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Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen |
Träne 
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Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen |
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"58-ziger Regelung" (§428 SGB III, §65 Abs.4 SGB II)
Menschen die das 58. Lebensjahr vollendet haben, können Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen beziehen. Das heißt, sie werden von der Agentur für Arbeit / ARGE / Kommune aufgefordert, eine Erklärung zu unterschreiben in der sie sich verpflichten zum frühstmöglichen Zeitpunkt die Altersrente (ohne Abschläge) zu beantragen.
Kommen sie der Verpflichtung nach, bekommen sie Arbeitslosengeld ohne dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Im Klartext, sie brauchen keine Eigenbemühungen mehr zu erbringen um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und auch an keinen Maßnahmen etc. teilnehmen. Sie stehen schlichtweg der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung und erhalten trotzdem ihr Arbeitslosengeld.
Diese Erklärung kann innerhalb von 3 Monaten des Leistungsbezuges widerrufen werden, ohne irgendwelche Nachteile.
Wird diese Erklärung nach 3 Monaten widerrufen, werden diese Menschen wie andere Arbeitslose behandelt und stehen der Arbeitsvermittlung im vollen Umfang zur Verfügung. Und die Verpflichtung zur Rentenantragstellung zum frühstmöglichen Zeitpunkt (ohne Abschläge) bleibt bestehen.
Diese Regelung gilt für Arbeitslosengeld I wie auch für Arbeitslosengeld II Empfänger und wurde bis zum 31.12.07 verlängert.
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Viele Grüße Träne
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15.04.2007 14:54 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Träne am 15.04.2007 um 14:54 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
Weiterhin ist zu beachten, daß sämtliche Ratschläge bzw. Empfehlungen in diesem Forum, so lange nichts anderes gesagt wird, von Laien stammen und nur auf persönlicher Erfahrung beruhen. Diese Ratschläge können somit keine rechtliche oder medizinische Beratung darstellen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit - bitte konsultieren Sie bei konkreten Fragestellungen immer Ihren Anwalt bzw. Mediziner! |
Träne 
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BSG Urteil vom 30. März 2004 Az.: B 1 KR 30/02 R
Ein Versicherter in der Krankenversicherung der Arbeitslosen kann auch dann Anspruch auf Krankengeld haben, wenn er seine Arbeitsbereitschaft gemäß § 428 SGB III (§65 Abs. 4 SGB II) eingeschränkt hat.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung der Arbeitslosen, wenn der Versicherte seine Bereitschaft eingeschränkt hat, sich in Arbeit vermitteln zu lassen.
Geklagt hatte die Agentur für Arbeit gegen die Krankenkasse (die sich weigerte Krankengeld zu zahlen) und erhielt Recht.
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Viele Grüße Träne
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15.04.2007 17:46 |
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Träne 
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Um nochmal auf die Dringlichkeit hinzuweisen.
Diese Regelung läuft am 31.12.07 ab. Eine Verlängerung ist bisher nicht bekannt.
Das heißt, alle die diese Regelung bis zum 31.12.07 nicht in Anspruch genommen haben, droht die Zwangsverrentung. Konkret heißt das, das zum frühstmöglichen Zeitpunkt die Rente (mit Abschlägen) beantragt werden muss.
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Viele Grüße Träne
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07.12.2007 22:44 |
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