GdB von 40- Was nun?? |
anne.r 
Benutzer

Dabei seit: 02.03.2008
Beiträge: 2
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Hallo an alle!
kann mir jemand mit Rat und Tat zur Seite stehen?? ?
Erst einmal zu mir. Ich bin 21 Jahre alt und möchte meinen Vater unterstützen...
Ich melde mich hier im Forum weil ich einfach nicht weiter weiß. Mein Vater hatte im Januar 2007 einen Unfall. Nun wurde ihm vom Versorgungsamt ein GdB von 40 bescheinigt. Jetzt weiß ich allerdings nicht in wie weit man jetzt handeln kann oder was man besser machen sollte und auch ob evtl. ein Widerspruch irgendwelche Vorteile bringen kann.
ich würde mich über jede Antwort freuen...
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02.03.2008 21:24 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von anne.r am 02.03.2008 um 21:24 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
Weiterhin ist zu beachten, daß sämtliche Ratschläge bzw. Empfehlungen in diesem Forum, so lange nichts anderes gesagt wird, von Laien stammen und nur auf persönlicher Erfahrung beruhen. Diese Ratschläge können somit keine rechtliche oder medizinische Beratung darstellen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit - bitte konsultieren Sie bei konkreten Fragestellungen immer Ihren Anwalt bzw. Mediziner! |
Schlumpfi 
Moderator
   

Dabei seit: 13.12.2006
Beiträge: 556
Herkunft: Jesberg (Hessen)
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RE: GdB von 40- Was nun?? |
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Hallo Anne,
ob ein Widerspruch helfen kann oder net, kann man aus der Ferne schlecht beurteilen...
Fakt ist, die Nachteilsausgleiche bekommt man erst ab einem GdB von 50 (z. B. erweiterter Kündigungsschutz, Zusatzurlaub etc.).
Insofern kann ein höherer GdB durchaus sinnvoll sein.
Ab einem GdB von 30 kann man allerdings bei der örtlichen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen stellen... wird man gleichgestellt, hat man z. B. auch den erweiterten Kündigungsschutz (aber net den Zusatzurlaub)... dieser Antrag ist erfolgsversprechend, sobald der Arbeitsplatz auf Grund der Behinderung (!!) gefährdet ist...
Selbst wenn Du/Dein Vater einen Widerspruch einlegst, würde ich sicherheitshalber parallel einen Gleichstellungsantrag stellen, falls der Widerspruch negativ beschieden wird oder lange dauert.... denn gerade, wenn der Arbeitsplatz gefährdet ist, ist eine schnellstmögliche Sicherung natürlich von Vorteil...
Den Gleichstellungsantrag kannst Du meines Wissens hier im Portal downloaden, aber auch ein Anruf bei der örtlichen Agentur für Arbeit bringt diesen Antrag schnell per Post vorbei...
Lieben Gruß
Martin
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02.03.2008 21:34 |
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anne.r 
Benutzer

Dabei seit: 02.03.2008
Beiträge: 2
Themenstarter 
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RE: GdB von 40- Was nun?? |
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Hallo Martin,
nett das du so schnell antwortest. 
bei meinem Vater sieht es zur Zeit so aus... Ach erzähl eben den Werdegang!
Anfang letzten Jahres hatte er einen Arbeitsunfall. Die Versorgung durch die BG läuft immer noch. In der Zwischenzeit ist nun auch sein befristeter Vertrag beim Arbeitgeber ausgelaufen. Also hat er nun keinen Arbeitgeber. Demnächst wird er aber wieder einen Arbeitsvertrag unterschreiben. Der Arbeitgeber bekommt auch entsprechend Zuschüsse von der BG das er meinen Vater enstellt. Das ist - glaube ich- eine Einarbeitungsphase bzw. hamburger Modell...???!!!
Naja nun hat er eben am Freitag den bescheid bekommen, aber im Internet kann ich einfach nichts dazu finden, was ihm WAS bringen würde.
Bringt denn hier ein Gleichstellungsantrag was? Und kann er unter o.g. Voraussetzungen denn überhaupt einen Antrag stellen??
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02.03.2008 21:55 |
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Nena089 
Benutzer

Dabei seit: 04.07.2007
Beiträge: 8
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RE: GdB von 40- Was nun?? |
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Hallo Anne,
also ich habe nicht die geringste Ahnung von Gleichstellungsanträgen, will dir aber Mut machen, gegen den 40-%-Bescheid Widerspruch einzulegen! Ich habe keine Ahnung, ob die Zahlen stimmen ... aber mir hatte nach meinem 40-%-Bescheid die Beraterin vom VdK gesagt, dass das Versorgungsamt erst mal 80% aller Anträge "ablehnt", d.h. so bescheidet würden, dass sich möglichst wenig Leistungsansprüche daraus ergeben (also z.B. 40 % GdB anstatt 50, fehlende Merkzeichen etc.). Gegen 80 % dieser Bescheide würde kein Widerspruch eingelegt werden, aber 80 % aller dann doch eingelegten Widersprüche würden zum Erfolg führen. Soviel zur grauen Theorie. Persönlich kann ich dir sagen dass ich im ersten Durchgang auch nur 40 % ohne Merkmal G bekommen habe. Und im Widerspruchsverfahren (das allerdings ein halbes Jahr lang gedauert hat) bekam ich jetzt 60 % UND Merkmal G ....
Wichtig für das Widerspruchsverfahren ist natürlich, dass du dir sehr viel Mühe damit machst, um wirklich keine wichtigen Argumente zu vergessen, denn danach gibt es keine neue Chance außer der Klage - und die kann JAHRE dauern ... Also lad dir erstmal die neue Liste der "Anhaltspunkte" runter und schau bzw. besprich mit deinen Ärzten, ob sie Anhaltspunkte erfüllt sehen, die das Aufstocken auf die 50 % rechtfertigen. Dabei sind die "Tipps & Tricks bei der Antragstellung" sicher von Nutzen. Natürlich kann ich die gesundheitliche Situation deines Vaters nicht einschätzen und somit auch nicht, ob ihr vielleicht letztlich zu den 20 % gehört, aber ich denke, einen Versuch wäre es wert!
LG
Nena
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04.03.2008 10:15 |
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Nena089 
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Dabei seit: 04.07.2007
Beiträge: 8
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RE: GdB von 40- Was nun?? |
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P.S., da mal leider seine eigenen Postins hier nicht mehr editieren kann:
Unerlässlich für den Widerspruch ist aber, dass er fristgerecht erfolgt. Geht der nicht innerhalb der 4 Wochen nach Zugang des Bescheids beim Versorungsamt ein, kannste ihn knicken, egal wie begründet er auch sein mag. ABER das ist kein Grund zur Panik/Hektik. Für die Fristwahrung reicht ein formloses Schreiben "hiermit lege ich gegen den Bescheid vom... fristgerecht Widerspruch ein, Begründung folgt" reicht aus. Der Widerspruch muss also nicht innerhalb von 4 Wochen fertig ausgearbeitet und mit entsprechenden ärztlichen Attesten belegt sein. Aber dein Vater muss innerhalb der Frist anzeigen, dass er Widerspruch einlegt.
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04.03.2008 10:21 |
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Schlumpfi 
Moderator
   

Dabei seit: 13.12.2006
Beiträge: 556
Herkunft: Jesberg (Hessen)
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Sodele,
nun muss ich mich doch auch noch mal äußern...
zum einen beträgt die Widerspruchsfrist nicht 4 Wochen, sondern 1 Monat... die Frist beginnt -wenn nicht durch Einschreiben versandt- dem 3. Tag nach Aufgabe des Briefes (Poststempel) - Endet die Monatsfrist an einem Sonnabend, Sonn- oder Feiertag, so gilt der nächste Werktag als Fristablauf...
Da sind also durchaus ein paar Tage mehr drin...
Ausserdem, gibt es auch eine Möglichkeit nach abgelaufener Frist Widerspruch einzulegen, geregelt im SGB X §§ 26ff http://www.sozialgesetzbuch-bundessozial..._buch/sgb_x.htm
Weiter kann ich die Aussage von Nena, dass 80% aller ablehnt oder niedrig bescheidet nicht wirklich nachvollziehen, denn das Versorgungsamt ist in keiner Weise mit anderen Leistungsträgern verbunden und hat nichts von einer "zweckmäßigen" Höher- bzw. Niedrigbescheidung.
Ich sehe es eher -wie immer- von der praktischen Seite... ein Antrag kann vom Schreibtisch aus auch nur so gut beschieden werden, wie er eben auch gestellt wurde... daher ist ein unerläßliches Mittel vor Begründung des Widerspruchs die Akteneinsicht...
Akteneinsicht beantragt man zweckmäßigerweise immer mit dem formlosen Widespruch. Ich nutze dabei immer die Formulierung: Nach erfolgter Akteneinsicht, die ich hiermit beantrage, werde ich die ausführliche Widerspruchsbegründung nachreichen.
Bei meinem letzten Widerspruch bekam ich mit der Akteneinsicht eine weitere Monatsfrist gesetzt, habe es in der Praxis aber auch schon erlebt, dass die Behörde sich nach 4 Wochen gemeldet hat und eine Frist von einem weiteren Monat gesetzt hat, bis zur Vorlage der Widerspruchsbegründung.
Bei allem gilt aber auf jeden Fall: Man kann sich die Frist aber auch verlängern lassen, wenn gute Gründe vorliegen: z. B. ein Facharzttermin erst nach Ablauf der Frist, weil man vorher keinen Termin bekommen hat, weil man gerade auf Reha ist oderoderoder...
Also net kirre machen und gucken, was man machen kann...
Und sollten tatsächlich alle Fristen verstrichen sein und man ist nicht zufrieden mit dem GdB (by the way, Nena, man spricht nicht von %, sondern der GdB -Grad der Behinderung- wird in Zehnerschritten von 10-100 festgestellt..des hat nichts mit Prozenten zu tun, auch wenn es sich im Volksmund so eingebürgert hat (hat was mit der früheren MdE -Minderung der Erwerbsfähigkeit- zu tun, diese wurde in der Tat in % angegeben...) kann man immer noch einen Verschlechterungsantrag stellen.
Lieben Gruß
Martin
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04.03.2008 11:10 |
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Der Betreiber von Schwerbehinderung-Aktuell.de distanziert sich hiermit ausdrücklich durch den von Schlumpfi am 04.03.2008 um 11:10 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3/VerantwortlichkeitSollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen bitten wir um Benachrichtigung.
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