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Anfrage Parkerleichterung |
kerzenfreak 

Dabei seit: 01.10.2007
Beiträge: 3
Herkunft: Cottbus
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Anfrage Parkerleichterung |
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Meine Parkerleichterung auf Grund von Morbus Crohn wurde verlängert, aber die Gültigkeit auf Berlin/Brandenburg festgelegt. Diese Sonderregelung existiert auch noch in anderen Bundesländern, darf ich z.B. meine Parkgenehmigung auch in anderen Bundesländern ins Auto legen, wo z.B. der Parkplatz gebührenpflichtig ist oder muß ich dort bezahlen.
ich hoffe ihr könnt mir diese Frage beantworten.
Vielen Dank
kerzenfreak
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08.10.2007 20:52 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von kerzenfreak am 08.10.2007 um 20:52 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
Weiterhin ist zu beachten, daß sämtliche Ratschläge bzw. Empfehlungen in diesem Forum, so lange nichts anderes gesagt wird, von Laien stammen und nur auf persönlicher Erfahrung beruhen. Diese Ratschläge können somit keine rechtliche oder medizinische Beratung darstellen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit - bitte konsultieren Sie bei konkreten Fragestellungen immer Ihren Anwalt bzw. Mediziner! |
Träne 
Co-Admin
    

Dabei seit: 12.10.2006
Beiträge: 317
Herkunft: Brandenburg
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Hallo kerzenfreak,
mir ist nichts bekannt, das nur im eigenen (wo man wohnhaft ist) Bundesland mit dieser Sonderregelung parken darf. Mit dem Merkzeichen "B" darf man ja auch die Begleitperson kostenlos in ganz Deutschland mitnehmen, sonst wäre es m. E. kein Nachteilsausgleich mehr. Du kannst also ganz beruhigt auch mal in Bayern parken. 
Mit der Gültigkeit ist sicher gemeint, das Du die Voraussetzungen für die in Land Brandenburg / Land Berlin festgesetzte Sonderregelung "Parkerleichterungen außerhalb des Merkzeichens AG" hast. Diese Sonderregelungen werden in Deutschland nicht einheitlich geregelt.
Für mehr Info´s kannst Du auch gerne im Portal schnökern gehen.
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Viele Grüße Träne
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10.10.2007 21:34 |
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kerzenfreak 

Dabei seit: 01.10.2007
Beiträge: 3
Herkunft: Cottbus
Themenstarter 
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Ich danke für die schnelle Antwort auf meine Frage. Diesen Gesichtspunkt hatte ich noch gar nicht in Betracht bezogen, aber es macht eigentlich Sinn.
Danke kerzenfreak
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10.10.2007 22:58 |
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Holger 
B-C
 
Dabei seit: 19.01.2007
Beiträge: 100
Herkunft: PFALZ
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Ich glaub das ist doch anders! |
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Hallo,
wenn ich das richtig verstehe, hat Kerzenfreak nicht den Blauen Ausweis mit dem Rollstuhlfahrer-Symbol, sondern "nur" die besondere Parkerleichterung im Land Brandenburg.
http://www.lasv.brandenburg.de/cms/detai...bm1.c.354950.de
Da dies eine Ausnahmegenehmigung des Landes ist, kann dies sehr wohl nur auf Bundesländer mit einer gleichen Regelung beschränkt sein. Dies müsste aus dem Dokument eigentlich hervorgehen.
Schlumpfi hatte ähnliches mal für die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen, NRW, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Bremen zitiert, bei denen es wohl eine ähnliche Verwaltungsvorschrift gibt.
http://schwerbehinderung-aktuell.de/...p?threadid=1308
Wenn aus der Ausnahmegenehmigung also wörtlich hervorgeht, dass sie nur in Berlin und Brandenburg gilt, ist das leider so.
Die Regelung zur Begleitperson im § 164 Absatz 2 SGB IX ist dagegen Bundesrecht und gilt in ganz Deutschland.
Viele Gruesse
Holger
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11.10.2007 17:41 |
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