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Vojta-Therapie: Liege ist Kassenleistung |
Kaffeekatze 
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Vojta-Therapie: Liege ist Kassenleistung |
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Eine Krankenkasse wurde dazu verurteilt, die Kosten für eine höhenverstellbare Behandlungsliege zur Durchführung einer häuslichen Therapie nach Vojta zu übernehmen.
Die Klägerin, die bei der Beklagten familienversichert ist, leidet an einer ausgeprägten linksbetonten spastischen Tetraparese. Seit 1.9.2001 bezieht sie Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe I.
Der behandelnde Arzt verordnete einen verstellbaren Therapietisch für die häusliche Vojtatherapie, der einen Gesamtpreis von 1573,68 Euro hatte. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme ab, da es sich hierbei um einen Einrichtungsgegenstand einer Physiotherapiepraxis handele...
Nach Auffassung des Gerichtes hat die Klägerin Anspruch darauf, von der Beklagten mit einer höhenverstellbaren Behandlungsliege zur Durchführung einer häuslichen Therapie nach Vojta versorgt zu werden, da es sich hierbei um ein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung handelt.
Gemäß § 33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 als nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung ausgeschlossen sind.
Auf der Grundlage des sozialmedizinischen Gutachtens ist der beantragte Therapietisch als erforderliches Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V anzusehen, dessen Kosten von der Beklagten zu übernehmen sind.
Die mehrfach täglich erforderliche Therapie nach Vojta wird von den Eltern durchgeführt, die in die Behandlung eingewiesen sind. Von Montag bis Freitag werden von den Eltern zweimal täglich Behandlungen durchgeführt, am Wochenende dreimal täglich. Eine Therapieeinheit dauert ca. 20 Minuten. Die Vojtatherapie stellt eine anerkannte Form der krankengymnastischen Heilbehandlung dar, an deren Wirksamkeit kein Zweifel besteht. Die sachgerechte Anleitung der Eltern ist durch wöchentliche Supervision sichergestellt. Durch die Einbeziehung der Eltern wird sowohl die optimale Therapie für die Klägerin sichergestellt, als auch dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 12 SGB V Rechnung getragen (Vermeidung von Kosten der aushäusigen Therapie).
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 184/04
14.04.2005
(komplettes Urteil hier
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02.08.2006 12:49 |
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