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Änderungen bei Kindergeldregelungen ab 1.1.2007 |
Kaffeekatze 
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Beiträge: 305
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Änderungen bei Kindergeldregelungen ab 1.1.2007 |
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Danach werden ab dem 01.01.2007 Kinder, die sich in Ausbildung befinden, studieren oder sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. zwischen der Ausbildung und dem gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst befinden, beim Kindergeld nur noch bis zum Tag vor Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt (Kindergeld wird noch für den vollen Monat gezahlt, in dem dieser Tag liegt).
Dabei gilt folgende Übergangsregelung:
Kinder, die im Jahr 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollenden (= Geburtsjahrgänge 1980 u. 1981), werden beim Kindergeld weiterhin bis zum Tag vor Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt.
Kinder, die im Jahr 2006 das 24. Lebensjahr vollenden (= Geburtsjahrgang 1982), werden beim Kindergeld bis zum Tag vor Vollendung des 26. Lebensjahres berücksichtigt.
Behinderte Kinder können beim Kindergeld nach vollendetem 25. Lebensjahr künftig nur noch berücksich-tigt werden, wenn die Behinderung, aufgrund derer das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten und festgestellt worden ist. Diese Regelung gilt für alle (Neu-)Fälle, in denen die behinderungsbedingt fehlende Möglichkeit zum Selbstunterhalt erstmals im Veran-lagungszeitraum 2007 festgestellt wird.
Behinderte Kinder, die wegen einer vor dem 01.01.2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhal-ten, werden nach den bis zum 31.12.2006 geltenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes beim Kindergeld berücksichtigt .
Für volljährige Kinder, die während der Ausbildung bzw. des Studiums Einkünfte und Bezüge haben, darf ein bestimmter Grenzwert nicht überschritten werden (in den Jahren 2006 und 2007 jeweils 7680 Euro). Bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder ergeben sich ab dem 01.01.2007 folgende Änderungen:
Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Entfernungspauschale können nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Der Sparerfreibetrag vermindert sich für Ledige auf 750 € und für zusammenveranlagte Ehegatten auf 1500 €.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bzw. der gesamten Ausbildung bildet.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Kindergeldkasse.
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02.10.2006 10:23 |
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