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Hartz4 und Mehrbedarf |
Biggi0001 
Administrator
     

Dabei seit: 11.10.2005
Beiträge: 1.567
Herkunft: Bonn
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Liebe Freunde, eine Anfrage, die ich per Mail erreichte.
(Hallo, lieber Verfasser, bestimmt werden noch Fragen gestellt - es wäre nett, wenn Sie diese hier beantworten könnten, das können Sie auch unregistriert, also als Gast tun )
Hallo!
Ich bekomme Hartz IV. Mein GdB 60, Mz.G
Ich würde gerne wissen ob mir von der Arge eine Mehrbedarszahlung zusteht.?
Für ihre Mühe und eine schnelle Antwort möchte ich ihnen jetzt schon danken.
MfG, WKr
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23.10.2006 01:17 |
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Hannes
unregistriert
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Hallo Biggi!
Das SGB II enthält keine Rechtsgrundlage um über die Regelleistung des § 20 SGB II hinausgehende Leistungen für einen Behinderungsbedingten Mehrbedarf zu gewähren. Ein Mehrbedarf ist für erwerbsfähige behinderte Menschen in § 21 Abs. 4 SGB II nur vorgesehen, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Sozialgesetzbuchs, Neuntes Buch (SGB IX) oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten.
Im Übrigen sind abweichende Festlegungen des Bedarfs ausdrücklich ausgeschlossen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der Fassung des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes). Unberücksichtigt bleibt daher ein Mehrbedarf erwerbsfähiger behinderter Menschen außerhalb einer geförderten Tätigkeit oder Ausbildung.
Fraglich ist indessen, ob deren Benachteiligung gegenüber den Empfängern von Sozialhilfe, bei denen die Festsetzung eines abweichenden Bedarfs nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII möglich ist, oder den Empfängern von Sozialgeld, für die in § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II in der Fassung des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der Regelleistung vorgesehen ist, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 des SGB IX mit dem Merkzeichen G sind, verfassungsrechtlich zulässig ist.
Vor dem Gleichheitsgrundsatz und dem Sozialstaatsgebot (Art. 3, 20 des Grundgesetzes) erscheint nicht unproblematisch, dass einem bestehenden unabweisbaren Sonderbedarf nicht durch besondere Leistungen Rechnung getragen werden soll.
Bisher gibt es deswegen noch keine höchstrichterliche Entscheidung. Ich persönlich sehe aber bei einer Klage eine Erfolgsaussicht. (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 73 a Rdnr. 7b mit weiteren Nachweisen).
Hannes
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23.10.2006 13:17 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Hannes am 23.10.2006 um 13:17 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
Weiterhin ist zu beachten, daß sämtliche Ratschläge bzw. Empfehlungen in diesem Forum, so lange nichts anderes gesagt wird, von Laien stammen und nur auf persönlicher Erfahrung beruhen. Diese Ratschläge können somit keine rechtliche oder medizinische Beratung darstellen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit - bitte konsultieren Sie bei konkreten Fragestellungen immer Ihren Anwalt bzw. Mediziner! |
Kaffeekatze 
Administrator
     
Dabei seit: 11.10.2005
Beiträge: 305
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Vielleicht meint der Fragesteller einen krankheitsbedingten Mehrbedarf -
Herr K. ... könnten Sie Ihre Frage noch spezifizieren? Ich hoffe, Sie haben die Mail erhalten..
LG,
Kaffeekatze
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schwerbehinderung-aktuell.de
Achtung - alle Hinweise und Ratschläge beruhen auf Erfahrung und Recherche.
Es findet keine Rechts- oder medizinische Beratung statt, dies ist auch nicht beabsichtigt.
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23.10.2006 14:04 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Kaffeekatze am 23.10.2006 um 14:04 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
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Hannes
unregistriert
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Hallo Biggi!
Das Gesetz (SGB II) legt nicht fest, für welche Krankheiten und Krankheitszustände ein Mehrbedarf anzuerkennen ist. Auch die Höhe des Mehrbedarfs wird vom Gesetzgeber offen gelassen.
Hannes
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23.10.2006 14:33 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Hannes am 23.10.2006 um 14:33 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
Weiterhin ist zu beachten, daß sämtliche Ratschläge bzw. Empfehlungen in diesem Forum, so lange nichts anderes gesagt wird, von Laien stammen und nur auf persönlicher Erfahrung beruhen. Diese Ratschläge können somit keine rechtliche oder medizinische Beratung darstellen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit - bitte konsultieren Sie bei konkreten Fragestellungen immer Ihren Anwalt bzw. Mediziner! |
Biggi0001 
Administrator
     

Dabei seit: 11.10.2005
Beiträge: 1.567
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Themenstarter 
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Es gibt eine Reihe von "Empfehlungen" zum krankheitsbedingten Mehrbedarf, ebenso wie ein paar entsprechende Urteile, die Links poste ich hier am Ende mal rein....
Dennoch: Ich finde es ganz wichtig, auf deinen Einwand hinzuweisen...ein Urteil macht noch keinen Massenanspruch und man darf nicht einfach denken: "Oh, DEM wurde wegen Diabetes ein Mehrbedarf zugestanden, jetzt kriege ich das auch!"
Speziell die Urteile haben oftmals Einzelfall-Charakter, d.h. um den gleichen Anspruch zu bekommen, müsste man ebenfalls klagen. Kein Fall ist mit X und U dem nächsten vergleichbar und so lange da keine verbindliche Regelung getroffen ist, kann man nur hoffnungsfroh mit den entsprechenden Empfehlungen winken und hoffen, daß man damit durchkommt.
Erste "Leseproben" bezüglich Mehrbedarf bei Hartz aus dem Portalbereich hier:
http://schwerbehinderung-aktuell.de/include.php?path=content/content.ph
p&contentid=455
http://schwerbehinderung-aktuell.de/include.php?path=content/articles.p
hp&contentid=365
http://schwerbehinderung-aktuell.de/include.php?path=content/content.ph
p&contentid=95
Portalsuchwort: mehrbedarf
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24.10.2006 22:10 |
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