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Ablehnung wegen Behinderung |
Löschi 
Benutzer

Dabei seit: 07.11.2007
Beiträge: 6
Herkunft: Mecklenburg-Vorpomme rn
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Ablehnung wegen Behinderung |
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Hallo,
mein Sohn ist sehbehindert und hat im Juli seine Ausbildung als Physiotherapeut unter sehenden Studenten abgeschlossen.Nun hat er sich beworben und wurde auf Grund seiner Behinderung nicht eingestellt, dieses wurde ihm mündlich mitgeteilt.Ich weiß, daß man hier auf Schadenersatz klagen kann.Wie macht er den Schadenersatz geltend, wenn er kein Geld für nen Anwalt hat?Kann er auch dieses ohne Anwalt durchsetzen? Wer kann helfen und was gibt es für Fristen einzuhalten?
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25.11.2007 00:25 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Löschi am 25.11.2007 um 00:25 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
Weiterhin ist zu beachten, daß sämtliche Ratschläge bzw. Empfehlungen in diesem Forum, so lange nichts anderes gesagt wird, von Laien stammen und nur auf persönlicher Erfahrung beruhen. Diese Ratschläge können somit keine rechtliche oder medizinische Beratung darstellen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit - bitte konsultieren Sie bei konkreten Fragestellungen immer Ihren Anwalt bzw. Mediziner! |
Biggi0001 
Administrator
     

Dabei seit: 11.10.2005
Beiträge: 1.564
Herkunft: Bonn
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Zumindest steht ihm normalerweise, wenn er kein Einkommen hat, Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe zu. Das Problem dürfte hier die Beweisbarkeit sein, wie immer.
Bevor man jeodch Prozesskosten produziert, würde ich erst mal eine Beratung im Sinne des hiesigen Abschnitts in Erwägung ziehen : http://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe
"Beratungshilfe wird für die außergerichtliche Rechtsberatung und –vertretung gewährt. Maßgeblich ist das Beratungshilfegesetz (BerHG).
Mit ihr können Rechtsanwaltskosten in bestimmten Fällen für besonders einkommensschwache Personen übernommen werden. Die Voraussetzungen sind in aller Regel erfüllt, wenn Anspruch auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht. In diesen Fällen genügt zum Nachweis eines geringen Einkommens der entsprechende Bescheid.
Beratungshilfe wird in erster Linie durch Rechtsanwälte (die dazu grundsätzlich verpflichtet sind), aber auch durch die Amtsgerichte gewährt. Oft erhält man beim Amtsgericht schon Auskünfte und Hinweise auf spezielle Beratungsstellen, die in Anspruch genommen werden können.
Die Beratungshilfe kann entweder über den mandatierten Rechtsanwalt oder - vorab - bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Regelmäßig sind bei der Beantragung von Beratungshilfe Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eine konkrete Rechtstreitigkeit ergibt, sowie laufende Einkommens- und Ausgabennachweise zu erbringen."
Falls du damit nicht weiterkommst:
http://de.wikipedia.org/wiki/Prozesskostenhilfe
Weiterhin interessante Artikel zum Thema:
Portalbereich Beruf - Thema Einstellung von Behinderten
Artikel: wenn die Ablehnung Geld kostet
Überhaupt mal die ganze Rubrik durchgehen:
Berufstätigkeit
Ggf. hier auch mal stöbern:
Broschüren und Anträge
Irgendwo gab es noch einen Bericht, der über Blinde speziell im Beruf Physiotherapie sprach.... ob das damals ein bestimmtes Projekt oder sogar eine bestimmte Praxis war, die das durchführte, weiß ich nimmer, nur daß es ziemlich erfolgreich war.
LG, Biggi
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25.11.2007 01:35 |
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crab 
Benutzer

Dabei seit: 24.10.2007
Beiträge: 1
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RE: Ablehnung wegen Behinderung |
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hallo,
versuche herauszufinden ob es bei euch den sozialverband VDK gibt.
ich habe meinen rentenantrag, antrag auf schwerbehindertenausweis
vom VDK machen lassen, es hat reibungslos geklappt.
wenn nötig vertritt einen VDK auch vor dem sozialgericht.
Widersprüche gegen bescheide gehören zu den täglichen dingen
der anwälte vom VDK.
der beitrag zum VDK beträgt z.z. 15,- euro pro quartal.
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25.11.2007 15:43 |
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Biggi0001 
Administrator
     

Dabei seit: 11.10.2005
Beiträge: 1.564
Herkunft: Bonn
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Jau, und weil die so engagiert sind, befinden sich unter den Mitgliedern hier massig Leute, die beim VdK bzw. den ähnlichen Vereinen munter zahlen, aber nix dafür bekommen 
Da wäre meine Empfehlung eher, sich einen Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht zu nehmen , den zahlt bei Aussicht auf Erfolg auch die Rechtsschutz.
LG, Biggi
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26.11.2007 13:02 |
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Vorstand 
B-C
 

Dabei seit: 02.07.2007
Beiträge: 76
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RE: Ablehnung wegen Behinderung |
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Hallo Löschi,
mal Vorsicht mit Anwalt (bin ich selber). Du schreibst ausdrücklich: " mündlich mitgeteilt"! Das heißt, es gibt mal wieder keine Beweise! Wäre auch ein blöder Arbeitgeber, der das schriftlich mitteilt!
Im Übrigen kann Dein Sohn bei gerechtfertigten Klagen auch einen Antrag auf Rechtsbeistand stellen! Zuständiges Gericht und ein Anwalt wird zu/beigeordnet! Gilt nicht nur im Sraf- sondern bei allen Gerichten! Hier trägt die Staatskasse die Kosten oder auch nur einen Teil!
Trotzdem: Vorsicht: Die Beweislast liegt hier beim Kläger!!! Hast Du keine Zeugen, zählt das gesprochene Wort nicht!
Liebe Grüße
Wolfgang
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05.12.2007 22:04 |
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Katzenfreak 
B-C
 

Dabei seit: 11.12.2007
Beiträge: 8
Herkunft: Ruhrpott
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RE: Ablehnung wegen Behinderung |
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Ich kann mich dem Vorstand nur anschließen.
Wenn ich für jede Ablehnung, die ich erhalten habe, weil man
a) niemand "zum Schieben" hätte oder
b) niemanden, der "mich wickelt" bzw.
c) den Anblick einer "Behinderten" den Kolleginnen nicht zumuten könne
nen Euro kriegen könnte, bräuchte ich kein Hartz IV mehr.
Allerdings: alles mündlich. Schriftlich gibt nur noch AGG-konformes Bla-Bla.
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Lieber lebendig als normal ;-)
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17.12.2007 19:03 |
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