Befreiung Zuzahlung gesetzl. Krankenkassen |
Biggi0001 
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Dabei seit: 11.10.2005
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Befreiung Zuzahlung gesetzl. Krankenkassen |
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Die folgende Nachricht über das Kontaktformular gesendet von Schwerbehinderung-Aktuell.de
Hallo, guten Abend.
Ich hätte gern Informationen zur Befreiung von Zuzahlungen bei den gesetzlichen Krankenkassen, hier für Medikamente und Quartalszahlungen beim Arzt Euro 10,00.
Für Ihre Info danke ich im Voraus.
Mit freundlichem Gruss R. Hinz
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05.12.2006 22:19 |
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Biggi0001 
Administrator
     

Dabei seit: 11.10.2005
Beiträge: 1.567
Herkunft: Bonn
Themenstarter 
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Hallo & herzlich willkommen!!
Ds folgende habe ich gefunden:
Bericht des BMGS 1/2005
Pressestelle, Berlin, den 08.02.2005:
Chronisch Kranke müssen "nur" einen Eigenanteil von 1% des Familieneinkommens leisten.
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung informiert:
Patientinnen und Patienten, die in einer Dauerbehandlung sind und bei denen eine Verbesserung der Krankheitssituation nicht zu erwarten ist, müssen seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr jährlich einen ärztlichen Nachweis über das Vorliegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung vorlegen. Das gilt insbesondere für Pflegebedürftige der Stufe 2 und 3.
Die Krankenkassen haben aber weiterhin die Möglichkeit, in Zweifelsfällen einen erneuten Nachweis zu verlangen. Damit wird die Chroniker-Regelung entbürokratisiert und pflegebedürftige Menschen und ihre Familien entlastet.
Dieser Nachweis ist wichtig, weil gesetzlich Versicherte, die schwerwiegend chronisch krank sind und wegen dieser Krankheit in Dauerbehandlung sind, bei der Ermittlung der Belastungsgrenze besonders behandelt werden. Sie müssen nämlich nur ein Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen an Zuzahlungen leisten. Die Belastungsgrenze für nicht chronisch kranke Menschen liegt bei zwei Prozent.
Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit wenigstens ein Jahr lang nachweisen kann und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt:
Entweder Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 oder aber ein
Grad der Behinderung beziehungsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent.
Außerdem ist Chroniker, wer eine kontinuierliche medizinische Versorgung benötigt, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die von der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Zu den chronischen Krankheiten, die eine Dauerbehandlung erfordern, gehören zum Beispiel Diabetes mellitus, Asthma, chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen oder koronare Herzkrankheit.
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06.12.2006 23:05 |
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Träne 
Co-Admin
    

Dabei seit: 12.10.2006
Beiträge: 317
Herkunft: Brandenburg
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Wer bereits zu viel gezahlt hat, erhält den überschüssigen Betrag von seiner Krankenkasse zurück. Allerdings sollte man selbst aktiv werden, da die Krankenkasse einen nicht automatisch benachrichtigt, wenn die Belastungsgrenze überschritten ist.
Einen Anspruch auf Rückerstattung können auch noch im Folgejahr geltend gemacht werden.
Wem das zu kompliziert ist, seine Belastungsgrenze zu ermitteln, kann hier den Zuzahlungsrechner z. B. des AOK Bundesverband nutzen.
Auch andere Krankenkassen wie die Ersatz- und Betriebskrankenkassen bieten ihren Versicherten einen Zuzahlungsrechner an.
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Viele Grüße Träne
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07.12.2006 12:01 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Träne am 07.12.2006 um 12:01 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
Weiterhin ist zu beachten, daß sämtliche Ratschläge bzw. Empfehlungen in diesem Forum, so lange nichts anderes gesagt wird, von Laien stammen und nur auf persönlicher Erfahrung beruhen. Diese Ratschläge können somit keine rechtliche oder medizinische Beratung darstellen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit - bitte konsultieren Sie bei konkreten Fragestellungen immer Ihren Anwalt bzw. Mediziner! |
Jürgen 
B-C
 
Dabei seit: 21.12.2006
Beiträge: 57
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Viele wissen gar nicht, ab wann sie befreit sind
Hier ist ein Zuzahlungsrechner einfach mal Testen.
Bei Empfängern von Sozialhilfe und der so genannten Grundsicherung wird nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes zugrunde gelegt. Ist die Grenze erreicht, stellt die Kasse nach Vorlage der Zuzahlungsquittungen einen Freistellungsbescheid aus.
http://www.zuzahlung.de/zuzahlungsrechner/
LG Jürgen
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05.02.2007 14:50 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Jürgen am 05.02.2007 um 14:50 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
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Biggi0001 
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Dabei seit: 11.10.2005
Beiträge: 1.567
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Hier ein Beitrag eines Mitgliedes zum Thema |
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Hallo zusammen:
welches bei mir im Postfach landete:
Zitat: |
Hallo Biggi,
ich persönlich mache es folgendermaßen:
Am Ende des Jahres zahle ich meiner Krankenkasse die von mir zu leistende Eigenleistung ein . Somit werde ich für das nächste Jahr befreit und brauche nicht die Quittungen sammeln.
Wenn wirklich der Betrag erreicht ist , wenn ich Quittungen sammel dauert es dennoch eine Zeit bis die Befreiung zugesandt wird.
In der Zwischenzeit fallen weitere Zahlungen an , welche nochmals nachgereicht werden müssen .
Liebe Grüsse! |
Vielen Dank für den Beitrag! 
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05.02.2007 21:40 |
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Schlumpfi 
B-C
 
Dabei seit: 13.12.2006
Beiträge: 458
Herkunft: Jesberg (Hessen) + Bremen
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also DAS ist ja mal wirklich nen netter tip...wusste gar net, dass das geht...
da werde ich doch auch gleich mal meine KK ansprechen...
dank dem unbekannten schreiber und der einstellenden Biggi ;-)
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06.02.2007 16:29 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Schlumpfi am 06.02.2007 um 16:29 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
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Barney 
Benutzer

Dabei seit: 25.11.2006
Beiträge: 26
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Wie läuft das überhaupt ab?
Muß ich einen Antrag bei meiner KK stellen wegen der 1%?
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07.03.2007 20:32 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Barney am 07.03.2007 um 20:32 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
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Biggi0001 
Administrator
     

Dabei seit: 11.10.2005
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Themenstarter 
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Hallo Barney
Ja, du musst das beantragen - deine KK stellt dir einen Antrag sicher gerne zur Verfügung. Dann muss entsprechend natürlich die "Historie" stimmen bzw. die Voraussetzungen gegeben sein und das war es.
Rufe mal bei deiner KK an und lass dir den Antrag zuschicken - ohne den gehts erst mal nicht 
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09.03.2007 11:13 |
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karl478
unregistriert
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Hallo Biggi
Eine grundsätzliche Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen
gibt es nicht.
Es gilt ein Eigenanteil von 1% bei Chronikern (bei allen anderen
Versicherten 2%) des Bruttoeinkommens pro Jahr.
Bei Ehepaaren gilt das gemeinsame Einkommen,abzüglich des
Freibetrages von 4410€ für den Partner.
Es gibt mehrere Möglichkeiten einer teilweisen Befreiung von der ZZ.
Wichtig ist vorher, das mit der Krankenkasse abzusprechen.
1. Man zahlt 1%(2%) des Jahreseinkommens bei der Kasse Anfang
des Jahres ein,erhält dafür dann einen Befreiungsausweis für den Rest
des Jahres.
2. Man wartet bis man im Laufe des Jahres den Eigenanteil von 1% bzw.2%
erreicht hat,geht dann zur KK und bekommt dann für den Rest des Jahres
den Befreiungsausweis.
3. Man wartet bis Ende des Jahres 2007,geht dann Anfang 2008 zur Kasse und
bekommt das zuviel gezahlte Geld wieder zurück,das gilt in erster Linie für
Menschen mit unterschiedlichen Monatseinkommen.
Liebe Grüße
Karl478
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28.03.2007 13:02 |
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Hannes
unregistriert
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Hallo Karl!
Biggi hat nicht auf eine „grundsätzliche Befreiung“ in Ihrem Beitrag hingewiesen. Oder habe ich da etwas überlesen?
Um Dein Posting zu ergänzen, noch folgendes:
Speziell für Sozialhilfe (SGB XII) beziehende Personen, auch ergänzende Sozialhilfe, sowie ALG II (SGB II) Leistungsempfänger ist der Begriff des Bruttoeinkommens in § 62 Abs. 2 SGB V festgelegt. Das heißt, gemessen an einem Regelsatz für Bedürftige in Höhe von 345 Euro (2007) ergeben sich Grenzbeträge von gerundet 83 Euro Euro bzw. für Chroniker von 41 Euro.
Hannes
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28.03.2007 15:53 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Hannes am 28.03.2007 um 15:53 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
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Chlarissa 
B-C
 

Dabei seit: 15.02.2007
Beiträge: 237
Herkunft: 69181 Leimen
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Ich zahle den Eigenanteil für meine Mutter im voraus. Die KK schickt uns ein Schreiben, in dem steht, wie hoch die Zuzahlung ist und wir überweisen den Betrag.
Ich frage mich jedoch, was passiert, wenn meine Mutter stirbt (was ich natürlich nicht hoffe), bevor der Eigenanteil erreicht ist. Dann ist das Geld doch sicher verloren, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass die KK den Rest zurückzahlt.
LG- Chlarissa
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12.05.2007 18:13 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Chlarissa am 12.05.2007 um 18:13 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
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smuggler 
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Dabei seit: 09.06.2007
Beiträge: 17
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hallo,
jetzt hab ich eine frage:
also wenn wir befreit wären brauch man dann auch für die medis in der apotheke nichs mehr dann bezahlen? also wo man ein rezept für hat? oder ist nur wegen den quatralsachen bei der ärztin?
danke schon mal von eveline
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11.06.2007 17:25 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von smuggler am 11.06.2007 um 17:25 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
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Biggi0001 
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Hallo Eveline,
das würde dann auch für die Zuzahlungen in der Apotheke gelten....es gibt jedoch schon Medikamente, die von der Zuzahlung befreit sind, oft hilft es, wenn man einen "Namen" gegen einen anderen austauscht 
Eine Liste der zuzahlungsbefreiten Medikamente gibt es hier:
Weitere Info zur Befreiung von Zuzahlungen:
(mit frdl. Genehmigung der
Kronen-Apotheke,
Dr. Eberhardt,
Marktstraße 16
89335 Ichenhausen
Fon: 0 82 23 / 12 08
Fax: 0 82 23 / 30 41
freecall 0800 / 276 57 66
[email protected]
www.kronen-apotheke.de )
[H4]Zuzahlung und Befreiung von der Rezeptgebühr[/H4]
Der Zuzahlungsbetrag ist keine zusätzliche Einnahmequelle der Apotheken oder der Arzneimittelhersteller. Sie wurde von der Bundesregierung mit Zustimmung der Krankenkassen zur „Stabilisierung“ des Gesundheitssystems eingeführt und soll einer weiteren Steigerung der Beiträge entgegenwirken. Inzwischen wird die Zuzahlung allerdings auch von verschiedenen Krankenkassen als Marketing–Instrument und zu Werbezwecken gebraucht/missbraucht.
Die Höhe der Zuzahlungen richtet sich nach dem Preis des Arzneimittels.
Von 6,00 bis 50,00 € ---- 5,00 €
Von 50,01 bis 99,99 € ----- 10 % des Arzneipreises
Ab 100,00 € ------ 10,00 €
Nach dem Willen des Gesetzgebers gibt es kein verschreibungspflichtiges Arzneimittel in der BRD, welches von der Kasse bezahlt wird, unter 6,00 €.
Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Eigenbeteiligungen sollen für die Bevölkerung keine unzumutbaren Belastungen darstellen. Es gibt daher die Möglichkeit sich von der Eigenbeteiligung vollständig oder teilweise befreien zu lassen.
1. Grundsätzliche Befreiung von der Zuzahlung
Ab dem 1. Juli 2006 können Sie entsprechend einem neuen Gesetz in unserer Apotheke einige Arzneimittel ohne die ansonsten gesetzlich vorgesehene Zuzahlung erhalten.
Ob dies bei dem Medikament, das Ihr Arzt verordnet hat möglich ist, hängt von verschiedenen Umständen ab:
- So kann Ihre Krankenkasse von sich aus auf die Zuzahlung verzichten
- Der Hersteller Ihres Medikamentes muss dieses zu einem bestimmten Preis anbieten.
Dies ist zur Zeit 30% incl. MwSt unter Festbetrag.
- Das Medikament muß einer bestimmten "Wirkstoffgruppe" angehören.
Natürlich werden die Krankenkassen eine Zuzahlungsbefreiung nur aussprechen, wenn sich für diese nach Wegfall der Zuzahlung des Versicherten eine Einsparung ergibt, im Klartext, bei Medikamenten bis ca. 20 Euro wird dies auch in Zukunft nicht der Fall sein.
Wenn Sie als unser Kunde ein Rezept mit einem für Sie geeigneten Medikament von Ihrem Arzt verordnet bekommen haben, können Sie ihn darum bitten, uns die Auswahl des Medikaments zu überlassen. Fällt dieses unter die oben aufgeführten Kriterien, werden wir nach einem zuzahlungfreien Präparat für Sie suchen.
Übrigens: Apotheken erhalten, egal wie hoch der tatsächliche Preis eines Medikaments ist, immer die gleiche Vergütung pro Packung. Das gibt uns die Möglichkeit, Ihnen absolut neutral bei der Auswahl von preisgünstigen Präparaten zu helfen.
2. Befreiung auf Grundlage Ihres monatlichen Bruttoeinkommens
a: Grundsätzliches
Wenn Ihr Bruttoeinkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt, können Sie bereits zum Jahresanfang eine vollständige Befreiung von der Zuzahlung beantragen. Dabei sind alle Einnahmen von Familienangehörigen (Ehegatten, familienversicherte Kinder) oder Lebenspartner (nach Lebenspartnerschaftsgesetz) mit zu berücksichtigen. Auch unregelmäßige Einnahmen wie z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden anteilig zum monatlichen Bruttoeinkommen addiert. Die Grenzen werden jedes Jahr neu festgelegt. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
b: Als Bezieher folgender Leistungen
Sozialamtsunterstützung gemäß §11, 21, 22 BSHG, geändert durch "Hartz IV"
Ausbildungsförderung gemäß BAföG
Kriegs- und Opferfürsorge gemäß Bundesversorgungsgesetz §27 a BVG
c: Welche Leistungen finden bei einer Vollbefreiung Berücksichtigung?
- Zuzahlungen für Verband- und Heilmittel
- Zuzahlungen für kassenfähige Arzneimittel bis zum Festbetrag
- Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
- Praxisgebührzuzahlungen bei Arzt, Zahnarzt und Notfallarzt
- Zuzahlungen bei ambulanter Rehabilitation
- Zuzahlungen bei Fahrten, die in Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen notwendig werden
- Zuzahlungen im Krankenhaus
3. Teilbefreiung von der Zuzahlung
Bei Personen, die auf eine regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen sind, gilt eine der beiden folgenden Regelungen:
a: Chronische Erkrankungen
Bei chronischen Erkrankungen (Arztbestätigung!) haben Sie unabhängig von der Höhe Ihres Einkommens die Möglichkeit sich von Zuzahlungen freistellen zu lassen. Momentan ist hierfür der Nachweis Voraussetzung, dass Sie im Jahr zuvor 1% Ihres Jahresfamilienbruttoeinkommens für die Behandlung derselben Krankheit aufwenden mussten.
b: Überforderungsklausel
Hier gilt eine Zuzahlungshöchstgrenze von zurzeit 2% Ihres Jahresfamilienbruttoeinkommens. Alle darüber hinausgehenden Zahlungen muss die Krankenkasse gegen Vorlage entsprechender Belege erstatten.
Um Teilbefreiung nachweisen zu können, müsse Sie die jeweiligen Belege und Quittungen sammeln. In unserer Apotheke speichern wir auf Ihren Wunsch alle kassenrelevanten Beträge automatisch und stellen Sie Ihnen auf Nachfrage auf einem Blatt ausgedruckt zur Verfügung. Das Quittungssammeln erübrigt sich daher für unsere Kunden.
Die Zuzahlungsbelege und einen Einkommenssteuernachweis müssen Sie Ihrer Krankenkasse vorlegen, um die Befreiungsausweise zu erhalten. Die für Sie zuständigen Sachbearbeiter der Kassen beraten Sie gerne. Den Befreiungsausweis sollten Sie bei jeder Rezeptausstellung sofort vorweisen, da eine Änderung des Zuzahlungsstatuses (frei, nicht befreit) auf einem maschinell bedruckten Rezept nur mit erheblichem Aufwand und nur unter persönlicher Vorlage des Befreiungsausweises möglich ist (Probleme wenn der Nachbar das Rezept holt!).
4. Befreiung auf Grund individuellen Kassenverträgen
- Auf Grund gesetzlicher Vorgaben können Kassen seit dem 1. April 2007 mit Arzneimittelherstellern im generischen Bereich (das sind Arzneimittel, die nach Ablauf des Patentschutzes ohne eigene Forschung auf Unterlagen der Originalhersteller basierend legal in Deutschland auf dem Markt sind) Verträge schließen mit der Folge, daß Versicherte dieser Kassen außer in extrem beschränkten Ausnahmefällen nur noch mit Präperaten dieser Hersteller von den Apotheken versorgt werden dürfen. Eine Auswahl nach Verträglichkeit, Patientenkompliance oder Verfügbarkeit ist in diesem Fall untersagt und wird von den Kassen mit Zahlungsverweigerung bestraft. Die Versicherten erhalten in den meisten Fällen dieses Arzneimittel ohne Zuzahlung der ansonsten vorgeschriebenen Eigenleistung. Dies führt bei vielen Personen allerdings dazu, daß eine Befreiung im Rahmen der 1- oder 2% Regelung oder gar der Überforderungsklausel nicht mehr greift, die Patienten also keine Jahresrückerstattung ihrer sonstigen, meist erheblichen, anderen Eigenleistungen mehr erhalten....
Mit dem Zuzahlungsbefreiungsrechner von aponet können Sie ermitteln, ob Sie die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen.
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12.06.2007 10:18 |
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Biggi0001 
Administrator
     

Dabei seit: 11.10.2005
Beiträge: 1.567
Herkunft: Bonn
Themenstarter 
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[navy]Update:[/navy]
Soeben hat sich der wirklich nette Herr Eberhardt von der Kronen-Apotheke gemeldet, dessen Artikel ich oben übernommen habe - er hat angeboten, uns bei Fragen rund um die Befreiung etc. gerne hilfreich zur Seite zu stehen und mir gleich einen Einlauf verpasst *ggg* - gerne weiter so, Herr Eberhardt :
In Bezug auf mein "einfach die Namen austauschen":
"Es ist da sehr viel "Unsinn" unterwegs....Die dem Artikel vorangestellte Bemerkung "..es reicht, den "Namen" auszutauschen..." zum Beispiel ist sehr irreführend, da die Kassen knallharte Bedingungen aufgestellt haben, die uns zwingen, bestimmte Firmen zu bevorzugen (die Kassen haben 13 Monate Zeit, unsere Rezeptrechnungen auf diesen Tatbestand hin elektronisch zu kontrollieren und verweigern bei Nichtbeachtung einfach die Zahlungen).
Hier auch noch die Liste, die ich versprach, aber nicht eingestellt habe, die Liste der zuzahlungsbefreiten Medikamente:
http://www.die-gesundheitsreform.de/presse/pressethemen/avwg/pdf/liste_zuza
hlungsbefreite_arzneimittel.pdf
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12.06.2007 16:52 |
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smuggler 
Benutzer

Dabei seit: 09.06.2007
Beiträge: 17
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Zitat: |
Geschrieben von Biggi0001
a: Chronische Erkrankungen
Bei chronischen Erkrankungen (Arztbestätigung!) haben Sie unabhängig von der Höhe Ihres Einkommens die Möglichkeit sich von Zuzahlungen freistellen zu lassen. Momentan ist hierfür der Nachweis Voraussetzung, dass Sie im Jahr zuvor 1% Ihres Jahresfamilienbruttoeinkommens für die Behandlung derselben Krankheit aufwenden mussten.
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hallo zusammen,
da wollt ich gern wissen ob auch dazu dann psychotherapie gehört. also weil wir sich schon chronisch pasychich krank und beuzahlen ja unsere therapie immer selber. weil die therapeutin nich für die krankenkasse zugelassen is. aber es ist ja viel viel mehr als 1% von unserem einkommen. kann ich dann das auch versuchen? oder gildet das dann nicht? weis das jemand.
viele grüße von eveline
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07.07.2007 14:03 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von smuggler am 07.07.2007 um 14:03 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
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karl478
unregistriert
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Hallo smuggler
Die Krankenkasse kann nur dann zahlen,wenn auch die
Therapeutin von der Kasse zugelassen ist.
Versuchen kann man es zwar aber wahrscheinlich ohne
Aussichten auf Erfolg.
Liebe Grüße
Karl
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07.07.2007 17:09 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von karl478 am 07.07.2007 um 17:09 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
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08.07.2007 23:11 |
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smuggler 
Benutzer

Dabei seit: 09.06.2007
Beiträge: 17
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Zitat: |
Geschrieben von Biggi0001
Eine Kassenzulassung ist [B]zwingende Voraussetzung für die Übernahme der Therapie durch die KK.[/B] |
hi biggi,
es geht nich um die kostenübernahme der therapie. es geht doch um die befreiung. und in manchen fällen zahlen die sogar die therapie auch wo die keine kassenzulassung haben. das hatten wir schon. wenn die keine therapeutin haben wo geeignet is dann machen sie es. das war schon mal bei uns so. aber jetzt zahlen sie ja die thera nicht. aber darum wollen wir gerne die befreiung haben. verstehst?
liebe grüße von eveline
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09.07.2007 03:08 |
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Flora 
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Hallo smuggler,
Klare Antwort: Das hat überhaupt nichts zu tun mit den geestzlichen Zuzahlungen. Für dfie 1 oder 2 % werden nur Sachen anerkannt, die Du per Rezept bekommst. Alles, was Du privat kaufst, egal ob Therapie oder Hustensaft, wird nicht mitgezählt.
Grüßle
Flora
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09.07.2007 10:52 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Flora am 09.07.2007 um 10:52 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
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smuggler 
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Beiträge: 17
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hi flora,
danke. is ja sehr schade. aber kann man ja nix machen.
viele grüße von eveline
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10.07.2007 01:00 |
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