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Zum Ende der Seite springen Anpassung der Unfallrente Berufsgenossenschaft nach 10 /25 Jahren?
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JoachimZehn JoachimZehn ist männlich
Benutzer


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Dabei seit: 18.05.2009
Beiträge: 42
Herkunft: Nordschwarzwald

Anpassung der Unfallrente Berufsgenossenschaft nach 10 /25 Jahren? Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Guten Tag,

gibt es eigentlich eine Anpassung der Unfallrente (Berufsgenossenschaft) nach ca. 10 Jahren Oder wie ist das geregelt? § 90 / 95 SGB VII .
Im Beruflichen Leben entwickelt man sich ja auch ein Stück weiter!

Danke
Viele Grüße
Joachim
Gestern, 00:33 JoachimZehn ist offline E-Mail an JoachimZehn senden Beiträge von JoachimZehn suchen Nehmen Sie JoachimZehn in Ihre Freundesliste auf
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Lea
Benutzer


Dabei seit: 19.07.2009
Beiträge: 7

re. Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Hallo,

sicher gibt es dies im SGB VII §§ 90 dazu;

§ 90 Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul- und Berufsausbildung oder Altersstufen

(1)
Tritt der Versicherungsfall vor Beginn der Schulausbildung oder während einer Schul- oder Berufsausbildung der Versicherten ein, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst von dem Zeitpunkt an neu festgesetzt, in dem die Ausbildung ohne den Versicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre. Der Neufestsetzung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarifvertrag vorgesehen ist; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt.

(2)
Haben die Versicherten zur Zeit des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird, wenn es für sie günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst jeweils nach dem Arbeitsentgelt neu festgesetzt, das zur Zeit des Versicherungsfalls für Personen mit gleichartiger Tätigkeit bei Erreichung eines bestimmten Berufsjahres oder bei Vollendung eines bestimmten Lebensjahres durch Tarifvertrag vorgesehen ist; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt. Es werden nur Erhöhungen berücksichtigt, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres vorgesehen sind.

Hierzu gibt es eine Berechnungsgrundlage / Formel zum JAV ( Jahresarbeitsverdienst . Lg sam
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