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Qualifizierungskombi für Jugendliche und Beschäftigungszuschuss in Kraft getreten |
Kaffeekatze 
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Qualifizierungskombi für Jugendliche und Beschäftigungszuschuss in Kraft getreten |
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Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt treten nunmehr rückwirkend zum 1. Oktober zwei Gesetze in Kraft, die jungen Arbeitslosen und Ausbildungssuchenden sowie Langzeitarbeitslosen mit Vermittlungshemmnissen neue Chancen für den Arbeitsmarkt bieten. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Künftig wird es zwei neue Beschäftigungszuschüsse zur Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von Jüngeren und von Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen geben:
Eingliederungs- und Qualifizierungszuschuss für Jüngere unter 25 Jahren:
Die Förderung schwer vermittelbarer junger Menschen wird mit 25 bis 50 Prozent gefördert; beim Qualifizierungszuschuss mit 50 Prozent, wovon mindestens 15 Prozentpunkte für die Qualifizierung verwendet werden müssen.
Der Eingliederungszuschuss zielt auf jüngere Arbeitnehmer mit Berufsabschluss, der Qualifizierungszuschuss dagegen auf solche ohne Berufsabschluss. Beide Zuschüsse sind Ermessensleistungen; der Eingliederungszuschuss wird in Höhe von 25 bis höchstens 50 % und der Qualifizierungszuschuss in Höhe von 50 % des berücksichtigungsfähigen Bruttoarbeitsentgelts geleistet. Bei der Förderung werden höchstens Bruttoarbeitsentgelte von 1.000 Euro monatlich zugrunde gelegt.
Vom Qualifizierungszuschuss müssen mindestens 15 Prozentpunkte des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes (alternativ: Mindestens 30 Prozent des Zuschusses) für die Qualifizierung verwendet werden. Hierbei können auch Qualifizierungsbausteine oder die noch zu entwickelnden Ausbildungsbausteine genutzt werden. Damit soll das Nachholen des Berufsabschlusses erleichtert werden.
Beide Leistungen - der Eingliederungs- und der Qualifizierungszuschuss - gelten sowohl im Arbeitsförderungsrecht (SGB III) als auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und sind bis zum 31. Dezember 2010 befristet.
Darüber hinaus wird die Zusage aus dem Ausbildungspakt eingelöst, die Förderung von jeweils 40.000 Plätzen bei der Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ) für die kommenden drei Jahre sicherzustellen: Die Einstiegsqualifizierung Jugendlicher wird auf Grund ihres Erfolgs als Arbeitgeberleistung in das Arbeitsförderungsrecht übernommen. Die bisher im EQJ-Programm des Bundes geregelten Fördervoraussetzungen werden im Wesentlichen inhaltsgleich gesetzlich geregelt.
Außerdem wird - entsprechend den Zusagen im Ausbildungspakt - die Möglichkeit von sozialpädagogischer Begleitung und organisatorischer Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung eingeführt.
Die Agentur für Arbeit hat zur Umsetzung zu diesen Leistungen Geschäftsanweisungen ins Internet eingestellt.
Zuschuss zur Verbesserung der Beschäftigungschancen von Menschen mit Vermittlungshemmnissen (JobPerspektive)
Dieser Beschäftigungszuschuss bietet für 100.000 Menschen wieder eine Perspektive auf Arbeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf absehbare Zeit keine Vermittlungschance haben: Für langzeitarbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige über 18 Jahren mit besonderen Vermittlungshemmnissen wird eine besondere Arbeitgeberförderung eingeführt. Voraussetzung der Förderung ist, dass grundsätzlich mindestens 6 Monate lang erfolglos eine aktive Vermittlung des Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt versucht worden und eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt innerhalb der nächsten 24 Monate nicht zu erwarten ist.
Der Beschäftigungszuschuss beträgt maximal 75 % des gezahlten tariflichen bzw. ortsüblichen Bruttoentgelts sowie des pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Daneben können pauschalierte Kostenzuschüsse für eine begleitende Qualifizierung und in Einzelfällen Einmalzahlungen für einen besonderen Aufwand zum Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten erbracht werden. Der Beschäftigungszuschuss kann nach einer Befristung auf 24 Monate bei weiterem Vorliegen der Fördervoraussetzungen dauerhaft gewährt werden. Die geförderte Beschäftigung unterliegt nicht der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung.
Für eine Übergangszeit bis zum 31. März 2008 findet der Beschäftigungszuschuss wegen einer beihilferechtlichen Prüfung auf EU-Ebene in modifizierter Form Anwendung.
Die Auswirkungen des Förderinstruments auf den Arbeitsmarkt und den Bundeshaushalt werden in den Jahren 2008 bis 2010 untersucht und dem Deutschen Bundestag hierüber bis zum 31. Dezember 2011 berichtet.
Die Bundesagentur für Arbeit hat zur Umsetzung zu diesem Beschäftigungszuschuss eine Arbeitshilfe zu "Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16a SGB II" erarbeitet.
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g__sz__interview.html]"Gegen Kinderarmut"[/url]
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ugelassener__kommunalen__traeger__2006.html]Eingliederungsberichte 2006 der zugelassenen kommunalen Träger zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende[/url]
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tzahlen.html]110.000 Arbeitslose weniger [/url]
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09.11.2007 15:10 |
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