PERSÖNLICHES BUDGET (Grundsätzliches und FAQ)bitte zuerst lesen!      |
Cat 
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PERSÖNLICHES BUDGET (Grundsätzliches und FAQ)bitte zuerst lesen! |
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vorab: Wie inzwischen hoffentlich jede/r mitbekommen hat, gibt es ab dem 01.01.2008 eine gesetzliche Neuerung zum §17 SGB IX. Das Persönliche Budget ist von da an einklagbar, keine sog. "Kann" - Bestimmung mehr. Dieser Beitrag soll der erklärenden Einleitung zum PB dienen, allgemeine Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) usw. enthalten und die bereits erteilten Informationen bündeln sowie ggf.aktualisieren, deshalb:
Bitte vor einer Threaderöffnung erst diesen Beitrag lesen (oder "überfliegen"), die eine oder andere Frage könnte sich danach vielleicht erübrigt haben.
Grundsätzliches und Allgemeines zum Persönlichen Budget - TEIL 1
"Mit dieser neuen Leistungsform wird das klassische Leistungsdreieck zwischen Leistungsträger, Leistungsempfänger und Leistungserbringer aufgelöst. Bisher fest definierte Dienst- und Sachleistungen werden durch Barleistungen an die Betroffenen ersetzt. Mit diesem Geld können behinderte Menschen sich als Käufer, Kunden oder Arbeitgeber eigenverantwortlich für individuelle Unterstützungsleistungen entscheiden. Neben klassischen Leistungen zur Teilhabe können auch Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Hilfe zur Pflege der Sozialhilfeträger einbezogen werden."
Was ist das "Persönliche Budget"?
Mit einem Persönlichen Budget können behinderte Menschen Leistungen zur Teilhabe selbständig einkaufen und bezahlen. Es ergänzt die bisher üblichen Dienst- oder Sachleistungen. In der Regel erhält der behinderte Mensch eine Geldleistung, in begründeten Einzelfällen werden auch Gutscheine ausgegeben."
D.h. vereinfacht ausgedrückt, das PB ist ein pauschaler Geldbetrag, mit welchem die bisher in Form von Sachleistungen (bspw. Pflegedienst oder Fahrdienst) erbrachten Leistungen vom behinderten Menschen selbst eingekauft werden können. Der entsprechende Leistungsträger legt also nicht mehr fest, welcher Leistungserbringer wann welche Leistung beim Leistungsempfänger erbringt.
Was ist das Ziel dieser neuen Leistungsform?
Behinderte Menschen sollen selbst entscheiden, wann, wo, wie und von wem sie Teilhabeleistungen in Anspruch nehmen. Mit dem Persönlichen Budget werden sie zu Käufern, Kunden und manchmal auch zu Arbeitgebern. Damit erhalten sie mehr Einfluss auf die Art der Leistungserbringung.
! In einigen Bundesländern wird zur Zeit, höchstwahrscheinlich aus Kostengründen, bevorzugt PB im sog. Arbeitgebermodell bewilligt. Dies bedeutet, daß der behinderte Leistungsempfänger sich um die Lohnbuchhaltung seiner Leistungserbringer (bspw. mehrerer Assistenten, Pflegepersonal etc.) selbst kümmern muß. Wer sich das nicht zutraut, aber dennoch einen so gearteten Bescheid zum PB erhält, sollte Widerspruch einlegen.
Wie hoch ist das Persönliche Budget?
Das Budget soll den individuell festgestellten Bedarf eines behinderten Menschen decken. Bei Untersuchungen lag das kleinste Budget bei 36 Euro und das höchste bei 12.683 Euro. Die Mehrheit der bewilligten Budgetsummen lag zwischen 200 Euro und 800 Euro im Monat. Mehr Geld als bisher sollte aber niemand erwarten: Das Persönliche Budget soll die Höhe der Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten. Dabei sind möglicherweise notwendige Aufwendungen für Beratung und Unterstützung schon einbezogen.
Wer kann ein Persönliches Budget beantragen?
Den Antrag kann jeder behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch stellen, egal, wie schwer seine Behinderung ist. Auch für Menschen, die das Persönliche Budget aufgrund ihrer Behinderung nicht allein verwalten können, kommt ein Persönliches Budget in Frage. Darüber hinaus können auch Eltern für ihre behinderten Kinder Persönliche Budgets beantragen, etwa für Einzelfallhilfe, Sozialassistenz vom Jugendamt oder Ferienbetreuung vom Jugendamt.
Welche Leistungen zur Teilhabe kommen für ein Persönliches Budget in Betracht?
Als Persönliches Budget können sämtliche Leistungen zur Teilhabe in Anspruch genommen werden. Ausdrücklich vorgesehen ist auch der Einsatz des Persönlichen Budgets für betreutes Wohnen. Es eignet sich in besonderem Maße, den Auszug aus einem Heim und den Eintritt in betreute Wohnmöglichkeiten zu erleichtern.
Außerdem sind als Persönliches Budget möglich:
• Pflegeleistungen der Pflegeversicherung und der Sozialhilfe,
• Krankenkassenleistungen,
• Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (Arbeitsassistenz, Kraftfahrzeughilfe, Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben),
• Hilfen zur Frühförderung bei behinderten Kindern.
Wo kann man einen Antrag auf ein Persönliches Budget stellen?
Die Rehabilitationsträger haben in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt eine gemeinsame Servicestelle eingerichtet. Dort kann man einen Antrag auf Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets stellen. Im Internet finden Sie Informationen zu den gemeinsamen Servicestellen unter www.reha-servicestellen.de.
Einen Antrag kann man auch stellen bei:
• der Krankenkasse,
• der Pflegekasse,
• dem Rentenversicherungsträger,
• dem Unfallversicherungsträger,
• dem Träger der Alterssicherung der Landwirte,
• dem Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge,
• dem Jugendhilfeträger,
• dem Sozialhilfeträger,
• dem Integrationsamt sowie
• der Agentur für Arbeit.
! Beratungsstellen zum Persönlichen Budget
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26.12.2007 15:06 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Cat am 26.12.2007 um 15:06 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
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Cat 
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RE: PERSÖNLICHES BUDGET (Grundsätzliches und FAQ)bitte zuerst lesen! |
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Grundsätzliches und Allgemeines zum Persönlichen Budget - TEIL 2
Wie läuft das Verwaltungsverfahren beim Persönlichen Budget ab?
Bei der Vielfalt möglicher Konstellationen und den verschiedenen beteiligten Leistungsträgern lässt sich hier keine allgemein verbindliche Aussage treffen. Ein typischer Ablauf könnte wie folgt aussehen:
• Der behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch (ggf. von Angehörigen oder anderen Personen unterstützt) wendet sich an eine gemeinsame Servicestelle.
• Im Gespräch wird geklärt, für welche Hilfen der behinderte Mensch ein Persönliches Budget haben möchte, welche Leistungen tatsächlich für ihn infrage kommen, welche ihm zustehen und welche somit insgesamt in Betracht kommen.
• Hat der/die Ratsuchende eine gemeinsame Servicestelle aufgesucht, nimmt diese mit dem oder den zuständigen Leistungsträger/n Kontakt auf.
• Wenn es um Leistungen mehrerer Leistungsträger geht, bittet der Leistungsträger, der zum so genannten Beauftragten wird, die anderen Leistungsträger um eine Stellungnahme, die innerhalb von zwei Wochen von diesen abzugeben ist.
• Dann wird mit dem Antragsteller/der Antragstellerin besprochen, welche Leistungen in Form des Persönlichen Budgets erbracht werden können. Bei Bedarf werden Vertreter der beteiligten Leistungsträger beteiligt. Der behinderte Mensch kann eine Person seines Vertrauens mitbringen.
• Sobald der jeweilige Bedarf von dem oder den jeweiligen Leistungsträger/n festgestellt ist, schließen die leistungsberechtigte Person und der "Beauftragte" eine Zielvereinbarung über die mit dem Persönlichen Budget abzudeckenden Leistungen.
• Der behinderte Mensch erhält dann einen Bescheid, in dem die Einzelheiten des Persönlichen Budgets enthalten sind. Sollte er nicht mit der Feststellung des Persönlichen Budgets einverstanden sein, hat er die Möglichkeit, Rechtsmittel bei dem Leistungsträger einzulegen, der den Bescheid erlassen hat.
• Im Abstand von mindestens zwei Jahren muss der Hilfebedarf in einem weiteren Bedarfsfeststellungsverfahren geprüft und ggf. angepasst werden.
Kostet die Beratung und Unterstützung etwas?
Die Beratung und Unterstützung durch die Servicestellen ist kostenfrei. Das gilt prinzipiell auch für Angebote von Selbsthilfeinitiativen. Darüber hinaus ist bei der Bewilligung Persönlicher Budgets aber auch der Beratungs- und Unterstützungsbedarf der Antragsteller/-innen zu klären und zu berücksichtigen. Soweit den Budgetnehmern/-innen zugängliche und zumutbare Beratungs- und Unterstützungsangebote nicht ausreichen, können und müssen erforderliche Aufwendungen daher bei der Bemessung der Budgets berücksichtigt werden.
Ist das Budget auch für jüngere behinderte Menschen geeignet?
Ja, gerade von dieser Personengruppe wird es schon jetzt besonders angenommen. Insbesondere für jüngere behinderte Menschen, die bei Volljährigkeit aus dem Elternhaus ausziehen wollen, ist das ambulant betreute Wohnen mit Persönlichen Budgets eine echte Alternative zur Heimbetreuung. Darüber hinaus können auch Eltern für ihre behinderten Kinder Persönliche Budgets beantragen, z. B. Einzelfallhilfe, Sozialassistenz vom Jugendamt oder Ferienbetreuung vom Jugendamt.
In welcher Leistungsart wird das Persönliche Budget erbracht?
Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, das Persönliche Budget als Geldleistung auszuzahlen. In der Regel erhalten Budgetnehmer/-innen am Monatsanfang ihr Budget für den ganzen Monat. Das SGB IX sieht im Ausnahmefall vor, das Persönliche Budget durch Gutscheine zu erbringen, die die Budgetnehmer/-innen bei bestimmten Diensten einlösen können. Das Recht der Sozialen Pflegeversicherung sieht vor, dass für so genannte Pflegesachleistungen nur Gutscheine ausgegeben werden können. Die Gutscheine können dann ausschließlich bei solchen Pflegediensten eingelöst werden, die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen haben, also von diesen zugelassen sind.
Kann der behinderte Mensch gezwungen werden, ein Persönliches Budget in Anspruch zu nehmen?
Ein Persönliches Budget kann nur dann bewilligt werden, wenn der behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch es selbst beantragt. Die Entscheidung zwischen der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets und der Sachleistung trifft der behinderte Mensch selbst. Das Persönliche Budget stellt nur eine zusätzliche Wahlmöglichkeit dar.
Kann ein Persönliches Budget beim ambulant betreuten Wohnen in Anspruch genommen werden?
Mit dem Persönlichen Budget ist die Möglichkeit gegeben, ambulante Angebote zu stärken und in diesem Zusammenhang auch eine Entscheidung zuzulassen, Leistungen außerhalb eines Heimes und ohne Heimunterbringung in Anspruch zu nehmen. Auch die Mischform, also der Bezug von Sach- und Geldleistungen, ist somit möglich.
Können Persönliche Budgets auch im Heim erbracht werden?
Ja. Budgetnehmer haben die Möglichkeit, einen Teil des Budgets für die Grundleistungen im Zusammenhang mit der Heimunterbringung aufzuwenden und sich mit dem Restbudget ausgewählte Leistungen (z.B. Freizeitgestaltung) innerhalb oder außerhalb des Heimes "einzukaufen". Ein solches Modell wird in einer Wohnstätte der Bodelschwinghschen Anstalten Bethel in Bielefeld mit Erfolg erprobt. Nähere Informationen sind im Internet unter www.behindertenhilfe-bethel.de abrufbar.
Muss der behinderte Mensch einen Nachweis für die Verwendung Persönlicher Budgets erbringen?
Aufgabe des Persönlichen Budgets ist es, die Teilhabe der behinderten Menschen durch gezielten Einsatz von Geldmitteln oder gegebenenfalls Gutscheinen zu ermöglichen. Um dies sicherzustellen, schließen Leistungsträger und Budgetnehmer/-innen eine Zielvereinbarung ab, in der festgelegt wird, ob und wie der Einsatz der Mittel nachgewiesen werden soll. Dabei soll sich der Nachweis auf die Leistung beziehen, nicht auf den Preis. Ausreichend ist eine Ergebnisqualitätskontrolle. Die Ausgestaltung der Nachweise sollte in einer einfachen und unbürokratischen Form ("so wenig wie möglich, so viel wie nötig") abhängig von der Art der Leistung und dem Bedarf stattfinden. Auf diese Weise soll auch die Bereitschaft des Budgetnehmers/der Budgetnehmerin zu Eigenverantwortung und Selbstbestimmung gestärkt werden.
! D.h.: Quittungen aufheben und sammeln. Es muß erkennbar und nachweisbar bleiben, wofür das PB verwendet wurde und wird. Wenn sich PB und Quittungen schlußendlich nicht bis auf den letzten Cent decken, ist das nicht schlimm (dann war man halt wirtschaftlicher als gedacht).
(Quelle)
Weitere Fragen und Antworten (u.a. auch zum trägerübergreifenden Persönlichen Budget) sowie Wissenswertes aus den Modellregionen hier
Rechtliches:
Grundlage
§17 SGB IX
Budgetverordnung
Links:
http://schwerbehinderung-aktuell.de/...p&contentid=789
http://schwerbehinderung-aktuell.de/...p&contentid=608
Das Persönliche Budget in einfacher Sprache erklärt
Das Persönliche Budget anhand eines praktischen Beispiels (8. Beitrag von oben )
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26.12.2007 15:10 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Cat am 26.12.2007 um 15:10 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
Weiterhin ist zu beachten, daß sämtliche Ratschläge bzw. Empfehlungen in diesem Forum, so lange nichts anderes gesagt wird, von Laien stammen und nur auf persönlicher Erfahrung beruhen. Diese Ratschläge können somit keine rechtliche oder medizinische Beratung darstellen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit - bitte konsultieren Sie bei konkreten Fragestellungen immer Ihren Anwalt bzw. Mediziner! |
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