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RF bei Sprachschwierigkeiten? |
Löschi 
Benutzer

Dabei seit: 07.11.2007
Beiträge: 6
Herkunft: Mecklenburg-Vorpomme rn
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RF bei Sprachschwierigkeiten? |
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So, nun muss ich hier auch mal was fragen?
Ich kenne mich ja ein bissel aus im Schwerbehindertenrecht, aber alles kann man leider nicht wissen.Folgendes: Mein Schwiegervater kann nach einer OP an den stimmbändern nicht mehr richtig und viel zu leise sprechen, hat ein Ausweis mit 70 % ohne Merkzeichen. Nun hat er aufgrund seiner Verständlichkeit in der Öffentlichkeit einen Neufeststellungsantrag mit dem Merkzeichen "RF" gestellt, er wurde sowie auch der Widerspruch abgelehnt. Er brauch immer einen Menschen an seiner seite, der für ihm das gesprochene Wort weitergibt.
Besteht hier die Möglichkeit das Mz. "RF" zu bekommen? Soll er klagen?
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12.11.2007 23:03 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Löschi am 12.11.2007 um 23:03 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
Weiterhin ist zu beachten, daß sämtliche Ratschläge bzw. Empfehlungen in diesem Forum, so lange nichts anderes gesagt wird, von Laien stammen und nur auf persönlicher Erfahrung beruhen. Diese Ratschläge können somit keine rechtliche oder medizinische Beratung darstellen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit - bitte konsultieren Sie bei konkreten Fragestellungen immer Ihren Anwalt bzw. Mediziner! |
Kaffeekatze 
Administrator
     
Dabei seit: 11.10.2005
Beiträge: 305
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Hallo Löschi,
meiner laienhaften Einschätzung zufolge dürfte anhand deiner Schilderung der Beschwerden deines SchwieVa's der Klageweg keine großen Erfolgsaussichten haben - auch wenn dein SchwieVa "nicht mehr richtig und viel zu leise sprechen kann" (aber warum braucht er jemanden, der ihm das gesprochene Wort weitergibt? Ist er schwerhörig/taub?
"Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein.
Es genügt nicht, dass sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen – bestimmter Art – verbietet. Behinderte Menschen, die noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, erfüllen die Voraussetzungen nicht. "
Siehe: http://schwerbehinderung-aktuell.de/...p&contentid=478
Und da dein SchwieVa, auch wenn er nicht laut genug reden kann, durchaus an solchen Veranstaltungen teilnehmen kann, würde ich zuerst mal keinen Cent auf den Erfolg wetten.
Sollte er TAUB sein:
RF steht unter anderem hörgeschädigten Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.
Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist. Bei reinen Schallleitungsschwerhörigkeiten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt, da in diesen Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende Verständigung möglich ist.
Ansonsten:
Ist dein SchwieVa berufstätig oder arbeitslos oder evtl (EM-)Rentner?
Lies mal hier:
"Die Befreiung von der Gebührenpflicht kommt zum einen für diejenigen in Frage, die schwerbehindert sind und einen Behindertenausweis mit der Eintragung "RF" besitzen. Zum anderen können sich Empfänger von Sozialleistungen wie ALG II, Sozialgeld oder Bafög befreien lassen.
Aber Vorsicht, die Gebührenbefreiung gilt nicht für jeden Bezieher von Arbeitslosengeld II. Langzeitarbeitslose, die zum Beispiel einen befristeten Zuschlag für den leichteren Übergang zum ALG II erhalten, müssen weiterhin die vollen Rundfunkgebühren zahlen. Durch Ein-Euro-Jobs oder angemeldete Nebenjobs wird die Gebührenbefreiung jedoch nicht gefährdet.
Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Seit April vergangenen Jahres ist hierfür direkt die GEZ in Köln zuständig (knappe Adresse: GEZ, 50656 Köln). Die Berechtigung muss durch beglaubigte Kopien von Behindertenausweisen oder den Hartz-IV-Bescheiden nachgewiesen werden. Im letzteren Fall gilt die GEZ-Befreiung nur so lange wie der Bescheid, so dass viele Betroffene mehrere Anträge pro Jahr an die GEZ schicken müssen.
Wer keine GEZ-Gebühren zahlt, kann auch Telefongebühren sparen. Das gilt jedoch nur für Kunden der Deutschen Telekom. Sie gewährt einkommensschwachen Kunden freiwillig einen so genannten Sozialtarif. Damit lassen sich monatlich nochmals 8,05 Euro sparen. Bei Blinden, Gehörlosen und Sprachbehinderten mit einem Behinderungsgrad von mindestens 90 Prozent werden die Gebühren um 10,12 Euro ermäßigt.
Auszug aus der GEZ-Seite http://www.gez.de
http://schwerbehinderung-aktuell.de/...p&contentid=479
http://www.gez.de/docs/Information_Befreiung.pdf
__________________
www.synergy-radio.de
schwerbehinderung-aktuell.de
Achtung - alle Hinweise und Ratschläge beruhen auf Erfahrung und Recherche.
Es findet keine Rechts- oder medizinische Beratung statt, dies ist auch nicht beabsichtigt.
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13.11.2007 10:22 |
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Löschi 
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Dabei seit: 07.11.2007
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Themenstarter 
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Hallo,
er ist nicht schwerhörig oder taub.Sein gesprochenes Wort muss weiter gegeben werden.Er hat noch dazu Tinnitus und daher auch bissel eingeschränkt in der Öffentlichkeit.Ab Januar 2008 ist er Altersrentner.
Das andere mit dem Mz. "RF" kenne ich alles, aber hier gilt nicht das, was Du geschrieben hast. Dein Kommentar:"Wer keine GEZ-Gebühren zahlt, kann auch Telefongebühren sparen. Das gilt jedoch nur für Kunden der Deutschen Telekom. Sie gewährt einkommensschwachen Kunden freiwillig einen so genannten Sozialtarif. Damit lassen sich monatlich nochmals 8,05 Euro sparen. Bei Blinden, Gehörlosen und Sprachbehinderten mit einem Behinderungsgrad von mindestens 90 Prozent werden die Gebühren um 10,12 Euro ermäßigt."
Es ist insoweit richtig, aber nicht alle Tarife sind davon betroffen, werde hier aber noch eine Liste reinstellen, wer nicht betroffen ist.Es wird auch nicht von den monatl. Gebühren abgezogen, sondern von den Gesprächseinheiten.
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14.11.2007 00:00 |
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Biggi0001 
Administrator
     

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Super, vielen Dank für die noch einzustellenden detaillierteren Informationen - werde dann damit auch die Info im Portal entsprechend aktualisieren. Diese Informationen sind nur schwer aktuell zu halten, weil sich die Bedingungen ständig ändern 
Was die Frage wegen RF angeht:
Frei herausgesprochen, eine Klage auf RF ist meiner Einschätzung nach nicht aussichtsreich, zumindest nicht anhand deiner Beschreibung seiner Einschränkungen.
__________________
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15.11.2007 14:45 |
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sternschnuppe 
Moderator
   

Dabei seit: 14.09.2006
Beiträge: 632
Herkunft: sternenhimmel
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Hallo löschi ,
Ob fragen ich dein Schwerbehinderteausweiss Rückseite ob mit Stempel RF ?????
oder ohne Stempel ??? RF
Ich finde naja dein so knaps jo 70 GdB ab nur 80 GdB ja mit Befreiung RF und sooo ohne merkzeichen 70 GdB .
Merkzeichen RF
- Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht -
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind erfüllt bei:
Blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderten mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung
Hörgeschädigten,
die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist. Bei reinen Schallleitungsschwerhörigkeiten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen im allgemeinen nicht erfüllt, da in diesen Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende Verständigung möglich ist.
Behinderten Menschen
mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Hierzu gehören unter anderem
Behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) - bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (zum Beispiel: Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in ihnen zumutbarer Weise nicht besuchen können,
Behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken (zum Beispiel: durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche etwa bei Asthmaanfällen oder nach einer Tracheotomie
Behinderte Menschen, mit - nicht nur vorübergehend - ansteckungsfähiger Lungentuberkulose sowie geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören.
Bitte gehen mal Versorgungsamt .
Liebe Grüße sternlein
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*Gehörlos*
Frohes Weihnachten & Guten Rutsch
Neuen Jahr 2008
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15.11.2007 15:42 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von sternschnuppe am 15.11.2007 um 15:42 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
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Biggi0001 
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Neue Sozialtarife bei der Dt. Telekom |
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Sozialtarif der Deutschen Telekom (kein Anspruch auf Aktualität - bitte jeweils bei der Deutschen Telekom erfragen bzw. bestätigen lassen!!)
Info von Löschi:
Vergünstigungen: (monatlich)
auf die Entgelte bestimmter, selbstgewählter Verbindungen im Netz der T-Com
keine Anrechnung auf monatlicher Grundgebühr
soziale Vergünstigung verfällt
...bei Nichtnutzung und
...wird nicht in den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen
Personen, welche von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind oder BAföG erhalten
maximal 6,94 € Abrechnungszeitraum (ohne MWSt.)
Blinde, Gehörlose oder Sprachbehinderte, mit einen Behinderungsgrad von mindestens 90
maximal 8,72 € Abrechnungszeitraum (ohne MWSt.)
Vergünstigte Verbindungen:
Nur für Verbindungen, welche über die T-Com geführt werden
...City- und Deutschlandverbindungen
... zu nationalen Teilnehmer-Rufnummern ( 032... für VoIP)
... Auslandsverbindungen
nicht für Verbindungen
... ins Internet
... Verbindungen zu speziellen Diensten
... in die Mobilfunknetze
...zu Funkrufdienstanbietern
Vorraussetzungen am Anschluss
Nutzung des Anschlusses überwiegend privat
T-Com muss dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt sein
Besonderheiten
Auftragserteilung nur mit Auftragsvordruck
...Kunde muss unterschreiben
... Vordrucke unter 08003301000 (kostenfrei) oder in jeden T-Punkt
Stand: 06.08.2007 lt. Deutsche Telekom
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18.11.2007 00:03 |
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