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Unfall auf dem Schulweg! |
Träne 
Co-Admin
    

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Herkunft: Brandenburg
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Schüler sind nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen gesetzlich gegen Unfall versichert; der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auf das Zurücklegen des mit dem Schulbesuch zusammenhängenden un mittelbaren Weges nach und von der Schule.
Der seinerzeit acht Jahre alte Kläger fuhr am 28. November 2003 nach Unterrichtsende von der Volksschule mit dem Schulbus nach Hause. Er stieg an diesem Tag nicht wie sonst an der auf Höhe der elterlichen Wohnung gelegenen Haltestelle, sondern erst zwei Haltestellen weiter aus, wodurch sich der Fußweg nach Hause um ca. 350 Meter verlängerte. Nach den Feststellungen des LSG hatte er sich im Bus mit einer Mitschülerin unterhalten und auf deren Aufforderung: "Du musst jetzt raus" nicht reagiert. Auf dem verlängerten Nachhauseweg wurde der Kläger beim Überqueren der Straße von einem PKW erfasst und schwer verletzt.
Der Beklagte lehnte es ab, den Unfall als versicherten Schulunfall ("Arbeitsunfall" in der Terminologie des Gesetzes) anzuerkennen, weil der Kläger vom direkten Nachhauseweg abgewichen sei. Während das Sozialgericht diese Auffassung geteilt und die Klage abgewiesen hat, hat das Landessozialgericht den Beklagten verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es hat insbesondere darauf abgehoben, dass ein achtjähriger Schüler nicht über die nötige Einsichtsfähigkeit und Reife verfüge, um stets den kürzesten Weg nach Hause zu nehmen und an der "richtigen" Haltestelle auszusteigen. Beim Kläger sei die altersgruppentypische Zerstreutheit noch dadurch verstärkt worden, dass er an einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) leide und sich deshalb besonders schlecht konzentrieren könne. Durch das Verpassen der Haltestelle sei deshalb der sachliche Zusammenhang des Weges mit dem Schulbesuch nicht gelöst worden.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat im Verfahren B 2 U 29/06 R am 30. Oktober 2007 die Revision des Beklagten zurück gewiesen. Das Landessozialgericht hat den Verkehrsunfall des Klägers zu Recht als in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten "Arbeitsunfall" angesehen. Zwar führt jede Unterbrechung einer versicherten Tätigkeit (hier: Zurücklegen des Weges nach Hause), die aus eigenwirtschaftlichen, privaten Gründen vorgenommen wird, zu einem Entfallen des Versicherungsschutzes während der Unterbrechung. Es entspricht aber der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, für die Frage, ob der sachliche Zusammenhang durch eine eigenwirtschaftlich bestimmte Handlungstendenz gelöst ist, bei Kindern und Jugendlichen weniger strikte Maßstäbe anzulegen und deren Unreife sowie alters spezifische Verhaltensweisen zu berücksichtigen. Der vom Beklagten geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht ersichtlich, weil zwischen erwachsenen ausgereiften Personen und Kindern und Jugendlichen tatsächliche Unterschiede in die sem Sinne bestehen, die die rechtliche Ungleichbehandlung nicht nur rechtfertigen, sondern sogar gebieten.
[Az.: B 2 U 29/06 R]
Medieninformation Nr. 35/07 vom 30.10.07
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24.11.2007 15:40 |
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