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Autor Beitrag
Thema: Rückstufung von Pflegestufe 3 in 1-Bestandsschutz
Träne

Antworten: 2
Hits: 76
Gestern, 17:10 Forum: Rente, Pflege & Co.


Hallo Ottocar,

einen Bestandschutz gegen Rückstufungen gibt es nicht.

Zu Deiner zweiten Frage gibt es sogar ein Urteil. Siehe AZ 13 K 2752/06.
Thema: Tarifrechner Krankenkasse
Träne

Antworten: 1
Hits: 611
15.12.2007 17:58 Forum: Krankenkasse & Krankenversicherung


Der obige Link braucht viel zu lange beim laden und ist außerdem mit Sternschnuppes Daten versehen.

Tarifrechner der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen
Thema: Mobbing in der Ausbildung...was tun?Auflösungsvertag wie?
Träne

Antworten: 6
Hits: 365
14.12.2007 21:17 Forum: Mobbing/Bossing


Zitat:
Original von Biggi0001

Ok, wenn du den Aufhebungsvertrag unterschrieben hast, wird vermutlich ne Sperre in Sachen Arbeitslosengeld auf Dich zukommen, denk ich mal - ob die Firma Dir den Gefallen tut, das alles so zu formulieren, daß du drumrum kommst, ist fraglich.


Drumrum wird sie nicht kommen, es sei denn, sie kann es beweisen (z. B. ein Mobbingtagebuch). Was mich jetzt irritiert, das sie dann noch trotz Aufhebungsvertrag 6 Wochen lang zur Schule gehen kann. verwirrtDas könnte noch Probleme wegen der Verfügbarkeit beim Arbeitslosengeld 1 geben.

Ansonsten gilt die Regel, gleich nach Erhalt des Aufhebungsvertrages bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.

Nach Möglichkeit auch gleich Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) beantragen, denn Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) wird nicht rückwirkend bezahlt, sondern erst ab dem Tag der Antragsstellung. Da das Arbeitslosengeld 1 sehr gering ausfallen wird, wird es mit Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) aufgestockt.

Aber wir wollen mal nicht den Teufel an die Wand malen und hoffen das Du luckywomen schnell eine andere Stelle findest, um Deine Ausbildung erfolgreich zu beenden. Augenzwinkern
Thema: Sozialamt,Grundsicherung alles ein totales WIRR WARR
Träne

Antworten: 3
Hits: 248
14.12.2007 20:56 Forum: ALG / Hartz / Sozialhilfe


Hallo zucker,

bei Dir muss es ja nicht zwangsläufig so laufen, wie bei OKIDOKI. Also, nur keine Panik. smile
Thema: Kein Behinderten-Pauschbetrag...
Träne

Antworten: 0
Hits: 115
Kein Behinderten-Pauschbetrag... 13.12.2007 22:33 Forum: Steuern und Steuerfragen


Kein Behinderten-Pauschbetrag neben den als außergewöhnliche Belastung berücksichtigten Kosten für die Unterbringung in einem Altenwohnheim

Werden die im Einzelnen nachgewiesenen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine behinderungsbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim antragsgemäß als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd berücksichtigt, kann er nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. November 2004 III R 38/02 daneben keinen erhöhten Pauschbetrag für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG (derzeit 3 700 EUR) in Anspruch nehmen.

Im entschiedenen Fall besaß der Steuerpflichtige im Streitjahr 1997 einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "G", "aG" und "H". Das Finanzamt ließ die Heimkosten von 42 060 DM abzüglich einer Haushaltsersparnis von 12 000 DM und einer Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes als Krankheitskosten nach § 33 EStG zum Abzug zu. Den daneben vom Steuerpflichtigen begehrten Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG von damals 7 200 DM lehnten Finanzamt und Finanzgericht nach Auffassung des BFH zu Recht ab.

Der Steuerpflichtige hat nach § 33b Abs. 1 EStG ein Wahlrecht: Er kann entweder seine Aufwendungen im Einzelnen nachweisen und unter Abzug der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend machen oder ohne Einzelnachweis den Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG in Anspruch zu nehmen.

Der Pauschbetrag gilt alle laufenden und typischen, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten ab. Nur in Ausnahmefällen werden nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH neben diesem Pauschbetrag weitere mit der Körperbehinderung zusammenhängende Aufwendungen zum Abzug nach § 33 EStG zugelassen. Von der Abgeltungswirkung des Pauschbetrages nicht erfasst werden Kfz-Aufwendungen schwer Körperbehinderter sowie einmalige, sich einer Typisierung entziehende Kosten z.B. für eine Operation oder eine Heilkur. Weitere Ausnahmen sah der BFH als sachlich nicht gerechtfertigt an.

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 09.05.05 Nr. 7/05 [Urteil des 3. Senats vom 4.11.2004 - III R 38/02]
Thema: Diätkosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Träne

Antworten: 0
Hits: 68
Diätkosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar 13.12.2007 21:38 Forum: Steuern und Steuerfragen


Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04 an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass das Abzugsverbot auch für Aufwendungen durch Sonderdiäten gilt, die z.B. bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) eine medikamentöse Behandlung ersetzen.

Im Streitfall litt die Klägerin u.a. an Zöliakie. Hierbei handelt es sich um eine die Verdauung beeinträchtigende Erkrankung der Dünndarmschleimhaut, die auf einer Unverträglichkeit des in vielen Getreidearten (z.B. Weizen, Roggen) vorkommenden Klebeproteins Gluten beruht. Den Antrag der Klägerin, die Mehraufwendungen für Diätkosten in Höhe von 3 192 DM (266 DM pro Monat) im Streitjahr 1996 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, lehnte das Finanzamt ab. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Der BFH wies die Revision der Klägerin gegen das finanzgerichtliche Urteil als unbegründet zurück. Zöliakie sei zwar eine Krankheit, so dass unmittelbare Krankheitskosten wie z.B. Arzneimittel abziehbar seien. Diätkosten seien aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht zu berücksichtigen. Das Abzugsverbot gelte - wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergebe - ausnahmslos. Denn die ursprünglich vorgesehenen Ausnahmen bei Zuckerkrankheit und Multipler Sklerose seien nicht Gesetz geworden. Diätkosten könnten daher auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie mit einer Krankheit zusammenhingen, ihre Notwendigkeit nachgewiesen sei und die Diät - wie bei der Zöliakie - eine medikamentöse Behandlung ersetze.

Der BFH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kosten für die Verpflegung grundsätzlich zu den üblichen, nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung rechnen. Gegen den Ausschluss der Diätkosten bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar weder im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung Behinderter (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--) noch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die unterschiedliche Behandlung von unmittelbaren Krankheitskosten (z.B. Arzneimittel) und Diätkosten sei sachlich gerechtfertigt.

Pressemitteilung Nr. 83/07 vom 19.09.07 des Bundesfinanzhofes [Urteil vom 21.06.07 III R 48/04]
Thema: Wo bekommt man eine Notrufklingel für das Bad?
Träne

Antworten: 2
Hits: 167
13.12.2007 18:34 Forum: Hilfsmittel


Hallo Keschu,

im Moment habe ich sowas nur bei ebay gefunden. traurigIch werde aber die Hoffnung noch nicht aufgeben. großes Grinsen
Thema: Anfrage
Träne

Antworten: 5
Hits: 248
11.12.2007 21:04 Forum: "Nein sagen können" - weg von der Harmoniesucht


Nur eine "schriftliche" Einwilligung hat Bestand. Wende Dich an die Ärztekammer, das kommt mir nicht ganz geheuer vor.
Thema: Persönliches Budget
Träne

Antworten: 2
Hits: 337
RE: Persönliches Budget 11.12.2007 05:11 Forum: NEU: Persönliches Budget


Hallo Paulchen,

auf das Arbeitslosengeld 1 wird überhaupt (außer Nebeneinkommen über dem Freibetrag von 165,00 Euro) nichts angerechnet.

Und bei Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) ist es soweit ebendso, denn das persönliche Budget ist zweckbestimmt. Es ist dafür bestimmt, das sich die behinderten Menschen (also wir) sich ihre Sachleistungen "selbst" einkaufen. Das heißt konkret, das es nicht angerechnet wird.

Auszug aus dem SGB II

§11 Abs. 3 Satz 1

Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
1. Einnahmen, soweit sie als
a) zweckbestimmte Einnahmen,
b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären

(Ich hatte Dir bereits in einem anderen Thema zu diesem Thema verwirrtgeantwortet.)
Thema: TK Krankenkasse Seh- und Hörbehinderte
Träne

Antworten: 2
Hits: 192
10.12.2007 22:11 Forum: Krankenkasse & Krankenversicherung


Meine Krankenkasse mag teuer sein, dafür erhalte ich aber auch alle notwendigen Leistungen die ich benötige. Es geht nicht nur um die monatlichen Beiträge, sondern "was erhalte ich für Leistungen"?!

Zitat:
Die TK unterstützt Seh- und Hörbehinderte durch den Abbau von Kommunikationsbarrieren.
Das machen andere auch! Warum nur?! großes Grinsen
Thema: Hartz IV + Auto
Träne

Antworten: 3
Hits: 280
10.12.2007 22:03 Forum: ALG / Hartz / Sozialhilfe


Hier wäre es besser gewesen, Du hättest Dir das Auto schon vor der Antragsstellung gekauft. Andererseits denke ich, das Autos für Behinderte oder anders gesagt, behinderungsgerecht ausgestattet sind, weitaus in der Anschaffung teuerer sind, als normale Kraftfahrzeuge. Vielleicht hilft Dir dieser Gedanke weiter. smileWenn mir derartige Gerichtsurteile bekannt werden, werde ich sie hier ergänzen.
Thema: "Hörgeräteversorgung"
Träne

Antworten: 5
Hits: 278
RE: "Hörgeräteversorgung" 10.12.2007 20:12 Forum: NEU: Persönliches Budget


Zitat:
Original von Paulchen
...d.h.wieweit das auf soziale Leistungen wie ALG 1 oder 2 angerechnet wird.


Hallo Paulchen,

auf das Arbeitslosengeld 1 wird überhaupt (außer Nebeneinkommen über dem Freibetrag von 165,00 Euro) nichts angerechnet.

Und bei Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) ist es soweit ebendso, denn das persönliche Budget ist zweckbestimmt. Es ist dafür bestimmt, das sich die behinderten Menschen (also wir) sich ihre Sachleistungen "selbst" einkaufen. Das heißt konkret, das es nicht angerechnet wird.

Auszug aus dem SGB II

§11 Abs. 3 Satz 1

Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
1. Einnahmen, soweit sie als
a) zweckbestimmte Einnahmen,
b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
Thema: EU-Renter u. GdB 100% Umschulung/Ausbildung möglich?
Träne

Antworten: 2
Hits: 172
10.12.2007 05:15 Forum: Im Job


Hallo Frau Lachmann,

ich glaube nicht, das man da was machen kann, ohne das Du Deine Rente aberkennst. Denn Du stehst in dem Sinne, nicht mehr im Berufsleben.

Du könntest eventuell ein Fernstudium oder ähnliches machen, um Deinen Berufsstatus zu ändern. Aber dieses halt selbst finanzieren musst.
Thema: widerspruch einlegen
Träne

Antworten: 6
Hits: 317
09.12.2007 16:43 Forum: Ausweis & Co.


Ohh, das sind unendlich viele Urteile. geschockt

Eine Direktverlinkung funktioniert leider nicht, deshalb diese Wegbeschreibung. smile

Unter www.anhaltspunkte.de >>Rechtsprechung >>Sie möchten in unserer Datenbank nach ausgewählten Entscheidungen... >>Zum Schwerbehindertenrecht >>Zum Nachteilsausgleich "aG" (außergewöhnlich gehbehindert)

Dort findest Du schon mal viele Urteile zum Merkzeichen aG.
Thema: Hilfe zu KFZ Beihilfe
Träne

Antworten: 8
Hits: 365
09.12.2007 16:25 Forum: Nachteilsausgleiche, Merkzeichen


Hallo bkrolli,

habe Deinen Beitrag hier her verschoben, da unter "Vorstellung und geschützte Bereiche" niemand darauf antworten kann.
Thema: eigene Wohnung +erst Ausbildung +Behinderung
Träne

Antworten: 7
Hits: 196
09.12.2007 14:29 Forum: ALG / Hartz / Sozialhilfe


Du erhälts Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff Sozialgesetzbuch SGB III in Verbindung mit § 33 und §§ 44 ff Sozialgesetzbuch SGB IX, um mal genau zu sein.

Zitat:
Hätte ich den überhaupt Anspruch auf Hartz4?

Das kommt ganz darauf an, deshalb sollst Du Dich ja beraten lassen.

Zuständig ist immer das Amt, wo Du Deinem Hauptwohnsitz hast, bzw. Dich gewöhnlich aufhälts.

Habt ihr denn nicht sowas wie ein Sozialdienst im BBW? Die helfen doch auch, bei solchen Sachen.
Thema: widerspruch einlegen
Träne

Antworten: 6
Hits: 317
09.12.2007 11:11 Forum: Ausweis & Co.


Sowas gibt es meines Erachtens nicht, denn jeder Widerspruch ist individuell. Gehe doch erstmal wie hier beschrieben vor. Wenn Du dann erstmal alle Unterlagen hast, lässt sich auch die Begründung besser formulieren.

Was für Urteile brauchst Du? Alle zum "Merkzeichen aG"?
Thema: eigene Wohnung +erst Ausbildung +Behinderung
Träne

Antworten: 7
Hits: 196
RE: eigene Wohnung +erst Ausbildung +Behinderung 09.12.2007 10:55 Forum: ALG / Hartz / Sozialhilfe


Zitat:
Original von StadtBursche

Ich erhalte derzeit 150,-€ Unterhalt/Taschengeld von meinem Vater und 93,-€ Ausbildungsgeld vom Arbeitsamt, im Falle einer eigenen Wohnung würde sich dies auf 412,-€ erhöhen, doch leider reichen dann max. 562,-€ nicht aus um eine eigene Wohnung + Nebenkosten + Strom etc. zu finanzieren.


Hallo Stadtbursche,

bekommst Du BAB (Berufsausbildungsbeihilfe)? Woher weißt Du das, das sich die Summe auf 412,00 € erhöhen würde? Desweiteren hättest Du noch die Möglichkeit beim Jobcenter / Arbeitsgemeinschaft ((wie sie sich auch sonst nennen mögen) auf jeden Fall dort, wo es Arbeitslosengeld 2 / Hartz4 gibt)) Zuschüsse zu beantragen. Lass Dich dort beraten, mache nichts auf blauen Dunst vorweg, sonst hast Du das Nachsehen.
Thema: Was sich ändert zum 1. Januar 2008
Träne

Antworten: 0
Hits: 218
Was sich ändert zum 1. Januar 2008 08.12.2007 15:04 Forum: Krankenkasse & Krankenversicherung


Neue Chroniker-Regelung

Zum 1. Januar wird die neue Chroniker-Richtline wirksam. Wer chronisch erkrankt und deshalb bei den Zuzahlungen von der halbierten Belastungsgrenze (1% statt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt) profitieren will, muss künftig nachweisen, dass er sich vor der Erkrankung über die relevanten Vorsorgeuntersuchungen hat beraten lassen. Damit wird die Verpflichtung der Versicherten gegenüber der Versichertengemeinschaft zu gesundheitsbewusstem und eigenverantwortlichem Verhalten betont.

Die neue Regelung gilt für Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 erstmals Vorsorgeuntersuchungen nach § 25 SGB V in Anspruch nehmen können. Das sind alle Frauen, die nach dem 1. April 1987 geboren wurden, und alle Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren wurden.

Die Regelung ist zunächst auf die Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs, Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs beschränkt. Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu weiteren Krebsfrüherkennungsuntersuchungen sowie zum so genannten "Gesundheits-Check-Up" stehen noch aus.

Neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008 erfolgt u. a. die Aktualisierung von Rechengrößen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

So wird die monatliche Bezugsgröße, die z. B. für die Festsetzung der Mindest-beitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder relevant ist, für das Jahr 2008 auf 2.485 Euro (2007: 2.450 Euro) festgesetzt.

Auch die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegever-sicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer angepasst. Die Versicherungspflichtgrenze für das Jahr 2008 wird auf 48.150 Euro (2007: 47.700 Euro) festgesetzt.

Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2008 43.200 Euro (2007: 42.750 Euro) betragen.

Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Wert bis zu dem beitragspflichtige Einnahmen maximal zu berücksichtigen sind. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze steigt somit auf 3.600 Euro (2007: 3.562,50 Euro).

Verbesserung Selbsthilfeförderung

Mit den Neuregelungen zur Selbsthilfeförderung (§20c SGB V), die zum 1. Januar 2008 in Kraft treten, wird die Selbsthilfearbeit gestärkt. So müssen die Fördermittel, die z.Zt. 0,55 € pro Versicherten und Jahr betragen, verbindlich durch die Krankenkassen verausgabt werden.

Nicht verwendete Mittel fließen in einen Gemeinschaftsfonds und stehen im nächsten Jahr der Selbsthilfe zusätzlich zur Verfügung. Außerdem wird das Antragsverfahren erleichtert.

(Auszüge)

Pressemitteilung Nr. 110 vom 07.12.07
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Pressestelle
Friedrichstr. 108
10117 Berlin
E-Mail:
Thema: Mobbing in der Ausbildung...was tun?Auflösungsvertag wie?
Träne

Antworten: 6
Hits: 365
07.12.2007 23:39 Forum: Mobbing/Bossing


Hallo luckywomen,

Zitat:
...auch jetzt nopch dran die ausbildungstelle zu wechseln aber ist das so einfach?


Einfach ist es sicher nicht und bis Du eine andere Ausbildungsstelle gefunden hast, hast Du die Abschlussprüfung bereits hinter Dir. Aber versuchen kannst Du es...

Kam es denn schon zur einer Aussprache mit Deiner Kollegin? Habt ihr einen Mobbingbeauftragten im Krankenhaus?

Weitere Antworten folgen sicher noch. smile
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