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Zum Ende der Seite springen INFO & Tipps: Widerspruch
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SchwbV TMO SchwbV TMO ist weiblich
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INFO & Tipps: Widerspruch Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Wenn der Bescheid gekommen ist und nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, d.h. zum Beispiel der Grad der Behinderung zu niedrig angesetzt ist oder Merkzeichen nicht eingetragen wurden, sollte man innerhalb der vorgegebenen Frist Widerspruch einlegen.

Dies ist formlos möglich, man sendet zuerst mal einen Brief mit dem Inhalt "Gegen Ihren Bescheid vom .... lege ich Widerspruch ein".

Man muss noch keinen Grund für den Wiederspruch angeben, es reicht zu vermerken, daß die Begründung später folgt.

Wichtig ist auch, im Widerspruchsschreiben Akteneinsicht vom Versorgungsamt zu verlangen. Erst dann kann man beurteilen, nach welchen Unterlagen das VA entschieden hat.

(Fortsetzung folgt)
17.04.2006 20:38 SchwbV TMO ist offline E-Mail an SchwbV TMO senden Beiträge von SchwbV TMO suchen Nehmen Sie SchwbV TMO in Ihre Freundesliste auf
Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von SchwbV TMO am 17.04.2006 um 20:38 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
Weiterhin ist zu beachten, daß sämtliche Ratschläge bzw. Empfehlungen in diesem Forum, so lange nichts anderes gesagt wird, von Laien stammen und nur auf persönlicher Erfahrung beruhen. Diese Ratschläge können somit keine rechtliche oder medizinische Beratung darstellen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit - bitte konsultieren Sie bei konkreten Fragestellungen immer Ihren Anwalt bzw. Mediziner!
Biggi0001 Biggi0001 ist weiblich
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Formulierung des "ersten" Widerspruchsschreibens Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Na toll, da schreibe ich "Fortsetzung folgt" - und vergesse das völlig :-)

Hier also der zweite Teil:

Sie erhalten einen negativen Bescheid (oder einen Ihrer Meinung nach nicht gerechtfertigten Bescheid) auf ihren Antrag auf den Schwerbehinderten-Ausweis:

Im Bescheid wird begründet, weshalb die Feststellung auf einen GdB abgelehnt bzw. der GdB auf XX beschränkt wird. Der Bescheid ist mit einem Rechtsmittelbehelf versehen.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Es reicht zunächst ein [red]formloses [/red] Schreiben an das ausstellende Amt:

[navy]„Gegen den Bescheid vom 00.00.0000 – GZ.: AB1234567-8-90 erhebe ich hiermit Widerspruch.

Die schriftliche Begründung folgt.

Ich beantrage, mir alle ärztlichen Zeugnisse und Gutachten (einschl. der abschließenden Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes) in Kopie zuzusenden, die den Bescheid begründet haben.“
[/navy]

Schreiben Sie nichts weiter dazu - schicken Sie dieses Schreiben zurück ans Versorgungsamt und Sie erhalten eine Eingangsbestätigung. (Siehe hierzu auch: Recht auf Akteneinsicht)

Wichtig: Warten Sie auf die Unterlagen vom Versorgungsamt, bevor Sie die Begründung formulieren und wegschicken, nur dann wissen Sie genau worauf das Versorgungsamt seine Einschätzung ihres GdB stützt. Möglicherweise wurden Befunde vergessen oder nicht korrekt berücksichtigt!!

Gleich gehts weiter

:o

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05.08.2006 01:32 Biggi0001 ist offline E-Mail an Biggi0001 senden Homepage von Biggi0001 Beiträge von Biggi0001 suchen Nehmen Sie Biggi0001 in Ihre Freundesliste auf AIM-Name von Biggi0001: Biggi0001 YIM-Name von Biggi0001: kaffeekatze_biggi0001 MSN Passport-Profil von Biggi0001 anzeigen
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Sie haben die Akten vom Versorgungsamt erhalten.... Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen


Prüfen Sie, ob die Befunde berücksichtigt wurden - dann formulieren Sie den "richtigen" Widerspruch. Wichtig dabei finde ich, zum einen sowohl die deutschen wie auch die lateinischen Wörter zu benutzen - geht zwar alles zum medizinischen Dienst, aber sei's drum.

Weiterhin: beschreiben Sie AUSFÜHRLICH, welche FOLGEN die Beeinträchtigungen, die bei Ihnen vorliegen, haben!

Denken Sie immer daran, daß es nicht so sehr auf die eigentliche Diagnose ankommt, sondern auf die FOLGEN AUF IHR LEBEN!

Ein gutes Beispiel ist Kopfweh - der eine nimmt ein Aspirin und geht weiter arbeiten und freut sich des Lebens und der andere liegt über eine Woche (trotz schwerster Medikamente) im Bett und erbricht und kann kein Licht ertragen und ist sich selbst und seiner Umgebung eine Qual....aber beide haben Kopfschmerzen!

Sie sehen also, wie wichtig es ist, daß Sie absolut klarmachen, was bei Ihnen los ist. Setzen Sie sich hin und fangen Sie an zu schreiben. Hilfreich ist auch ein "Beschwerdentagebuch", in dem Sie lückenlos alles eintragen, wo und wann ihnen ihre Beeinträchtigung auffällt oder zum Nachteil gereicht - geben Sie alles an, von Depressionen, die durch soziale "Ächtung" verursacht sein könnten bis hin zur Tatsache, daß Sie z.B. Probleme im Job haben und vor allem, warum.

Sie können nicht zuviel, eher zu wenig schreiben - nur sollte es strukturiert sein und verständlich. Wenn vorhanden und bekannt, hinterlegen Sie das Ganze noch mit ein paar passenden Gerichtsurteilen - sollten Sie hierbei Hilfe suchen, machen Sie einen Beitrag hier im Forum auf und ich und die anderen versuchen Ihnen behilflich zu sein!

Weiter gehts im nächsten Beitrag....



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05.08.2006 01:43 Biggi0001 ist offline E-Mail an Biggi0001 senden Homepage von Biggi0001 Beiträge von Biggi0001 suchen Nehmen Sie Biggi0001 in Ihre Freundesliste auf AIM-Name von Biggi0001: Biggi0001 YIM-Name von Biggi0001: kaffeekatze_biggi0001 MSN Passport-Profil von Biggi0001 anzeigen
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Sie haben ihren Widerspruch formuliert...... Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen


Ich rate dringend zu folgendem:

Gehen Sie nun mit dem formulierten Widerspruch zum Arzt / zu den Ärzten, deren Befunde ja in Ihrer Akte waren.

Sprechen Sie mit den Docs. Sagen Sie offen, worum es geht und übergeben Sie einen vollständigen Satz Kopien des Widerspruches an den Arzt.

Ich verrate auch warum: Der Arzt wird u.U. nochmals ein Gutachten abgeben müssen. Wenn Sie eigentlich am besten schon beim Antrag so ausführlich gewesen wären und Ihren Arzt mit Kopien versehen hätten (dann hätte er nämlich nicht so viel nachdenken müssen, um sein Gutachten zu formulieren und dabei die Hälfte vergessen :o), so sollten Sie das jetzt schleunigst nachholen.

Der Arzt ist verpflichtet, ein Gutachten abzugeben - nicht nur einfach die Diagnosen hinzuschreiben. Er muss seinen Eindruck schildern, in wie weit Sie beeinträchtigt sind...und das kann er a) nur, wenn er das haargenau weiß und b) schreibt er sich auch nicht alles punktgenau auf und ist immer dankbar, wenn seine Sekretärin einfach mehr oder weniger Ihr Schreiben einfach abtippen kann.

Daher sollten Sie in Ihrem Arzt/Ihren Ärzten einen Partner im Spiel um den GdB sehen - er ist Ihr Verbündeter und Helfer. Sie müssen lückenlos offen sein und wirklich auch ihm gegenüber ALLES erwähnen, was in irgendeiner Form hilfreich sein könnte. Versuchen Sie ggf. nochmals neue Untersuchungen anzuleiern, die Ihren Antrag unterstützen könnten.

Wenn Sie ihrer "Informationspflicht" (Sie müssen natürlich nicht, aber besser wäre es) nachgekommen sind, dann senden sie Ihr Schreiben ans Versorgungsamt.

Fortsetzung folgt:

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05.08.2006 01:54 Biggi0001 ist offline E-Mail an Biggi0001 senden Homepage von Biggi0001 Beiträge von Biggi0001 suchen Nehmen Sie Biggi0001 in Ihre Freundesliste auf AIM-Name von Biggi0001: Biggi0001 YIM-Name von Biggi0001: kaffeekatze_biggi0001 MSN Passport-Profil von Biggi0001 anzeigen
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Der Gang vor das Sozialgericht: Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen


Bei erneuter Ablehnung bleibt nur der Gang vor das Sozialgericht, hier sollte man unbedingt eine Gewerkschaft, einen Behindertenverband (z.B. VdK) oder Fachanwalt einschalten. Das Verfahren ist kostenfrei; es fallen keinerlei Gerichtsgebühren an. Nach Beendigung des Rechtsstreits entscheidet das Gericht, ob außergerichtliche Kosten - z.B. Anwaltskosten - erstattet werden oder nicht.

Da diese Entscheidung nicht vorhergesehen werden kann, liegt hier ein gewisses Kostenrisiko. Bei der Rechtsschutzversicherung sollte man sich erkundigen, ob die Kosten für Verfahren vor Sozial- oder Verwaltungsgerichten im Versicherungsschutz eingeschlossen sind. Ist man Mitglied beim VdK, übernimmt dieser Vertretung vor dem Sozialgericht; auch eine Rücksprache beim Lehrerverband oder der Gewerkschaft verschafft Klarheit über eine Kostenübernahme. Auf alle Fälle empfiehlt sich eine Vertretung durch einen im entsprechenden Fachanwalt, obwohl eine anwaltliche Vertretung vor dem Sozialgericht nicht unbedingt erforderlich ist.

Man kann selbst schriftlich Klage erheben bzw. bei der Geschäftsstelle des Gerichts mündlich zu Protokoll geben. Die Klage muss binnen dann eines Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Das jeweils zuständige Sozialgericht siehe unter Adressen, auch in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides ist die Adresse angeben.

Zur Fristenwahrung kann ein formloses Schreiben an das zuständige Sozialgericht helfen:

„Gegen den Bescheid des Landesversorgungsamtes vom 00.00.0000 – GZ.: GZ.: AB1234567-8-90 erhebe ich hiermit Klage. Die schriftliche Begründung folgt.“


Das Sozialgericht leitet auf die Klage hin ein Gerichtsverfahren ein. In diesem Verfahren prüft das Gericht die Rechtslage und die vorliegenden Gutachten. Dann wird entscheiden, ob noch weitere Unterlagen (u.U. auch ein weiteres neutrales ärztliches Gutachten) angefordert werden müssen. In der Regel wird die Klage durch ein Urteil in einer mündlichen Verhandlung bescheiden. Diese Verhandlungen sind i.d.R. öffentlich. Der Kläger kann natürlich jederzeit an der Verhandlung teilnehmen.

Gegen das Urteil des Sozialgerichts kann beim zuständigen Landessozialgericht Berufung eingelegt werden. Man sollte keine Angst davor haben, sich mit einer Behörden vor Gericht zu streiten: es geht schließlich darum, dass man gerecht behandelt wird.

Allerdings sollte man diese Wege nur dann einschlagen, wenn die behandelnden Ärzte aufgrund ihrer Erfahrung einen Erfolg sehen.

Fortsetzung:

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05.08.2006 02:19 Biggi0001 ist offline E-Mail an Biggi0001 senden Homepage von Biggi0001 Beiträge von Biggi0001 suchen Nehmen Sie Biggi0001 in Ihre Freundesliste auf AIM-Name von Biggi0001: Biggi0001 YIM-Name von Biggi0001: kaffeekatze_biggi0001 MSN Passport-Profil von Biggi0001 anzeigen
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Rechte einklagen durch Verbände wie den VdK, SoVD und ähnliche Institutionen: Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen


Das SGB IX sieht vor, dass anstelle behinderter Menschen, die ihre Rechte geltend machen wollen, auch Verbände klagen können. Voraussetzung ist, dass die Verbände nach ihrer Satzung behinderte Menschen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind.

Allerdings müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.


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05.08.2006 02:20 Biggi0001 ist offline E-Mail an Biggi0001 senden Homepage von Biggi0001 Beiträge von Biggi0001 suchen Nehmen Sie Biggi0001 in Ihre Freundesliste auf AIM-Name von Biggi0001: Biggi0001 YIM-Name von Biggi0001: kaffeekatze_biggi0001 MSN Passport-Profil von Biggi0001 anzeigen
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