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Zum Ende der Seite springen SGB IX § 146 Persönliche Voraussetzungen!?! Freifahrt erst mit GdB 80??
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Plüschzicke
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Dabei seit: 05.03.2008
Beiträge: 1

Fragezeichen SGB IX § 146 Persönliche Voraussetzungen!?! Freifahrt erst mit GdB 80?? Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Hallo,

auf der Homepage einer privaten (nicht zur DB gehörenden) Eisenbahngesellschaft stieß ich zum Thema "Beförderung schwerbehinderter Menschen" auf den Text "Die Beförderung schwerbehinderter Menschen und ihrer Begleitpersonen erfolgt nach Maßgabe der §§ 145 ff. Sozialgesetzbuch IX". Neugierig geworden googelte ich nach diesen Gesetzestexten - und bin einigermaßen erstaunt über § 146 SGB IX:

(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck und eingetragenem Merkzeichen G geführt werden, dessen Gültigkeit frühestens mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein entsprechender Änderungsvermerk eingetragen ist.

Was soll das denn heißen?? Ich dachte, Anspruch auf Nachteilsausgleichs-"Freifahrt" wegen Merkmal G besteht ab einem GdB von 50!? Hat jemand eine Ahnung, was das zu heißen hat, dass hier im Gesetzestext "Grad der Behinderung von wenigstens 80" steht? Muss jemand mit einem GdB von 50 und Merkmal G dann Angst haben, bei einer Fahrt mit obiger Eisenbahngesellschaft wegen "Schwarzfahren" belangt zu werden, weil zwar ein Schwerbehindertenausweis mit Merkmal G und Wertmarke vorliegt, aber der GdB nicht ausreicht??

Wer weiß was? Danke für eure Tipps!
VG Plüschzicke
05.03.2008 23:44 Plüschzicke ist offline E-Mail an Plüschzicke senden Beiträge von Plüschzicke suchen Nehmen Sie Plüschzicke in Ihre Freundesliste auf
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Träne Träne ist weiblich
Co-Admin


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Dabei seit: 12.10.2006
Beiträge: 359
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Hallo Plüschzicke,

einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt "Merkzeichen G", hilflos "Merkzeichen H" oder gehörlos "Merkzeichen Gl" und im Besitz eines Beiblattes mit einer Wertmarke sind. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, muss keine Angst haben, wegen "Schwarzfahren" belangt zu werden. Wenn eine Behörde sowas ausstellt, kannst Du darauf "vertrauen", das alles seine Richtigkeit hat. Es wird nicht verlangt, das Du Dich besser mit dem Gesetzen auskennen musst, als die Behörde selbst.

(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck und eingetragenem Merkzeichen G geführt werden, dessen Gültigkeit frühestens mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein entsprechender Änderungsvermerk eingetragen ist.

Bei diesem Paragraphen geht es um die Voraussetzungen des Merkzeichens "G". Bsp. Sehbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70, allein für die Sehbehinderung, erhalten erst dann das Merkzeichen "G". Geistig behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100, erhalten das Merkzeichen "G". Bei einem Grad der Behinderung von unter 80, nur in besonderen Einzelfällen. Ein Rollstuhlfahrer erhält gleich das Merkzeichen "G" ohne Diskussion und das sind halt die anderen Voraussetzungen, für die Menschen, die zwar noch gehen können, aber andere Beeinträchtigungen in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr haben.

__________________
Viele Grüße Träne
06.03.2008 11:16 Träne ist offline E-Mail an Träne senden Beiträge von Träne suchen Nehmen Sie Träne in Ihre Freundesliste auf AIM-Name von Träne: Auf Anfrage YIM-Name von Träne: Auf Anfrage MSN Passport-Profil von Träne anzeigen
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Schlumpfi Schlumpfi ist männlich
Moderator


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Dabei seit: 13.12.2006
Beiträge: 556
Herkunft: Jesberg (Hessen)

RE: SGB IX § 146 Persönliche Voraussetzungen!?! Freifahrt erst mit GdB 80?? Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Zitat:
Original von Plüschzicke
ein Schwerbehindertenausweis mit Merkmal G und Wertmarke vorliegt,

Der entsprechende Ausweis mit Wertmarke ist das Zeichen, dass du zu den anspruchsberechtigen Personen gemäß SGB IX gehörst...
Also keine Panik...

Lieben Gruß
Martin
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