auf
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Schlumpfi Schlumpfi ist männlich
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Hallo Träne udn Andy....

... ich muss Dich ein wenig korrigieren Träne, denn der § 125 SGB III greift sehr wohl...

Denn es wurde bei Andy noch KEINE Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt... eben WEIL Andy im Widerspruchsverfahren ist... Ein Bescheid erlangt erst dann Wirkung, wenn er rechtskräftig ist oder wenn vorzeitig gegenseitig ein Verzicht auf Rechtsmittel erklärt wird.

Es existiert also kein rechtskräftiger Bescheid (rechtskräftig wird ein Bescheid ja erst, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist oder letztinstanzlich entschieden wurde)...

Die Länge des Bezuges von ALG nach dem § 125 SGB III richtet sich nach den Voraussetzungen des § 127 SGB III

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Schlumpfi: 21.09.2007 12:44.

21.09.2007 12:39 Schlumpfi ist offline E-Mail an Schlumpfi senden Homepage von Schlumpfi Beiträge von Schlumpfi suchen Nehmen Sie Schlumpfi in Ihre Freundesliste auf AIM-Name von Schlumpfi: koenigsschlumpfi / CTRschlumpf
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Träne Träne ist weiblich
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RE: Was Passiert nach Ende der Krankengeld Zahlung? Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Zitat:
von Chlarissa
ich widerspreche Dir nur ungerne, aber ich kenne das anders.
Mein Bruder wurde von der KK ausgesteuert, befindet sich aber noch im ruhenden Arbeitsverhältnis und erhält, solange die Rentenzahlung noch nicht geklärt ist, sogenanntes "Arbeitslosengeld", jedoch längstens für 18 Monate (Alter und Beschäftigungszeiten sind lt. Afa hierfür massgebend)


Dann möchte ich Dir mitteilen, das Du nicht alles miteinander vergleichen kannst. Jeder "Fall" ist unterschiedlich zu bewerten.

Desweiteren wurde Dein Bruder am 23.02.07 von der Krankenkasse ausgesteuert, ein Rentenantrag wurde während des Krankengeldbezuges nicht gestellt, geschweige denn schon entschieden. Demnach hatte er auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach §125 SGB III. Da liegt schon der erste Unterschied, in Bezug auf Andy68.

Dein Bruder hat während des Arbeitslosengeldbezuges nach §125 SGB III einen Rentenantrag gestellt und wurde positiv entschieden.

Wäre der Rentenantrag aber negativ ausgefallen und eine Erwerbsminderung liegt nicht vor, wären die Leistungen unverzüglich eingestellt worden. Und da ist es völlig egal, ob gegen den negativen Rentenbescheid ein Widerspruch läuft oder nicht. Denn eine Feststellung der Erwerbsfähigkeit durch die Deutsche Rentenversicherung ist bereits erfolgt. Das ist Fakt.

Zitat:
von Schlumpfi
... ich muss Dich ein wenig korrigieren Träne, denn der § 125 SGB III greift sehr wohl...Denn es wurde bei Andy noch KEINE Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt... eben WEIL Andy im Widerspruchsverfahren ist... Ein Bescheid erlangt erst dann Wirkung, wenn er rechtskräftig ist oder wenn vorzeitig gegenseitig ein Verzicht auf Rechtsmittel erklärt wird.


Tja, da kannst Du mich korrigieren wie Du willst. Ich halte an meinen Beiträgen fest. Auf die Bestands- bzw. Rechtskraft der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers kommt es nicht an.

Zitat:
von Schlumpfi
Die Länge des Bezuges von ALG nach dem § 125 SGB III richtet sich nach den Voraussetzungen des § 127 SGB III


Das wurde schon in mehreren Beiträgen erwähnt. Um genau zu sein von §117 bis §124 SGB III.

Andy68, bevor Dir nach der Aussteuerung irgendwelche Nachteile entstehen, rate ich Dir, lass Dich in Deiner zuständigen örtlichen Agentur für Arbeit beraten. Noch bevor Dein Krankengeld ausläuft.

__________________
Viele Grüße Träne
21.09.2007 15:56 Träne ist offline E-Mail an Träne senden Beiträge von Träne suchen Nehmen Sie Träne in Ihre Freundesliste auf AIM-Name von Träne: Auf Anfrage YIM-Name von Träne: Auf Anfrage MSN Passport-Profil von Träne anzeigen
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§ 125 SGB III sagt aus (Auszug) ".....Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung...."

Eine Feststellung wird mit einem BESCHEID getroffen... und ein Bescheid erlangt erst dann Wirkung, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen und der Beswcheid rechtskräftig ist...

Ansonsten müsstest du ja auch bei der "Feststellung des Versorgungsamtes über den Grad der Behinderung" sofort Deinen Ausweis abgeben, wenn Du z. B. unter einen GdB von 50 rutscht... musst du aber net, wenn Du Widerspruch eingelegt hast... dann kannste den Ausweis so lange behalten bis der Bescheid (die Feststellung) rechtskräftig ist.

Lieben Gruß
Martin

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Schlumpfi: 21.09.2007 18:04.

21.09.2007 18:04 Schlumpfi ist offline E-Mail an Schlumpfi senden Homepage von Schlumpfi Beiträge von Schlumpfi suchen Nehmen Sie Schlumpfi in Ihre Freundesliste auf AIM-Name von Schlumpfi: koenigsschlumpfi / CTRschlumpf
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Hallo Träne,

das wusste ich nicht.
Sicher hast Du in diesen Dingen mehr Ahnung und Erfahrung als ich.

Es ist alles so kompliziert. Rentenantrag wurde bei meinem Bruder während Zahlung des Krankengeldes insoweit gestellt, dass der Reha- in einen Rentenantrag umgewandelt wurde.

Aber das ist eine andere Geschichte.

Andy sollte sich, wie Du ihm ja schreibst, rechtzeitig auf dem AfA beraten lassen.

Liebe Grüsse und schönes Wochenende

Chlarissa
22.09.2007 09:47 Chlarissa ist offline E-Mail an Chlarissa senden Beiträge von Chlarissa suchen Nehmen Sie Chlarissa in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie Chlarissa in Ihre Kontaktliste ein
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Hallo Träne/Schlumpfi/ Clarissa
Vielen lieben dank für eure Hilfe,ihr hab mir durch eure Beiträge sehr Geholfen.

Nochmals ein Danke an alle,ihr seit SuperFreudeFreudeFreude

Andy
22.09.2007 13:32 Andy68 ist offline E-Mail an Andy68 senden Beiträge von Andy68 suchen Nehmen Sie Andy68 in Ihre Freundesliste auf
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Träne Träne ist weiblich
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Hallo Schlumpfi,

der §125 SGB III ist kein eigener Anspruch an sich , sondern nur eine Anspruchsvoraussetzung die einen Anspruch fingiert.
Eine Feststellung wird mit einem Bescheid getroffen, richtig, nämlich das Gutachten, was erstellt worden ist! In der Hinsicht ist der Gesetzestext sehr schwammig ausgedrückt. Selbst wenn eine volle Erwerbsminderung festgestellt wird, aber keine, aufgrund fehlender Anwartschaft, Rente nicht bewilligt wird, wird der §125 SGB III nicht greifen, weil keine Verfügbarkeit bestehen würde. Dein Beispiel ist gut, nur sind hier zwei völlig verschiedene Leistungsträger, mit völlig verschiedenen Voraussetzungen und mit völlig verschiedenen Leistungsarten.

Es gibt viele Urteile zu diesem Thema, viele im Sinne des Betroffenen, aber auch des Trägers.

@Chlarissa

Ja, Chlarissa, das ist wirklich kompliziert. Ein Paragraphen mit drei Absätzen, aber was alles mit dranhängt, könnte eine ganzes Buch füllen. smile

__________________
Viele Grüße Träne
22.09.2007 21:42 Träne ist offline E-Mail an Träne senden Beiträge von Träne suchen Nehmen Sie Träne in Ihre Freundesliste auf AIM-Name von Träne: Auf Anfrage YIM-Name von Träne: Auf Anfrage MSN Passport-Profil von Träne anzeigen
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