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Insolvenz und Pfändungsfreibetrag bei Schwerbehinderung |
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Insolvenz und Pfändungsfreibetrag bei Schwerbehinderung |
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Hallo @all,
ich bin seit einiger Zeit insolvent. Da es Ex-Einzelunternehmern nicht möglich ist, die Regelinsolvenz zu beantragen, bleibt letztlich nur die Privatinsolvenz. Der Antrag auf Privatinsolvenz wird vom Amtsgericht abgelehnt, wenn man so wenig verdient, dass kein pfändbarer Betrag nachzuweisen ist. Das war bei mir einige Jahre der Fall. Ich hatte mich zunächst bei meinem Lebensgefährten anstellen lassen, um überhaupt wieder in eine Krankenversicherung hineinzukommen, da man mich aufgrund meiner Zahlungsunfähigkeit als ehemals Selbstständige aus der Krankenversicherung hinauskomplimentiert hatte. Da er im Geschäftsausbau war, passte es zunächst auch sehr gut. Es war geplant, dass ich in abgesprochenen Zeiträumen mehr bei ihm verdienen sollte. Dann kam der Euro und es ging bergab. Wir haben uns gemeinsam nahezu tot gearbeitet, um seinen Laden zu retten. Die 7 anderen Mitarbeiter wurden nach und nach entlassen und an Aufstockung meines Lohnes war natürlich nicht zu denken...8-|
Seit fast 2 Jahren ist sein Geschäft jetzt auch pleite und er steht genauso dumm da wie ich. Im Mai letzten Jahres fand ich einen Job und dachte, nun endlich private Insolvenz anmelden zu können... Mitte Mai ging ich ins KH, ein Jahr krankgeschrieben... Behinderung und zu guter Letzt die Kündigung kurz vor Gesundschreibung.
Ich hatte Glück im Unglück, denn ich fand im 3-Wochen-Zeitraum einen neuen Arbeitsplatz, worüber ich sehr froh bin, da ich es nicht als selbstverständlich erachte, dass ein relativ kleiner Arbeitgeber ohne viel Firlefanz eine Behinderte einstellt. Allerdings verdiene ich auch dort nicht sehr viel. Der Arbeitsplatz ist 67 km von unserer Wohnung entfernt. Ich muss also ein kleines Auto unterhalten und 250 - 300 Euro für Benzin im Monat ausgeben. Netto habe ich im Monat 1150 Euro. Das was übrig bleibt reicht also kaum für Miete, Leben und den ganzen Rest.
Heute war zur Abwechslung mal wieder meine Gerichtsvollzieherin zu Besuch bei mir. :-o Sie eröffnete mir, dass es wohl keine Möglichkeit gebe, den Selbstbehalt aufzustocken (Ich glaube der liegt bei 930 oder 960 Euro.), nur weil man ein Auto braucht, um zur Arbeit zu gelangen oder weil es sich um einen Behinderten-Arbeitsplatz handelt. Das sei dann mein Problem, da würde nur das Netto-Gehalt zählen. Alles überm Selbstbehalt würde wohl gepfändet. :-o :-o :-o
Ich rechne mal: 930 minus 300 Euro = 630 Euro. 630 Euro abzgl. Kfz-Versicherung, Steuer und Reparaturkosten, abzgl. GEZ, Grundgebühr für Telefon... Was bleibt, ist schon deutlich weniger als die Miete. Unterm Strich bedeutet das, dass ich dann nicht mehr zur Arbeit fahren kann, deshalb gekündigt werde und auf Staats-Taschen liege. Das kann doch irgendwie nicht sein, oder?
Kennt sich irgendjemand in diesem Bereich aus? Haben Behinderte grundsätzlich die gleichen Pfändungsgrenzen oder sieht jemand noch eine andere Möglichkeit, die ich für mich nutzen könnte, um zu überleben?
LG chaosbarthi
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15.09.2006 20:37 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von chaosbarthi am 15.09.2006 um 20:37 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
Weiterhin ist zu beachten, daß sämtliche Ratschläge bzw. Empfehlungen in diesem Forum, so lange nichts anderes gesagt wird, von Laien stammen und nur auf persönlicher Erfahrung beruhen. Diese Ratschläge können somit keine rechtliche oder medizinische Beratung darstellen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit - bitte konsultieren Sie bei konkreten Fragestellungen immer Ihren Anwalt bzw. Mediziner! |
Hannes
unregistriert
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Hallo!
Werde mal versuchen Deinem Mammutbeitrag eine Antwort entgegenzustellen.
Unabhängig meiner Einlassung, solltest Du unbedingt eine Schuldnerberatung aufsuchen.
Deine Kernfrage lautet, ob ein erhöhter Pfändungsfreibetrag für Behinderte vorgesehen ist.
Ist nicht!!!
Für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung gilt seit dem 1.7.2005 ein Freibetrag von 985,15 Euro pro Monat. Für den ersten Unterhaltspflichtigen steigt der monatliche Freibetrag um 370,76 Euro. Für jeden weiteren Unterhaltspflichtigen kommen jeweils weitere 206,56 Euro hinzu.
Überschreitet das Einkommen den jeweiligen Freibetrag, so wird zunächst gemäß Tabelle nur ein Teil des Mehreinkommens gepfändet. Alles, was über 3.020,06 Euro pro Monat liegt wird vollständig an die Gläubiger abgeführt.
Du solltest auch bei Deiner zuständigen ARGE vorstellig werden, um eventl. aufstockendes ALG II zu beantragen. Deine Beitrag ist zwar gut umschmückt, aber Deine Familiensituation nicht erkennbar.
Ich weise auf ALG II nicht ohne Grund hin, weil bei dir eine Bedürftigkeit vorhanden sein könnte.( Arbeite ohne Glaskugel *gg*)
Mal ein kleines Rechenbeispiel.
Unterstellt 1 Personenhaushalt:
Regelsatz. 345 Euro
Heizkosten pauschal 45 €, von Kommune zu Kommune unterschiedlich.
Zuzüglich tatsächliche Miete, ergo auch unangemessene Miete nach dem SGB II. Aber nur für 6 Monate.
Addiere 345 €, plus Miete, plus Heizkosten, abzüglich Deiner Einkünfte. Die Einkünfte werden aber nicht voll angerechnet, sondern um Werbungskosten bereinigt. (Kfz-Haftpflicht, Vers. Pauschale, in etwas wie bei der EkSt.
Gruß
Hannes
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16.09.2006 00:17 |
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Biggi0001 
Administrator
     

Dabei seit: 11.10.2005
Beiträge: 1.567
Herkunft: Bonn
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Ach Hannes, wenn ich dich nicht hätte.... *freu, hüpf*
Frage allgemein - vielleicht ist eine der Broschüren (Links findest du jetzt grade noch links unter "neue Broschüren" bzw. später unter "Broschüren, Publikationen, Ratgeber Behinderung ") hilfreich, speziell die BFA-Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Stichwort "Hilfe zur Erhaltung der Arbeitsstelle" oder so?), möglicherweise dort mal nachlesen bzw. nachhören, ob ggf. dort irgendwie was zu holen ist, ansonsten die LVR-Broschüre wälzen, dort stehen zumindest noch ein paar gute Tipps in Bezug auf die Nachteilsausgleiche, vielleicht kann man dort noch was stricken?
Ich weiß nicht, ob das jetzt was aktuell hilft, aber ggf. schon mal den Freibetrag für die Fahrten zur Arbeit (überschlägig) soweit wie möglich auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen und ggf. auch den jährlichen Schwb-Freibetrag direkt mit? Wäre das noch was?
Die Frage ist dann nur (vielleicht weiß das der in solchen Sachen viel besser unterrichtete Hannes sogar *spekulier*), ob da nicht alles, was zu holen wäre, direkt gepfändet wird? Wenn ich das recht verstanden habe, wäre das vielleicht nicht der Fall, wenn du unter der Pfändungsgrenze bleibst?
Ist ein Rechenexempel....
Liebe Grüße,
Biggi
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16.09.2006 01:00 |
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chaosbarthi 
B-C
 
Dabei seit: 21.08.2006
Beiträge: 48
Themenstarter 
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Ich danke euch beiden!
Hannes, du weißt ja echt gut Bescheid. Das mit den Unterhaltsberechtigten könnte vielleicht noch eine Lösung sein. Meine tochter ist zwar schon 23, macht aber gerade vollschulisch ihre Erstausbildung. Oder gilt diese Aussage nur für Unterhaltsberechtigte, die mit im Haushalt leben?
"Mammutbeitrag" ist gut ausgedrückt :-) . Ich wusste nicht, wo ich anfangen sollte, zumal ich dachte, dass wahrscheinlich eh 1000 Fragen kommen. Also habe ich einfach mal etwas weiter ausgeholt. Hätte ich die ganze Geschichte erzählt, hättest du mir noch nicht antworten können, denn dann wärest du noch am Lesen. 
Die Familiensituation ist finanziell betrachtet recht schwierig, aber so, dass es leider über ALG II nichts geben wird. Da müssen wir also durch.
Ich hatte heute noch mit dem Rechtspfleger telefoniert. Er hat bestätigt, dass es in diesem Rahmen wohl keinen Behindertenbonus gibt. Er meinte aber auch, dass evtl. eine Einzelfallentscheidung des Amtsgerichtes möglich sei, wenn es um den Erhalt eines Behindertenarbeitsplatzes ginge. Da gebe es aber keinen Rechtsanspruch drauf und es läge quasi im Ermessen des Sachbearbeiters. 8-|
Die Schuldnerberatung kann mir gegenwärtig wohl nicht helfen. Die würde Sinn machen, wenn ich auch nur auf 20 Euro im Monat verzichten könnte. Das würde für die private Insolvenz schon reichen. Solange ich das Geld so dringend brauche wie im Moment, fahre ich mit der EV und dem Versuch, gegen eine Pfändung anzugehen besser. In einem Jahr mag es schon ganz anders aussehen.
Und wenn alle Stricke reißen, wandern wir halt aus. Schließlich ist es in vielen anderen Ländern unter der Brücke nicht so kalt wie in Deutschland.   
LG chaosbarthi
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16.09.2006 01:58 |
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Petra
unregistriert
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Hannes du bist eine Wucht |
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Mensch was ich noch von euch lernen kann, werde richtig schlau meine euch drei, ich bin nur der Pfleger hier auf dieser Station aber ich bilde mich:-) wenn ich jetzt noch alles gleich beim erstenmal verstehen würde dann wäre es gut, aber es können nicht alle so fit sein wir ihr. Chaos und Biggi sind fit, aber uns Hannes toll kannst mir mal was beibringen, bin nicht bewandert in den Sachen bin ich ehrlich, dafür kenne ich ein bissel mehr von Wehwechen:-) und natürlich meinen Stoma, und die erste Sache wie kämpft man gegen Ärzte und den Krankenhäuser da bin ich der Fachmann.
Schönen Tag euch drein Petra
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16.09.2006 07:13 |
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Jule 
B-C
 

Dabei seit: 05.08.2006
Beiträge: 327
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Hallo Chaosbarthi,
wenn Du die EV abgibst, dann denke aber bitte daran, Deinen jetzigen Arbeitgeber über Deine Situation zu informieren. Es könnte ja durchaus sein, dass irgendein Gläubiger versuchen will, was von Deinem Gehalt pfänden zu wollen.
Denn ich habe z. B. bei meinem damaligen Arbeitgeber (ich arbeitete dort als Sekretärin beim GF) schon Fälle erlebt, da wurde es von Leuten verschwiegen ..., die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse trudelten ein und derjenige war dann aber auch seinen Arbeitsplatz los ..., weil der Chef dies als Vertrauensmißbrauch bezeichnete.
Dies ist allerdings nur ein Tipp ....
Liebe Grüße Jule
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16.09.2006 16:04 |
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Biggi0001 
Administrator
     

Dabei seit: 11.10.2005
Beiträge: 1.567
Herkunft: Bonn
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Stimmt - verschweigen könnte üble Folgen haben, bei uns ist es auch Pflicht, den Arbeitgeber von möglichen Gehaltsabtretungen oder Pfändungen zu unterrichten.
Ich würde aber trotzdem nochmal auf die Sache mit dem Auto aufspringen wollen - es kann doch nicht angehen, daß man seinen Job, der einen ja eigentlich aus dem Sumpf ziehen sollte, aufgeben muss, weil man sein Auto nicht behalten kann? Und was ist mit den Freibeträgen? Ginge das?
Was den Unterhalt angeht, da meine ich zu wissen, daß Unterhaltsverpflichtungen vor Pfändung gehen - wie das allerdings im Falle einer 23-jährigen aussieht, bin ich mir nicht sicher....dann hängt es auch davon ab, was sie verdient, wenn sie sich grundsätzlich selbst versorgen könnte, gibts da auch kein Ausweichen, denk ich mal.
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16.09.2006 23:55 |
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Hannes
unregistriert
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Ach Biggi, machst mich ganz verlegen. *schäm* Mein Kopp is knallrot. *schwitz*
LG
Hannes
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17.09.2006 12:31 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Hannes am 17.09.2006 um 12:31 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
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Hannes
unregistriert
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Menno Petra, nur Pflegerin? Gehts noch? *liebguck* Perlen wie Du, haben mir das Leben gerettet. Mehr sag ich nicht. *ganzfestdrück*
LG
Hannes
Übrigens, da wir hier so ziemlich alle in den Seilen hängen, sollten wir uns auch gegenseitig mit den vorhandenen Fähigkeiten unterstützen. Ich häng mich jedenfalls voll für euch rein. *augenzwinker*
LG
Hannes
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17.09.2006 12:35 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Hannes am 17.09.2006 um 12:35 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
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Hannes
unregistriert
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Hi Chaos......!
Du nimmst mir bitte die Abkürzung nicht übel - oki?
Mal zur Anmerkung, dein Nachwuchs hat ja einen Erzeuger, der nicht nur damals das Vergnügen genießen durfte, weil Er sich so reingehängt hat. (Was schreib ich denn hier?) Er muss jetzt auch zum Unterhalt der Tochter beitragen. Grundsätzlich gilt ja, lt. BGB, dass Eltern dem Nachwuchs lebenslang unterhaltsverpflichtet sind.
Bei volljährigen Kindern gilt: (ausser Haus)
Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.
Zur Höhe des Bedarfs eines volljährigen Kindes,
für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide Elternteile. Das heisst, mit Eintritt der Volljährigkeit haben grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu zahlen.
Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Keineswegs ist es etwa so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts.
Wichtig: Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur dann ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist. Das volljährige Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet, dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft zu geben.
LG
Hannes
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17.09.2006 12:46 |
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