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Zum Ende der Seite springen Rückstufung von Pflegestufe 3 in 1-Bestandsschutz
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Ottocar


Dabei seit: 14.12.2007
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geschockt Rückstufung von Pflegestufe 3 in 1-Bestandsschutz Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Mein 37 jähriger Sohn ist seit 2 Jahren in einer kirchlichen Einrichtung, die Rente, das Pflegegeld und Kindergeld geht seit dieser Zeit an das Sozialamt und von dort werden die Kosten für die Unterbringung und Taschengeld gezahlt.Da wir eine starke soziale Bindung haben, holen wir ihn alle 2 Wochen von Freitag- Sontag nach Hause und verbringen auch den Urlaub und die Festtage wie Ostern, Pfingsten und Weihnachten bis Neujahr gemeinsam, meist 50 -60 Tage im Jahr.
Gerrit ist 100 schwerbehindert und in seinem Ausweis hat er die Merkzeichen B,a.G und H. Seit DDR-Zeiten galt er als schwerpflegebedürftig und 2002 wurde er in die Stufe 3 eingestuft.In 2007 erfolgte eine Nachbegutachtung, da wurde er in Stufe 1 zurückgestuft. Nach Einspruch bei der AOK erfolgte nochmals eine Nachbegutachtung durch den MDK mit dem gleichen Ergebnis.Nun ist in der modernen Einrichtung nicht so ein hoher Pflegebedarf erforderlich wie in unserem Eigenheim.Dort gibt es Fahrstuhl, Türöffner, ebenerdige Dusche und eine von vorn zu öffnende Badewanne. So etwas haben wir zu Hause natürlich nicht und wir müssen unseren Sohn teilweise zu zweit die Treppe herunterführen, bzw. beim Baden ständig dabei sein, ohne Hilfestellung geht da nichts.Ich will jetzt die Hilfestellungen nicht weiter ausführen, aber an seinem Zustand hat sich gegenüber 2002 nur geändert, dass er fast selbständig isst, natürlich muß die Nahrung vorbereitet werden.
Meine konkreten Fragen an das Forum lauten: 1.gibt es evtl. für solch einen Fall einen sog. Bestandsschutz, also dass ich die Rückstufung nicht in Kauf nehmen muß??? 2. Ist es gerechtfertigt, dass das Sozialamt das Kindergeld vollständig einkassiert, oder steht uns als Eltern evtl. ein prozentualer Anteil zu , etwa 55/365 ???
Mfg
Ottocar
17.12.2007 11:43 Ottocar ist offline Beiträge von Ottocar suchen Nehmen Sie Ottocar in Ihre Freundesliste auf
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Träne Träne ist weiblich
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Hallo Ottocar,

einen Bestandschutz gegen Rückstufungen gibt es nicht.

Zu Deiner zweiten Frage gibt es sogar ein Urteil. Siehe AZ 13 K 2752/06.

__________________
Viele Grüße Träne
17.12.2007 17:10 Träne ist offline E-Mail an Träne senden Beiträge von Träne suchen Nehmen Sie Träne in Ihre Freundesliste auf AIM-Name von Träne: Auf Anfrage YIM-Name von Träne: Auf Anfrage MSN Passport-Profil von Träne anzeigen
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Cat
Moderator


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RE: Rückstufung von Pflegestufe 3 in 1-Bestandsschutz Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

hallo ottocar,

erging nach der neubegutachtung durch den mdk ein widerspruchsbescheid (gegen den ein weiterer widerspruch nicht möglich ist)? oder habt ihr lediglich eine benachrichtigung erhalten? wo wurde die erneute begutachtung durchgeführt, wahrscheinlich nicht bei euch zu hause?
wieviel prozent des pflegegeldes erhaltet ihr für die tage, an denen ihr euren sohn zuhause/im urlaub etc. betreut bzw. zahlt dann das sozialamt ein höheres taschengeld? müsste nicht auch das sozialamt interesse an einer richtigstellung haben oder wird nach dem motto "ist doch euer bier, wenn ihr ihn nachhause holt" verfahren?

lg cat
17.12.2007 21:30 Cat ist offline E-Mail an Cat senden Beiträge von Cat suchen Nehmen Sie Cat in Ihre Freundesliste auf
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Ottocar


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RE: Rückstufung von Pflegestufe 3 in 1-Bestandsschutz Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Nach der 1.Nachbegutachtung am3.08.07 erging an uns die Information zur Rückstufung von der 3 in die1 in Form einer Anhörung( kam von der Pflegekasse der AOK).
Diese Anhörung nahmen wir wahr und im Ergebnis dessen wurde uns daraufhin von der AOK mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Stufe 3 nicht mehr vorlliegen und ab 1.10.07 eine Einstufung in die Stufe 1 erfolgt und der Bescheid vom 9.07.02 aufgehoben wird.
Am 13.09.07 erhielten wir die Gutachten vom 5.06.02 und 3.08.07 mit dem Hinweis erheblicher Veränderungen und mit gleicher Post wurde und der Bescheid vom13.09.07 zugesandt.
Daraufhin legten wir innerhalb von 4 Wochen erneut Widerspruch ein. Daraufhin erhielt der MDK von der Aok die Unterlagen zur nochmaligen Prüfung und am 14.12.07 erfolgte eine Nachprüfung.
Im Zuge dieser Nachprüfung wurde wiederum die Stufe 1 als Ergebnis festgestellt, der schriftliche Bescheid folgt noch.So ist dermomentane Stand.Ich hatte in diesem Zusammenhang" Rückstufung Pflegekasse " im Internet von einem sog. Bestandsschutz gelesen.

Wieso gibt es eigentlich in diesem Zusammenhang die Formulierung Bestandsschutz-welcher Bestand soll da geschützt werden??
Mfg Ottocar
19.12.2007 14:42 Ottocar ist offline Beiträge von Ottocar suchen Nehmen Sie Ottocar in Ihre Freundesliste auf
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Ottocar


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RE: Rückstufung von Pflegestufe 3 in 1-Bestandsschutz Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

<<ANTEILIGE ZAHLUNG DES PFLEGEGELDES bei Heimfahrten>>

Zu der Frage des Prozentanteiles Pflegegeld ist zu sagen, dass für die Tage, also wenn es z.B. 58 Anwesenheitstage,wird das Pflegegeld aufgesplittet in 58/365 und von der AOK Pflegekasse auf Antrag an uns gezahlt.Gleichzeitig erhalten wir ebenfalls auf Antrag anteiliges Verpflegungsgeld, allerdings nur dann, wenn die Wochenendheimfahrt mindestens 3 Tage dauert.
Mfg Ottocar
19.12.2007 15:00 Ottocar ist offline Beiträge von Ottocar suchen Nehmen Sie Ottocar in Ihre Freundesliste auf
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Ottocar


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Hallo, Träne-
hatte Dir bereits per mail geantwortet und war damit an der falschen Stelle gelandet. Möchte das hiermit korregieren.
Nochmals herzlichen Dank für den wertvollen und evtl.geldwerten Hinweis.
Mfg
Ottocar
19.12.2007 15:36 Ottocar ist offline Beiträge von Ottocar suchen Nehmen Sie Ottocar in Ihre Freundesliste auf
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Cat
Moderator


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RE: Rückstufung von Pflegestufe 3 in 1-Bestandsschutz Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Zitat:
Original von Ottocar
Nach der 1.Nachbegutachtung am3.08.07 erging an uns die Information zur Rückstufung von der 3 in die1 in Form einer Anhörung( kam von der Pflegekasse der AOK).
Diese Anhörung nahmen wir wahr und im Ergebnis dessen wurde uns daraufhin von der AOK mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Stufe 3 nicht mehr vorlliegen und ab 1.10.07 eine Einstufung in die Stufe 1 erfolgt und der Bescheid vom 9.07.02 aufgehoben wird.
Am 13.09.07 erhielten wir die Gutachten vom 5.06.02 und 3.08.07 mit dem Hinweis erheblicher Veränderungen und mit gleicher Post wurde und der Bescheid vom13.09.07 zugesandt.
Daraufhin legten wir innerhalb von 4 Wochen erneut Widerspruch ein. Daraufhin erhielt der MDK von der Aok die Unterlagen zur nochmaligen Prüfung und am 14.12.07 erfolgte eine Nachprüfung.
Im Zuge dieser Nachprüfung wurde wiederum die Stufe 1 als Ergebnis festgestellt, der schriftliche Bescheid folgt noch.So ist dermomentane Stand.


hallo ottocar,
wenn bereits einmal widerspruch eingereicht wurde und seitens der aok ein widerspruchsbescheid erging (welcher offensichtlich noch "unterwegs" ist), könnt ihr dagegen nicht noch einmal widerspruch einlegen, sondern nur noch klagen. obschon diese prozedur vielleicht eher abschreckend wirkt, könnte sie in eurem falle lohnen. es geht ja um einen erheblichen nachteil, den ihr (resp. euer sohn) hättet, wenn alles so bliebe, wie es ist. andererseits bleibt noch vorab zu prüfen, welche kriterien der mdk bezüglich der prüfung und des aufenthaltsortes der/des zu pflegenden anzuwenden hat, sprich, muß sich der mdk lediglich an die gegebenheiten des ortes halten, an dem sich euer sohn größtenteils aufhält (?). andererseits liegen die voraussetzungen für eine pflegestufe entweder vor oder sie tun es nicht. hier hilft vielleicht auch noch einmal ein gezielter blick ins pflegegesetz (ich komme frühestens heute abend dazu).
Zitat:
Original von OttocarIch hatte in diesem Zusammenhang" Rückstufung Pflegekasse " im Internet von einem sog. Bestandsschutz gelesen.
Wieso gibt es eigentlich in diesem Zusammenhang die Formulierung Bestandsschutz-welcher Bestand soll da geschützt werden??
Mfg Ottocar


es wäre hilfreich, den original - zusammenhang zu kennen, in welchem du diese formulierung entdeckt hast. vielleicht könntest du diesen (mit hinweis auf die quelle) noch einmal raussuchen?

lg cat
20.12.2007 11:39 Cat ist offline E-Mail an Cat senden Beiträge von Cat suchen Nehmen Sie Cat in Ihre Freundesliste auf
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Ottocar


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Hallo Cat,
das ist richtig, dass der letzte Bescheid vom MDK bzw.AOK-Pflegekasse an uns noch aussteht. Aus dem letzten Breif der AOK vom 17.10.07 gebe ich wörtlich wieder:
"Sobald uns das Ergebnis vom MDK vorliegt, erhalten Sie weitere Informationen.Kommen wir auf Grund der erneuten Begutachtung durch den MDK zu keinem anderen Ergebnis, werden Ihre Unterlagen zur weiteren Entscheidung an die Widerspruchsstelle der AOK- Die Gesundheitskasse Thüringen übergeben."
Unser allererster Widerspruch gegen den Bescheid war also eine sog. Anhörung und nach selbiger haben wir dann auf den eingegangenen Bescheid Widerspruch eingelegt. Also Du siehst, dass es im Moment noch im überschaubaren Bereich liegt.
Den Begriff"Bestandsschutz" habe ich das 1. Mal über Google gefunden, Suchbegriff "Rückstufung Pflegestufe". Mal sehen, ob es mir gelingt dazu eine Verlinkung herzustellen.Nein, klappt nicht- schau Dir bitte unter dem gen. Suchbegriff Pos.1 und 5 an.
Wie schon geschildert ist Gerrit etwa zu 58/365 bei uns anwesend, den überwiegenden Teil 307/365 also in der Einrichtung.Die Begutachtung fand auch in der Einrichtung statt.
Ich habe übrigens über Google meine eigenen Beitrag gefunden, kann man das evt.l abblocken, damit die Beiträge nur im Forum erscheinen???
Mfg
Ottocar
20.12.2007 15:04 Ottocar ist offline Beiträge von Ottocar suchen Nehmen Sie Ottocar in Ihre Freundesliste auf
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Cat
Moderator


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RE: Rückstufung von Pflegestufe 3 in 1-Bestandsschutz Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

hallo ottocar.

die letzte frage bezüglich der verlinkung bei google müsstest du bitte direkt an die admin (biggi001) stellen.

was nun das pflegegesetz betrifft, bin ich folgendermaßen fündig geworden:

Zitat:
SGB XI § 3 Vorrang der häuslichen Pflege
ie Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.


nun ist es ja den besonderen umständen und nicht eurem elterlichen unwillen geschuldet, daß euer sohn größtenteils in einer einrichtung lebt, richtig? dies wäre einerseits hervorzuheben, evtl. mit dem hinweis darauf, ob und wie weit die einrichtung über spezielle fördermöglichkeiten verfügt, die euch zuhause nicht zur verfügung stehen würden.

Zitat:
GB XI § 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit
[...]3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a reicht die Feststellung, daß die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind.


ein vielleicht wichtiger zusatz!

Zitat:
SGB XI § 43a Inhalt der Leistung

Für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Abs. 4), übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Abs. 2 genannten Aufwendungen zehn vom Hundert des nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches vereinbarten Heimentgelts. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 256 Euro nicht überschreiten. Wird für die Tage, an denen die pflegebedürftigen Behinderten zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.


soweit ich verstanden habe, liefen die anteiligen zahlungen bisher ja auch reibungslos, richtig?

Zitat:
SGB XI § 43 Inhalt der Leistung
1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.

(2) Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung pauschal

r Pflegebedürftige der Pflegestufe I in Höhe von 1.023 Euro je Kalendermonat,
2.
für Pflegebedürftige der Pflegestufe II in Höhe von 1.279 Euro je Kalendermonat,
3.
für Pflegebedürftige der Pflegestufe III in Höhe von 1.432 Euro je Kalendermonat,
4.
für Pflegebedürftige, die nach Absatz 3 als Härtefall anerkannt sind, in Höhe von 1.688 Euro je Kalendermonat.

Insgesamt darf der von der Pflegekasse zu übernehmende Betrag 75 vom Hundert des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 nicht übersteigen. Die jährlichen Ausgaben der einzelnen Pflegekasse für die bei ihr versicherten Pflegebedürftigen in vollstationärer Pflege dürfen ohne Berücksichtigung der Härtefälle im Durchschnitt 15.339 Euro je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen einer einzelnen Pflegekasse sind nur zulässig, wenn innerhalb der Kassenart, der die Pflegekasse angehört, ein Verfahren festgelegt ist, das die Einhaltung der Durchschnittsvorgabe von 15.339 Euro je Pflegebedürftigen innerhalb der Kassenart auf Bundesebene sicherstellt. Die Pflegekasse hat jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli zu überprüfen, ob dieser Durchschnittsbetrag eingehalten ist.

3) Die Pflegekassen können bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe III über die Beträge nach Absatz 2 Satz 1 hinaus in besonderen Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.688 Euro monatlich übernehmen, wenn ein außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, beispielsweise bei Apallikern, schwerer Demenz oder im Endstadium von Krebserkrankungen. Die Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf bei der einzelnen Pflegekasse für nicht mehr als fünf vom Hundert der bei ihr versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III, die stationäre Pflegeleistungen erhalten, Anwendung finden.

(4) Wählen Pflegebedürftige vollstationäre Pflege, obwohl diese nach Feststellung der Pflegekasse nicht erforderlich ist, erhalten sie zu den pflegebedingten Aufwendungen einen Zuschuß in Höhe des in § 36 Abs. 3 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Gesamtwertes.

(5) (weggefallen)


offensichtlich wurde der außergewöhnlich hohe pflegeaufwand diesmal anders eingeschätzt als beim gutachten 2002. wenn sich aber aus eurer sicht am pflegeaufwand nichts entscheidendes geändert hat, ist es durchaus ratsam, einen anwalt hinzuzuziehen oder sich in einer beratungsstelle (bspw. diakonie oder caritas) beraten zu lassen. wenn du mir schreibst (gerne auch via pn), in welcher stadt ihr lebt, suche ich dir gerne eine kontaktadresse raus.

liebe grüße
cat
20.12.2007 16:53 Cat ist offline E-Mail an Cat senden Beiträge von Cat suchen Nehmen Sie Cat in Ihre Freundesliste auf
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Hallo Cat- vielen Dank für Deine ausführliche Recherche. Es ist schon so, wie Du sagst.In der Einrichtung hat Gerrit wesentlich mehr Hilfen und Förderung, allein schon der Umgang mit vielen jungen Menschen, die ähnlich betroffen sind, verleiht ihm einen persönlichen Anschub. Das kannst Du im alltäglichen Familienleben einfach gar nicht bewerkstelligen, auch die damit verbundene Förderung nicht. Was sein Ego anbelangt und die Selbständigkeit im Alltagsleben anbelangt hat er unbestritten wesentliche Fortschritte erlangt.Trotzdem ist der Pflege und Betreuungsaufwand nahezu gleich geblieben, lediglich in der Nahrungsaufnahme hat sich durch die Anwesenheit der Gruppe einiges zum Vorteil verändert.Dort übernimmt einfach die Gruppe die Funktion der Anleitung, da man sich gegenseitig motiviert bzw. beobachtet und gegebenenfalls auch mal " annölt", wenn es zu lange dauert bzw. der Betreffende dabei einschläft.
Im privaten häuslichen Bereich müssen wir
dies als Eltern erbringen und haben auf Grund der nicht vorhandenen modernen Ausstattung einen wesentlich höheren Pflegebedarf. Irrwitzig finde ich auch die Tatsache, das der Bewegung in der Öffentlichkeit keinerlei Beachtung geschenkt wird.Teilnahme bzw. Teilhabe am öffentlichen Leben zählt überhaupt nicht zu den Aspekten der Pflegeversicherung.
Warten wir also den Bescheid der Pflegekasse ab und dann wähle ich mir einen geeigneten Anwalt für Soziales aus, der uns mit unserem Anliegen vertritt.
Also bis dann. Wir wünschen Dir ein gesegnetes Weihnachtsfest und verbleiben
Mfg
Ottocar und Familie
20.12.2007 19:00 Ottocar ist offline Beiträge von Ottocar suchen Nehmen Sie Ottocar in Ihre Freundesliste auf
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Cat
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RE: Rückstufung von Pflegestufe 3 in 1-Bestandsschutz Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

hallo ottocar,

danke für die wünsche, die ich gern zurückgebe smiledu hast recht damit, daß der aspekt der teilhabe am leben i.d. gemeinschaft nicht inhalt der pflegegesetzgebung ist. diese orientiert sich ausschließlich an der häuslichen situation. und da ist in einer einrichtung, die nicht speziell für euren sohn (salopp gesagt) einen teller mit mittagessen zubereiten und hinstellen muß, sondern dies sowieso auch für alle anderen tut, der "aufwand" für euren sohn geringer als bei euch zuhause. ich vermute stark, daß sich der mdk daran orientiert hat und daß sich deshalb das neue gutachten von jenem aus dem jahr 2002 unterscheidet, weil gerrit da ja noch nicht in dieser einrichtung war.
ich möchte euch - jetzt mal ganz unabhängig von der pflegestufe - was die teilhabe betrifft ganz unbedingt unsere neue rubrik zum persönlichen budget ans herz legen! sollte sich in naher zukunft an der rückstufung nicht so schnell etwas ändern, wäre hier eine möglichkeit zur unterstützung für euch, euer gemeinsames familienleben realisieren zu können.ich werde in dieser rubrik demnächst noch einen einleitenden beitrag mit allgemeinen informationen veröffentlichen, doch bis dahin findest du bereits jetzt auch viele nützliche informationen, z.b. hier.

liebe grüße und gesegnete feiertage
cat
20.12.2007 21:26 Cat ist offline E-Mail an Cat senden Beiträge von Cat suchen Nehmen Sie Cat in Ihre Freundesliste auf
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Hallo, Cat
danke für Deine schnelle Reaktion. Muß jetzt den Christbaum noch fällen und habe etwas Stress
Melde mich demnächst wieder.
Mfg
Ottocar
21.12.2007 09:49 Ottocar ist offline Beiträge von Ottocar suchen Nehmen Sie Ottocar in Ihre Freundesliste auf
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Um noch die Frage des Bestandschutzes bei Rückstufungen zu beantworten.

Die Pflegeversicherung wurde als „fünfte Säule“ der Sozialversicherung am 1. Januar 1995 unter der Regierung Helmut Kohl eingeführt.

Am 1. April 1995 wurden Pflegebedürftige, die Leistungen bis zum 31. März 1995 bei Schwerpflegebedürftigkeit nach dem Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhielten, ohne Antragstellung und ohne Begutachtung des MDK in die Pflegestufe II eingestuft und erhielten die dementsprechenden Leistungen der Pflegstufe II.

Und hier noch einige Urteile:

Nachträgliche Herabstufung in Pflegestufe I nach pauschaler Einstufung gem. § 45 Abs. 1 PflegeVG nur bei wesentlichen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse

Mit der pauschalen Einstufung gem. § 45 Abs. 1 PflegeVG von zuvor Schwerpflegebedürftigen nach den §§ 53 bis 57 SGB-V in die Pflegestufe II wurde vom Gesetzgeber in Kauf genommen, dass Versicherte in Einzelfällen trotz Fehlens der Voraussetzungen dennoch die Leistungen dieser Pflegestufen erhalten. Eine Herabstufung kommt aus Gründen des partiellen Bestandsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht. In Bezug auf die Anwendung des § 48 SGB-X führt dieser Bestandsschutz dazu, dass eine spätere Herabstufung ausgeschlossen ist, wenn ein gegenüber dem Zustand vom 31. März 1995 (Geltungsstichtag) nach Art und Umfang unveränderter Hilfebedarf vorhanden bzw. keine nachträglichen wesentlichen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB-X eingetreten sind.
LSG Berlin, Urteil vom 22.03.2006, L 17 P 5/04

BSG-Urteil vom 13.03.2001, B 3 P 20/00 R

BSG, Urteil vom 22. 8. 2001 - B 3 P 21/ 00 R

Die Urteile bitte komplett durchlesen, auf die Urteilsbegründung sei hingewiesen.

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