Mitwirkungspflicht bei Antragstellung |
Larissa 
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Dabei seit: 24.07.2009
Beiträge: 8
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Mitwirkungspflicht bei Antragstellung |
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Hallo,
ich bin gerade dabei, meinen Antrag auf Feststellung des GdB zu stellen und habe gelesen, dass man da eine Mitwirkungspflicht hat und dass es schneller geht, wenn man dieser nachkommt. Dazu soll man alle ärztliche Unterlagen, die man in den Händen hat, einreichen. Ich habe allerdings lediglich die Rechnungen (bin Privatpatientin), wo ja nur die Diagnosen draufstehen. Bringt das dem Amt überhaupt etwas oder stiftet es nur Verwirrung? Da steht dann z.B. Tinnitus re., aber nicht, inwieweit mich dieser im Leben einschränkt. Also, ich bin da jetzt etwas verunsichert, was ich denen überhaupt schicken soll.
Auch die Arztbriefe aus der Psychiatrie, in der ich öfter mal bin, sind recht "unspekakulär". Da steht dann allerhand Blabla: "Frau X hört bekanntermaßen kommentierende und imperative Stimmen, deren Befehlen sie sich ... nicht widersetzen kann." Da steht aber nicht, inwieweit mich meine Schizophrenie im Leben einschränkt. Soll ich vielleicht lieber mit meiner Psychiaterin zusammen einen aktuellen Befund schreiben? Ist das üblich? Denn sie weiß ja auch nicht so genau wie ich, inwieweit ich nicht mehr am Leben der Gesellschaft teilnehmen kann.
Bin gerade recht ratlos.
Larissa
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27.07.2009 21:34 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Larissa am 27.07.2009 um 21:34 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
Weiterhin ist zu beachten, daß sämtliche Ratschläge bzw. Empfehlungen in diesem Forum, so lange nichts anderes gesagt wird, von Laien stammen und nur auf persönlicher Erfahrung beruhen. Diese Ratschläge können somit keine rechtliche oder medizinische Beratung darstellen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit - bitte konsultieren Sie bei konkreten Fragestellungen immer Ihren Anwalt bzw. Mediziner! |
Manitoba 
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Dabei seit: 30.12.2007
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Herkunft: Wetzlar, Hessen
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RE: Mitwirkungspflicht bei Antragstellung |
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Hallo Larissa,
Deine Mitwirkungspflicht besteht ersteinmal nur darin, daß Dur alle alle Ärtze, Krankenhäuser oder sonstige Einrichtungen die du in der letzten Zeit aufsucht hast aufzuführen. Die Sachbearbeiter vom Versorungunsamt schreiben dann normalerweise alle diese Institutiionen und Ärzte an und wollen natürlich auch die entsprechenden Befunde haben. Nun liegt es alleine an ihnen, inwieweit sie Dich unterstüzen wollen und können. Ratsam wäre es, sich vorher mit ihnen in Verbindung zu setzen und die Aktenlage auf dem neuesten Stand zu halten. Jeder Arzt, der weiss worum es dann geht, wird Dir dann auch die entsprechenden Gutachten oder Ärzteberichte austellen. Liegt aber auch viel an den Ärzten selbst und ihrer Einstellung gegenüber von Anträgen auf einen GdB. Das Versorgungsamt ist sowieso verpflichtet sich von den Dich behandelden Ärzten Berichte anzufordern, es sei denn, Du hättest alle neuesten Befunde alle schön fotokopiert. Wenn Du dann alles zusammen hast, reiche das dann bitte bei Deinem Versorgungsamt ein. Ausserdem handelt es sich ja hier nicht um Gefälligkeitsgutachten, sondern um Tatsachen.
Wünsche Dir alles Gute und Viel Erfolg.
Wolfgang 
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"Nicht behindert zu sein ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann."
( Richard von Weizsäcker )
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27.07.2009 22:01 |
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Larissa 
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Dabei seit: 24.07.2009
Beiträge: 8
Themenstarter 
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Hallo Wolfgang,
vielen Dank für deine Tipps. Sie bringen mich weiter. A propos Gefälligkeitsgutachten: Ich habe hier irgendwo gelesen, dass Gutachten von Hausärzten als solche gewertet werden. Ist das tatsächlich so? Denn mein Arzt würde mich sehr unterstützen und er kennt mich am längsten. Er hat alle meine Zusammenbrüche mitbekommen und mich auch zur Psychiaterin geschickt.
Larissa
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27.07.2009 22:18 |
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kwon 
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Dabei seit: 15.05.2009
Beiträge: 145
Herkunft: Bochum
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RE: Mitwirkungspflicht bei Antragstellung |
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Guten Morgen,
für die Bearbeitung sind ausführliche Berichte von Haus-, Fachärzten nötig. Rechnungen reichen nicht. Sowohl dem Versorgungsamt als auch den Ärzten ist Offenheit und Klarheit gegenüber wichtig, also das Sprechen miteinander. Je konkreter die Arztberichte sind, desto besser kann entschieden werden. Die Hausärzte teilen oft nur die Diagnosen mit, ohne in die Tiefe gehen zu können. Sie sind ja nicht die Fachärzte.
Gefälligkeitsgutachten können nur durch Gegengutachten bewiesen werden. Meist wird von den Ärzten im Versorgungsamt aufgrund der Berichte eine Bescheidung getroffen. Reichen die Berichte nicht, kommt es zu einer Prüfung durch das Versorgungsamt. Das ist aber selten. Somit wird noch mal wichtig, dass die Berichte viel aussagen.
Manchmal haben die Hausärzte alle Berichte. Das ist insofern gut, dass dann nur ein Arzt anzuschreiben ist. Da kommen viele Liegezeiten bei Ärzten nicht in Frage. Die Bearbeitungsdauer hängt auch oft vom schnellen, langsamen Bearbeiten der Berichte ab. Gruß
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kwon06
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28.07.2009 10:09 |
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Manitoba 
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Hallo Larissa,
na wenn das so ist, dann mal ran an den Speck. " kwon " hat ja schon sehr ausführlich gut darauf geantwortet. Also wer nicht wagt der nicht gewinnt. Du hast nun einmal das Glück einen HA zu haben, dem Du voll vetrauen kannst. Dann nutze auch die Gunst der Stunde.
Alles Liebe und Gute und viel Erfolg wünscht Dir
Wolfgang 
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( Richard von Weizsäcker )
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28.07.2009 19:04 |
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Larissa 
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Dabei seit: 24.07.2009
Beiträge: 8
Themenstarter 
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Hallo ihr,
danke für die ausführlichen Antworten. Ich muss das Ganze jetzt erst mal etwas ruhen lassen, bevor ich dem weiter nachgehe. Insbesondere will ich zu einem anderen Orthopäden gehen und wohl auch zu einer anderen HNO-Ärztin. Und meine Psychiaterin ist für 3 Wochen im Urlaub.
Danke
Larissa
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30.07.2009 23:06 |
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hallo Larissa,
die Floskel von der "Mitwirkungspflicht" muss der entsprechende Sachbearbeiter in seine Anhörung einfügen.
Wenn er/sie das nicht tut, dann ist der entsprechende Verwaltungsakt (Bescheid) bezüglich des zu erteilenden GdB anfechtbar, falls der Bescheidempfänger gegen diesen Rechtsmittel (Widerspruch) einlegt. Also nicht aufregen. Die fügen das nicht aus Spaß ein, sondern müssen das. Wenn Du innerhalb der gesetzten Anhörungspflicht reagierst und die entsprechenden Unterlagen vorlegst, oder denen schreibst, dass Du Deinen Arzt grad nicht bis zum ..... erreichen kannst, bist Du deiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. ---- Abgesehen davon kannst Du gegen einen Bescheid trotzdem Widerspruch einlegen, wenn Du aus welchen Gründen auch immer, die entsprechende Frist verstreichen liesest.
Grüße aus dem tiefen Süden
Hurlahutsch
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03.08.2009 21:30 |
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kwon 
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Dabei seit: 15.05.2009
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Guten Morgen,
ein Widerspruch ist innerhalb eines Monates nach Zustellung einzulegen, sonst ist er verfristet und somit zu spät eingegangen. Gruß
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kwon06
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Gestern, 09:23 |
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hallo kwon, eine Anhörung ist noch kein Bescheid (Verwaltungsakt), lediglich eine Aufforderung Unterlagen beizubringen oder Informationen zu geben.
Gegen einen einfachen Brief (Anhörung) wird kein Rechtsmittel (eingelegt).
Im Gegensatz zum Bescheid enthält er auch keine "Rechtsmitelbelehrung" in der steht, innerhalb welcher Frist man wo Widerspruch einlegen kann.
Gruß
Hurlahutsch
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Gestern, 21:25 |
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kwon 
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hurlahutsch, guten Morgen, du hattest das Wort Bescheid benutzt. Das ist ein festehender Begriff. Gruß
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kwon06
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Heute, 08:41 |
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