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Autor Beitrag
Thema: kann nicht telefonieren, keiner da, der für mich telefoniert
Kaffeekatze

Antworten: 21
Hits: 1.287
14.11.2007 13:50 Forum: Behindertengerechtes Bauen und Wohnen


Habe mir das eben auch kurz zu Gemüte geführt und schlage als Hinweis vor, lies die AGB und schreibe dir auf, was die zusichern(!!) als Leistung, was Du als Kunde erwarten darfst bzw. wo und welche Leistung die sich klar(! also nicht "können" oder "abhängig von" etc.) verpflichten zu erbringen und wie z.B. Kündigungsfrist und "Störungsbeseitigungs-Versprechen" sind....
Thema: Pflege-, Haushaltshilfe, Finanzielle Hilfe nach Schulter OP
Kaffeekatze

Antworten: 2
Hits: 596
13.11.2007 14:38 Forum: Krankenkasse & Krankenversicherung


Noch etwas:

Falls das obige nicht klappt, mal nach

Häuslicher Krankenpflege

fragen:

Mitunter kann durch eine häusliche Krankenpflege – darunter ist die Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung zu verstehen – ein Krankenhausaufenthalt vermieden werden. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme 10 v.H. der Kosten sowie 10,00 Euro je Verordnung. Die Zuzahlung ist auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr begrenzt.

Leider steht nicht da, wann "mitunter" eintritt, ob es nur und ausschließlich auf Vermeidung eines KH-Aufenthaltes bezogen ist oder auch danach.

Wende dich evtl. bitte mal per PN an unser Mitglied ZBV, die kennst sich auf dem Gebiet genauer aus. Vielleicht liest sie es und antwortet auch noch drauf.

Ich befördere Deinen Beitrag übrigens mal in Krankenkasse & Krankenversicherung ... da ist er bestimmt besser aufgehoben, die Cracks lesen meist nur in ihren "Fachrubriken"

Hier noch was Info : http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_h020.htm
Thema: Pflege-, Haushaltshilfe, Finanzielle Hilfe nach Schulter OP
Kaffeekatze

Antworten: 2
Hits: 596
13.11.2007 14:31 Forum: Krankenkasse & Krankenversicherung


Hallo Martin,

so ganz pauschal lässt sich das leider nicht sagen...

Die Frage ist z.B. hast du eine Ehefrau oder einen Familienangehörigen, der das für dich übernehmen kann bzw. dir behilflich sein kann? Leben in Deinem Haushalt Kinder unter 12 Jahren? Liegt evt. eine private Zusatzversicherung vor?

An sich steht dir keine HH zu, aber die AOK Rheinland zumindest wirbt mit "Mehrleistungen".

Da du keine Info bei der Registrierung gegeben hast (Bundesland!), kann ich dir nur mal das, was auf der AOK Rheinland-Seite geschrieben steht (= deren EIGENWERBUNG) mal ans Herz legen, vielleicht mal freundlich darauf hinweisen .....:


http://www.aok.de/rh/rd/163441.php

"Voraussetzungen

AOK Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn sie den bisher von Ihnen geführten Haushalt wegen

  • Krankenhausbehandlung
  • ambulanter- oder stationärer medizinischer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme
  • häuslicher Krankenpflege
  • Schwangerschaft oder Entbindung


vorübergehend nicht weiterführen können.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • dass keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann und
  • ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. (Diese Voraussetzung gilt nicht bei Haushaltshilfe wegen von Schwangerschaft oder Entbindung)
(Das ist eh der Text des Gesetzes, also keine Mehrleistung Augenzwinkern)

Jetzt aber:

Mehrleistungen der AOK

Die AOK Rheinland/Hamburg macht mehr! Außer in den genannten Behandlungsfällen, erbringen wir aufgrund unserer Satzung ebenfalls Haushaltshilfe, wenn der Haushalt wegen einer akuten und schweren Krankheit, die ambulant behandelt wird nicht weitergeführt werden kann.

Wir benötigen in einem solchen Fall eine ärztliche Bescheinigung über Grund und Umfang der Haushaltshilfe.


Eine Kostenübernahme bis zu 52 Wochen ist möglich, wenn ein Kind, welches bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei dem erkrankten Versicherten lebt.

Ersatzkraft

Die Kosten für eine vom Versicherten selbstbeschafften Ersatzkraft erstatten wir in angemessener Höhe.

Als selbstbeschaffte Haushaltshilfe kommen Personen Ihres Vertrauens in Frage.

Hinweis: Bei Verwandten sind Besonderheiten zu beachten! Weitere Informationen hält Ihr AOK Berater für Sie bereit.

Antragstellung

Folgende Punkte sind bei der Antragstellung zu beachten:

Leistungen der Haushaltshilfe sind grundsätzlich vor Beginn der Behandlungsmaßnahme zu beantragen.
Bitte fügen Sie dem Antrag eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit und Dauer der Haushaltshilfe bei.
Insofern Ihr Ehepartner, der sonst nicht den Haushalt führt, unbezahlten Urlaub in Anspruch nimmt, benötigen wir eine Bescheinigung des Arbeitgebers über unbezahlten Urlaub.


Jede Situation und jede Erkrankung hat oft ihre Besonderheiten. Wir sind gerne für Sie da und beraten Sie individuell.

Das Antragsformular erhalten Sie bei jedem AOK-Beratungscenter" oder online: http://www.aok.de/rh/rd/175351.php








Im Gesetz steht folgendes:

§ 38 SGB (Sozialgesetzbuch) V 3:


(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe. wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt. das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.


(2) Die Satzung kann bestimmen. daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt. wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.


(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.


(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund. davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

Quelle: www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfege...ch/sgbv/38.html

Zwar möchten die VORHER den Antrag haben, aber wer kann schon immer wissen, was ihm blüht?
Thema: Vorstellung
Kaffeekatze

Antworten: 2
Hits: 609
13.11.2007 14:14 Forum: Vorstellung und geschützte Bereiche


Hallo Cyriell,

haste den Antrag schon erhalten? Ansonsten hier downloaden Augenzwinkern. Der ist recht einfach auszufüllen, es gibt aber auch ne Ausfüllhilfe.

Portalbereich Ausweis & Co.

Ggf. musst du dich, falls du NUR im Forum registriert bist, ohne vorher über's Portal gegangen zu sein, im Portalbereich nochmals separat registrieren für die Downloads - liegt daran, daß Portalregistrierungen vom Forum übernommen werden, umgekehrt jedoch nicht.

Liebe Grüße von der Kaffeekatze
Thema: RF bei Sprachschwierigkeiten?
Kaffeekatze

Antworten: 5
Hits: 735
13.11.2007 10:22 Forum: Nachteilsausgleiche, Merkzeichen


Hallo Löschi,

meiner laienhaften Einschätzung zufolge dürfte anhand deiner Schilderung der Beschwerden deines SchwieVa's der Klageweg keine großen Erfolgsaussichten haben - auch wenn dein SchwieVa "nicht mehr richtig und viel zu leise sprechen kann" (aber warum braucht er jemanden, der ihm das gesprochene Wort weitergibt? Ist er schwerhörig/taub?

"Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein.

Es genügt nicht, dass sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen – bestimmter Art – verbietet. Behinderte Menschen, die noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, erfüllen die Voraussetzungen nicht. "

Siehe: http://schwerbehinderung-aktuell.de/...p&contentid=478

Und da dein SchwieVa, auch wenn er nicht laut genug reden kann, durchaus an solchen Veranstaltungen teilnehmen kann, würde ich zuerst mal keinen Cent auf den Erfolg wetten.

Sollte er TAUB sein:

RF steht unter anderem hörgeschädigten Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.

Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist. Bei reinen Schallleitungsschwerhörigkeiten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt, da in diesen Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende Verständigung möglich ist.

Ansonsten:

Ist dein SchwieVa berufstätig oder arbeitslos oder evtl (EM-)Rentner?

Lies mal hier:

"Die Befreiung von der Gebührenpflicht kommt zum einen für diejenigen in Frage, die schwerbehindert sind und einen Behindertenausweis mit der Eintragung "RF" besitzen. Zum anderen können sich Empfänger von Sozialleistungen wie ALG II, Sozialgeld oder Bafög befreien lassen.

Aber Vorsicht, die Gebührenbefreiung gilt nicht für jeden Bezieher von Arbeitslosengeld II. Langzeitarbeitslose, die zum Beispiel einen befristeten Zuschlag für den leichteren Übergang zum ALG II erhalten, müssen weiterhin die vollen Rundfunkgebühren zahlen. Durch Ein-Euro-Jobs oder angemeldete Nebenjobs wird die Gebührenbefreiung jedoch nicht gefährdet.

Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Seit April vergangenen Jahres ist hierfür direkt die GEZ in Köln zuständig (knappe Adresse: GEZ, 50656 Köln). Die Berechtigung muss durch beglaubigte Kopien von Behindertenausweisen oder den Hartz-IV-Bescheiden nachgewiesen werden. Im letzteren Fall gilt die GEZ-Befreiung nur so lange wie der Bescheid, so dass viele Betroffene mehrere Anträge pro Jahr an die GEZ schicken müssen.

Wer keine GEZ-Gebühren zahlt, kann auch Telefongebühren sparen. Das gilt jedoch nur für Kunden der Deutschen Telekom. Sie gewährt einkommensschwachen Kunden freiwillig einen so genannten Sozialtarif. Damit lassen sich monatlich nochmals 8,05 Euro sparen. Bei Blinden, Gehörlosen und Sprachbehinderten mit einem Behinderungsgrad von mindestens 90 Prozent werden die Gebühren um 10,12 Euro ermäßigt.

Auszug aus der GEZ-Seite http://www.gez.de

http://schwerbehinderung-aktuell.de/...p&contentid=479

http://www.gez.de/docs/Information_Befreiung.pdf
Thema: Verschlimmerungsantrag - was genau angeben?
Kaffeekatze

Antworten: 10
Hits: 1.100
12.11.2007 14:51 Forum: Ausweis & Co.


Zitat:
Müssen in dem Antrag nur Angaben zu den neuen gesundheitlichen Schäden gemacht werden oder alles andere - was ja schon begutachtet wurde - noch einmal aufgeführt werden?


Im Verschlimmerungsantrag wird ausdrücklich nur nach neu aufgetretenen/sich verschlimmerten Erkankungen seit dem letzten Bescheid gefragt.

Also, wenn du z.B. Tinnitus hast, der sich jedoch "aktenkundig" nicht verschlimmert hat, weglassen smile

Es grüßt die Kaffeekatze
Thema: Befreiung Zuzahlung gesetzl. Krankenkassen
Kaffeekatze

Antworten: 27
Hits: 2.137
12.11.2007 14:23 Forum: Krankenkasse & Krankenversicherung


Auch das ist eine Frage des Einkommens - wenn du z.b. schon genug Zahlungen im Jahr geleistet hast, um die sog. Einkommensgrenze von 1% bzw. 2 % zu erreichen, dann kannst du einen sog. Zuzahlungsbefreiungsantrag stellen - bei deiner Krankenkasse.

Ohne diesen wirst du aller Voraussicht nach erst mal die jeweils 10 Euro pro Tag, jedoch maximal 28 Tage lang.

http://www.abc-der-krankenkassen.de/zuzahlungen.htm


Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlung mehr zu leisten ist.

Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Als Einnahmen zum Lebensunterhalt gelten neben den Einnahmen des Mitglieds auch die Einnahmen anderer im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Strenggenommen würde Dein LAG vermutlich mitzählen - aber was es nicht weiß, macht kein Amt heiß, oder sowas. Die Frage ist halt, wie es auszulegen wäre - einmal ist von "im Haushalt lebenden Personen", an anderer Stelle von "Familienangehörigen" die Rede...

Im Einzelnen handelt es sich hierbei um den Ehegatten sowie die familienversicherten Kinder. Sind die Kinder beispielsweise als Student oder Auszubildender selbst versichert, werden die Kinder separat beurteilt und die Bruttoeinnahmen der Kinder bleiben unberücksichtigt.

Ein gemeinsamer Haushalt setzt voraus, dass mehrere Familienangehörige ihren Wohnsitz zusammen an der gleichen Stelle (Haus, Wohnung) begründet haben und in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben.

Ein gemeinsamer Haushalt liegt auch dann vor, wenn sich Ehegatten oder Kinder zwar vorübergehend nicht in dem gemeinsamen Haushalt aufhalten, dort jedoch noch einen (ersten oder zweiten) Wohnsitz haben

Hier auch nocn interessantes:
http://www.abc-der-krankenkassen.de/Zuzahlungsbefreiung.htm

http://www.abc-der-krankenkassen.de/belastungsgrenze.htm
Thema: benötige dringend Hilfe - bin neu hier
Kaffeekatze

Antworten: 7
Hits: 748
12.11.2007 11:08 Forum: Im Job


Hallo Meggi,

ja, das stimmt allerdings (inoffiziell zumindest Augenzwinkern)

Im Antrag am besten angeben, daß man berufstätig ist bzw. zwei Wochen nach der Antragstellung bzw. nach Eingang des Bestätigungsschreibens ein formloses Schreiben verfassen mit dem Inhalt "Ich bin berufstätig und bitte daher um eine mögl. umgehende Bearbeitung meines Antrages", Angabe des Aktenzeichens auf keinen Fall vergessen smile

Es grüßt dich
die Kaffeekatze
Thema: Qualifizierungskombi für Jugendliche und Beschäftigungszuschuss in Kraft getreten
Kaffeekatze

Antworten: 0
Hits: 90
Qualifizierungskombi für Jugendliche und Beschäftigungszuschuss in Kraft getreten 09.11.2007 15:10 Forum: Behinderte Kinder - "Special Kids"


Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt treten nunmehr rückwirkend zum 1. Oktober zwei Gesetze in Kraft, die jungen Arbeitslosen und Ausbildungssuchenden sowie Langzeitarbeitslosen mit Vermittlungshemmnissen neue Chancen für den Arbeitsmarkt bieten. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Künftig wird es zwei neue Beschäftigungszuschüsse zur Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von Jüngeren und von Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen geben:

Eingliederungs- und Qualifizierungszuschuss für Jüngere unter 25 Jahren:

Die Förderung schwer vermittelbarer junger Menschen wird mit 25 bis 50 Prozent gefördert; beim Qualifizierungszuschuss mit 50 Prozent, wovon mindestens 15 Prozentpunkte für die Qualifizierung verwendet werden müssen.

Der Eingliederungszuschuss zielt auf jüngere Arbeitnehmer mit Berufsabschluss, der Qualifizierungszuschuss dagegen auf solche ohne Berufsabschluss. Beide Zuschüsse sind Ermessensleistungen; der Eingliederungszuschuss wird in Höhe von 25 bis höchstens 50 % und der Qualifizierungszuschuss in Höhe von 50 % des berücksichtigungsfähigen Bruttoarbeitsentgelts geleistet. Bei der Förderung werden höchstens Bruttoarbeitsentgelte von 1.000 Euro monatlich zugrunde gelegt.

Vom Qualifizierungszuschuss müssen mindestens 15 Prozentpunkte des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes (alternativ: Mindestens 30 Prozent des Zuschusses) für die Qualifizierung verwendet werden. Hierbei können auch Qualifizierungsbausteine oder die noch zu entwickelnden Ausbildungsbausteine genutzt werden. Damit soll das Nachholen des Berufsabschlusses erleichtert werden.

Beide Leistungen - der Eingliederungs- und der Qualifizierungszuschuss - gelten sowohl im Arbeitsförderungsrecht (SGB III) als auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und sind bis zum 31. Dezember 2010 befristet.

Darüber hinaus wird die Zusage aus dem Ausbildungspakt eingelöst, die Förderung von jeweils 40.000 Plätzen bei der Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ) für die kommenden drei Jahre sicherzustellen: Die Einstiegsqualifizierung Jugendlicher wird auf Grund ihres Erfolgs als Arbeitgeberleistung in das Arbeitsförderungsrecht übernommen. Die bisher im EQJ-Programm des Bundes geregelten Fördervoraussetzungen werden im Wesentlichen inhaltsgleich gesetzlich geregelt.

Außerdem wird - entsprechend den Zusagen im Ausbildungspakt - die Möglichkeit von sozialpädagogischer Begleitung und organisatorischer Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung eingeführt.

Die Agentur für Arbeit hat zur Umsetzung zu diesen Leistungen Geschäftsanweisungen ins Internet eingestellt.

Zuschuss zur Verbesserung der Beschäftigungschancen von Menschen mit Vermittlungshemmnissen (JobPerspektive)

Dieser Beschäftigungszuschuss bietet für 100.000 Menschen wieder eine Perspektive auf Arbeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf absehbare Zeit keine Vermittlungschance haben: Für langzeitarbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige über 18 Jahren mit besonderen Vermittlungshemmnissen wird eine besondere Arbeitgeberförderung eingeführt. Voraussetzung der Förderung ist, dass grundsätzlich mindestens 6 Monate lang erfolglos eine aktive Vermittlung des Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt versucht worden und eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt innerhalb der nächsten 24 Monate nicht zu erwarten ist.

Der Beschäftigungszuschuss beträgt maximal 75 % des gezahlten tariflichen bzw. ortsüblichen Bruttoentgelts sowie des pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Daneben können pauschalierte Kostenzuschüsse für eine begleitende Qualifizierung und in Einzelfällen Einmalzahlungen für einen besonderen Aufwand zum Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten erbracht werden. Der Beschäftigungszuschuss kann nach einer Befristung auf 24 Monate bei weiterem Vorliegen der Fördervoraussetzungen dauerhaft gewährt werden. Die geförderte Beschäftigung unterliegt nicht der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung.

Für eine Übergangszeit bis zum 31. März 2008 findet der Beschäftigungszuschuss wegen einer beihilferechtlichen Prüfung auf EU-Ebene in modifizierter Form Anwendung.

Die Auswirkungen des Förderinstruments auf den Arbeitsmarkt und den Bundeshaushalt werden in den Jahren 2008 bis 2010 untersucht und dem Deutschen Bundestag hierüber bis zum 31. Dezember 2011 berichtet.

Die Bundesagentur für Arbeit hat zur Umsetzung zu diesem Beschäftigungszuschuss eine Arbeitshilfe zu "Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16a SGB II" erarbeitet.

[url=http://www.bmas.de/coremedia/generator/21966/2007__11__02__muenteferin
g__sz__interview.html]"Gegen Kinderarmut"[/url]

[url=http://www.bmas.de/coremedia/generator/21736/eingliederungsberichte__z
ugelassener__kommunalen__traeger__2006.html]Eingliederungsberichte 2006 der zugelassenen kommunalen Träger zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende[/url]

[url=http://www.bmas.de/coremedia/generator/21730/2007__10__30__Arbeitsmark
tzahlen.html]110.000 Arbeitslose weniger [/url]
Thema: Ausbildung meines Sohnes - von Unglück
Kaffeekatze

Antworten: 9
Hits: 857
09.11.2007 11:28 Forum: Im Job


Zitat:
Der GdB ist 50%.Da hat der Professor kein Recht gehabt.
Siehste mal, sag ich doch AugenzwinkernAugenzwinkern

Nun, was den Widerspruch angeht - wenn du der Meinung bist, daß die Beeinträchtigungen Deines Sohnes nicht angemessen berücksichtigt wurden, dann könntest du sicher Widerspruch einlegen .... aber das musst du beurteilen, das können wir hier nicht ohne Weiteres.

Im Grunde kann man folgendes sagen: mit dem GdB 50 hat er "offiziell" den Schwerbehindertenstatus - das hat arbeitsrechtliche, steuerliche und weitere Auswirkungen, eine ganze Handvoll, sozusagen.

Ein, zwei Dinge, die vielleicht in eurem Fall von Interesse sind:

Durch die Schwerbehinderteneigenschaft kann nun "offziell" eine Förderung durch die entsprechenden Organe beantragt werden - das wäre Sache des Arbeitgebers, kann aber durchaus hilfreich sein. Die Ermöglichung der Teilhabe von behinderten Menschen am Berufsleben ist ein weites Feld.

Weiterhin gibt es natürlich steuerliche Nachteilsausgleiche (Stichwort Fahrtkosten, Fahrten zur Arbeit, steuerlicher Pauschbetrag etc.) und in Sachen Arbeitsrecht ist es nun erfreulicherweise so, daß der ohnehin nicht so einfach zu kündigende Auszubildende auch noch durch's SGB IX geschützt wird, d.h. der Gesetzgeber verlangt vom AG etwas mehr "Einsatz", bevor ein Arbeitsverhältnis aufgelöst werden kann.

Förderungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen:
Info: Teilhabe am Arbeitsleben - berufliche Rehabilitation - Hilfe

Nachteilsausgleiche, Förderungen und Hilfen für Behinderte

Leistungen an Arbeitgeber, die Behinderte beschäftigen (kann dein Sohn ja weitergeben an den AG)

Steuerliche Nachteilsausgleiche : http://www.steuer.niedersachsen.de/Service/Behinderung.html

Bei den Förderungen gibt's nur einen Haken, oftmals müssen die im Vorhinein beantragt werden ... aber da gilt der Einzelfall.

Stöbere auch mal in der Portalrubrik Berufstätigkeit und auch unter Broschüren und Downloads ... da gibts bestimmt das eine oder andere Interessante für Dich
Thema: Das Leid mit den Fahrtkosten
Kaffeekatze

Antworten: 4
Hits: 678
09.11.2007 09:57 Forum: Ausweis & Co.


Hallo Frido,

zuerst mal müssen alle den normalen Preis bezahlen, ob sie einen Führerschein haben oder nicht - nur die Tatsache, daß du keinen hast, hilft da nicht viel.

Da Du aber durch deine Behinderung Nachteile hast, gibt es für Dich ad hoc folgende Möglichkeiten (Aufzählung bei weitem nicht vollständig, siehe Link unten):

Dir wird bei der Einkommen- und Lohnsteuer ein zusätzlicher Pauschbetrag wegen der Behinderung eingeräumt. Der Pauschbetrag wird durch die ausstellende Gemeinde von Amts wegen in der Lohnsteuerkarte eingetragen. Ist dies ausnahmsweise unterblieben, kann er bis zum 30.11. des Jahres vom Finanzamt eingetragen oder bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.


Zusätzlich kannst du Fahrtkosten, die Dir durch die Behinderung entstanden sind, bzw. in DIREKTEM Zusammenhang damit stehen (also nicht die Fahrt in die Stadt zum Kaffeetrinken oder Einkaufen), steuerlich geltend machen - also fleissig Buskarten sammeln und vor allem Fahrtziel und Grund der Fahrt aufschreiben!

Zitat:
"Schwerbehinderte mit einem GdB von wenigstens 50 aber weniger als 70 können die Kosten geltend machen, wenn die Fahrten ausschließlich wegen der Behinderung notwendig geworden sind (z. B. Fahrten zur Apotheke oder Massage). Sie müssen einen entsprechenden Nachweis (Fahrtenbuch, Aufstellung) führen.

Anstelle der Kosten für ein eigenes Kraftfahrzeug können auch Taxikosten in angemessenem Umfang geltend gemacht werden."


Wie gesagt - angemessen! Bei einer Gehbehinderung (Merkzeichen G(!!)) geht das Finanzamt von ca 3.000 Km jährlich (bei Merkzeichen aG 15.000) als angemessen aus .. ohne Merkzeichen kannst du nur versuchen, durch angemessene Dokumentation die Anerkennung deiner Fahrtkosten als behinderungsbedingte Mehraufwendungen zu verkaufen.

Eine hübsche Liste der steuerlichen Nachteilsausgleiche findet sich z.B. hier: http://www.steuer.niedersachsen.de/Service/Behinderung.html
Thema: psychisch krankes Kind
Kaffeekatze

Antworten: 14
Hits: 236
07.11.2007 09:49 Forum: Behinderte Kinder - "Special Kids"


Recht haste, Nele :)

Viele Grüße aus Bonn,
die Kaffeekatze
Thema: Umbau - Euer Feedback ist erwünscht
Kaffeekatze

Antworten: 47
Hits: 2.697
12.09.2007 12:56 Forum: Aktuelles von Admin u. Moderatoren


Huhu zusammen,

zum obigen Beitrag möchte ich nochmal auf die "News" hinweisen z. Thema "Gästebücher" - derzeit kommen die meisten nicht drauf, aber das dürfte zu verschmerzen sein im Moment, schätz ich.

Was das "nicht eingeloggt sein" bei Beiträgen angeht - wichtig wäre zu wissen, ob du dann wirklich ausgeloggt bist (sprich: tauchen links die "Login-Felder" auf?) oder ob du nur ne Nachricht bekommst, daß es so sei (während du aber immer noch in der Realität eingeloggt bist...)

Liebe Grüße,
Kaffeekatze
Thema: Krankengeld für Behinderte
Kaffeekatze

Antworten: 3
Hits: 605
10.09.2007 14:56 Forum: Krankenkasse & Krankenversicherung


Hallo Bartpflanze,

man kann sagen, im "Normalfall" beträgt das Krankengeld so zwischen 75% und 80% des letzten Nettoeinkommens.....aber das ist u.a. abhängig davon, ob du z.B. den Kinderlosenzuschlag zahlen musst o.ä.

Zugrunde gelegt wird i.A. das Einkommen der letzten 12 Monate, EINSCHLIESSLICH regelmässiger Überstunden, Zuschläge, Einmalzahlungen etc. - bei regelmässigem Einkommen. Bei schwankendem Einkommen werden normalerweise die letzten drei Monate im Durchschnitt genommen.

Du kannst z.B. dein Krankengeld u.a. auch hier mal überschlägig berechnen:

http://www.tk-online.de/centaurus/generator/tk-online.de/Formulare/Krankeng
eldrechner/Formular.html

oder hier auf Wikipedia ist auch gute Info, seh ich eben.... http://de.wikipedia.org/wiki/Krankengeld

Thema: Offline-Modus
Kaffeekatze

Antworten: 14
Hits: 888
10.09.2007 13:51 Forum: Aktuelles von Admin u. Moderatoren


Ok, danke für die flotte Antwort - also "neu" ist ja im Grunde fast das gleiche wie "ungelesen"... ich habe mal die Sessionszeit geändert, möglicherweise funzt es jetzt besser.... hoff ich.
Thema: Merkzeichen RF
Kaffeekatze

Antworten: 20
Hits: 1.580
10.09.2007 13:46 Forum: Nachteilsausgleiche, Merkzeichen


Holger, du brauchst da keinerlei Rechtfertigung smile

Zitat:
Die Sonderparkplätze sind nun mal keine reinen Rollstuhlfahrer-Parkplätze, sondern auch z.B. für Krückenläufer gedacht.


Genau so ist es - die Bezeichnung "Rollstuhlfahrerparkplatz" für die "Sonderparkplätze für Behinderte" hat in den letzten Jahren zu vielen Irritationen geführt, sie werden ja sogar z.T. in der Beschilderung(!) als Rollstuhlfahrerparkplätze ausgewiesen. Wenn's also nicht mal die Städte auf die Rolle kriegen .......

Zitat:
Vor ein paar Jahren ist mir mal in Frankfurt eine Kollegin aufgefallen, die mit dem Blauen Ausweis Ihres verstorbenen Vaters im Eingeschränkten Halteverbot geparkt hat. Ich habe Ihr unverblümt gesagt, dass ich das für asozial halte.


Na, die Antwort hätt ich jetzt gerne mal zitiert - die dürfte markig gewesen sein :-)

In diesem Zusammenhang folgendes interessante Urteil ....

LG Nürnberg - Urteil vom 08.09.2004 - Az.: 4 Ns 02 Js 62068/2004

Der Missbrauch eines Parkausweises ("aG" = außergewöhnlich gehbehindert) kann zu erheblichen Geldstrafen führen.


---------------------------------------------------------------------------
-----

Gründe:
I.

Das Amtsgericht Nürnberg hat am ………. gegen die Angeklagte einen Strafbefehl wegen Missbrauchs von Ausweispapieren erlassen, welcher am ……………. zugestellt worden ist. Mit einem am ………………beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Angeklagte dagegen Einspruch erhoben. Dieser war zulässig und das Amtsgericht hat gem. § 411 Abs. 1 StPO Hauptverhandlung durchgeführt.

Durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 21.04.2004 ist die Angeklagte wegen Missbrauchs eines Ausweispapiers gem. § 281 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je ……. Euro verurteilt worden.

Dagegen hat der bevollmächtigte Verteidiger der Angeklagten mit Schriftsatz vom …………… - eingegangen beim Amtsgericht am gleichen Tage - Rechtsmittel eingelegt und dieses mit Schriftsatz vom ………… als Berufung bezeichnet. Diese war statthaft, form- und fristgerecht und damit zulässig (§§ 312, 314 I StPO).

Nach erneuter Beweisaufnahme war diese Berufung mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je …… Euro verurteilt wird.

II.

Die Angeklagte ist am ……….. geboren, und verdient ……………….. netto im Monat.

Ihre Auskunft aus dem Zentral- und Erziehungsregister ……………….



III.

Am ………... 2004 parkte die Angeklagte von 13.10 Uhr bis 13.50 Uhr auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz vor dem Anwesen Nr. …… in der ……straße in Nürnberg den Pkw, Marke BMW, amtliches Kennzeichen …………… . Sie wusste, dass dieser Parkplatz mit dem Zeichen 314 mit dem Zusatz: "Mit Parkschein Werktags von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr" ausgeschildert war und löste dennoch bewusst keinen Parkschein und zahlte keine Parkgebühr, obwohl sie allein im Fahrzeug gewesen ist.

Stattdessen lies sie bewusst einen "Parkausweis für Behinderte" des Tiefbauamts der Stadt Nürnberg unter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs liegen, der mit Lichtbild für „…………………..“ ausgestellt war und den Vermerk hatte: "Dieser Ausweis berechtigt zur Inanspruchnahme der geltenden Parkerleichterungen in dem Mitgliedstaat in dem sich der Parkberechtigte aufhält. Dieser Ausweis ist im Fall seiner Benutzung im vorderen Teil des Fahrzeugs so anzubringen, dass die Forderseite des Ausweises zu Kontrollzwecken gut sichtbar ist".

Beim Parkausweis befand sich ein Schreiben, dass der Ausweis nur aufgelegt werden darf, wenn die Berechtigte mit dem Fahrzeug unterwegs wäre.

IV.

1.
Die Angaben zu Ziffer II. stammen soweit von der Angeklagten glaubhaft selbst, …..

2.
Darüberhinaus hat die Angeklagte keine Angaben zur Sache gemacht.

Der Polizeibeamte ………………… hat jedoch uneidlich als Zeuge den äußeren Sachverhalt gem. Ziffer III. so geschildert.

Seine Angaben waren sicher, ohne Widersprüche und an deren Richtigkeit bestehen für das Gericht keine Zweifel.

Er hat insbesondere ausgesagt, er habe an dem o.g. Tag die Parkregelung in der Fußgängerzone um die ……straße in Nürnberg überwacht. Dabei habe er gegen 13.10 Uhr das genannte Fahrzeug mit dem Parkausweis festgestellt, habe jedoch weiter seinen Kontrollgang fortgesetzt. Als gegen 13.50 Uhr die Angeklagte den Pkw aufgesperrt habe, habe er diese angesprochen, ob sie Fahrerin des Fahrzeugs sei und auf den ausliegenden Behindertenausweis angesprochen.

Diese habe keine Überraschung gezeigt, dass der Ausweis unter der Windschutzscheibe aufliege, sondern habe sofort geantwortet, dies sei ein Ausweis ihrer Mutter, für die sie Besorgungen erledige. Man habe ihr gesagt, dass sie diesen benützen dürfe, wenn sie Besorgungen für ihre Mutter erledigte.

Der Ausweis sei am Armaturenbrett des Fahrzeugs deutlich von außen sichtbar gewesen. Die Angeklagte habe gemeint, er - der Zeuge - könne es bei einer Belehrung belassen - und damit sei die Angelegenheit erledigt.

Als er sie auf das Begleitschreiben zum Behindertenparkausweis angesprochen habe, habe die Angeklagte geäußert, dass in diesem Schreiben nicht ausdrücklich vermerkt sei, dass ihre Mutter dabei sein müsse, wenn sie den Behindertenparkausweis auflege.

Nach Belehrung habe sie keine Angaben mehr gemacht.

3.
Der in Augenschein genommene, unter der Windschutzscheibe ausliegende Ausweis zeigte ein Lichtbild einer bezeichneten Ausweis-Inhaberin …………….. und auf der Rückseite eine Rollstuhlfahrersymbol. Mit Siegel war er vom Tiefbauamt der Stadt Nürnberg ausgestellt. Als verlesene Urkunde war dieser Ausweis ein "Parkausweis für Behinderte" gem. "Modell der Europäischen Gemeinschaften" der bis 31.10.2006 gültig war und die Ausweis-Nr. ………….. hatte und von der Stadt Nürnberg, Tiefbauamt Straßenverkehr und Wegerecht 90317 Nürnberg hatte. Auf der anderen Seite war bestätigt, dass dieser Ausweis berechtigt zur Inanspruchnahme der geltenden Parkerleichterungen in dem Mitgliedsstaat, in dem sich der Parkberechtigte aufhält.

Dieser Ausweis sei im Fall seiner Benutzung im vorderen Teil des Fahrzeugs so anzubringen, dass die Forderseite des Ausweises zu Kontrollzwecken gut sichtbar ist.



V.

Zur Überzeugung des Gericht hat sich die Angeklagte eines Missbrauchs eines Ausweispapieres gem. § 281 StGB schuldig gemacht.

1.
Bei der unter der Windschutzscheibe ausgelegten Urkunde handelt es sich um einen Ausweis, denn auf Grund des Wortlauts und der Gestaltung handelte es sich um eine Urkunde, die von einer Behörde über die persönlichen Verhältnisse einer Person ausgestellt worden ist (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 275 RdNR. 2).

Diese Ausweisfunktion kommt deutlich auch durch die - nicht strafrechtlich relevanten - Entscheidungen des VG Berlin NZV 1996, 48 und des VGH Mannheim NJW 1992, 2442 zum Ausdruck, wonach die Berechtigung zur Nutzung eines Parkplatzes, der durch Zeichen 314 gekennzeichnet ist, nur dem Parkausweisinhaber zusteht und dieser nicht die Benutzung durch andere Kraftfahrzeugführer gestatten kann und dass ein Schwerbehinderter mit Gehbehinderung zur Benutzung eines Sonderparkplatzes nur dann berechtigt ist, wenn sein Parkausweis gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt ist.


2.
Zur Überzeugung des Gerichts hat die Angeklagte diesen Ausweis auch zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

2.1.
Ein erstes Anzeichen dafür ist bereits, dass die Angeklagte keine Parkgebühr bezahlt hat. Dabei wird jedoch ausdrücklich berücksichtigt, dass dies auch lediglich eine Ordnungswidrigkeit sein könnte, da es doch vorkommt, dass Parkende ihre Zahlungspflicht ignorieren oder nicht erkennen und dennoch ohne Bezahlung parken.

2.2.
Ihre oben geschilderten Äußerungen gegenüber dem Polizeibeamten und Zeugen ………………. zeigen jedoch nach Auffassung des Gerichts eindeutig, dass sich die Angeklagte der Situation bewusst war und den Behindertenausweis beim Parken ausgenutzt hat.

Denn ihre spontanen Äußerungen gegenüber dem Polizeibeamten lassen sich nicht anders deuten.

2.3.
Diese Angaben gegenüber dem Polizeibeamten und Zeugen ………… sind auch verwertbar, da es sich um spontane Äußerungen der Angeklagten handelt, die nicht einem Verwertungsverbot gem. § 136 a Abs. 3 StPO unterliegen (BGH bei Dallinger MDR 1970, 14, BGH St 34, 365 (370)).

Der Polizeibeamte und Zeuge ……….. hatte auch noch keinerlei Ermittlungen eingeleitet, sondern nur zur Vorbereitung eine Person - die Angeklagte - angesprochen, die das geparkte Fahrzeug aufgesperrt hat.

2.4.
Da die Angeklagte keine Angaben zur Sache gemacht hat, kann zwar auch ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB nicht ausgeschlossen werden, dieser wäre jedoch in jedem Fall vermeidbar gewesen.

Denn sowohl auf dem unter der Windschutzscheibe befindlichen Parkausweis, als auch aus dem vom Zeugen …………… geschilderten, und der Angeklagten vorgehaltenen Begleitschreiben war ersichtlich, dass diese nicht berechtigt ist, diesen Ausweis für sich zu nutzen.

Bei dieser Eindeutigkeit bestand für das Gericht auch keinerlei Veranlassung, die Strafe gem. § 49 Abs. 1 StGB zu mindern.

VI.

Es war deshalb vom Strafrahmen gem. §§ 38 - 40, 281 StGB auszugehen, also von Geldstrafe von 5 Tagessätzen bis zu 360 Tagessätzen oder von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr.

Dabei war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass ihr Vorteil aus dem Missbrauch von Ausweispapieren relativ gering gewesen ist.

Zu Lasten ist jedoch ……………..

Eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen erschien deshalb erforderlich, aber auch ausreichend. Gemäß den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten war nach Auffassung des Gerichts die Tagessatzhöhe mit … .. Euro festzusetzen, da bei einem Nettoeinkommen von Euro pro Monat ………….. .

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Thema: Merkzeichen "G"
Kaffeekatze

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10.09.2007 13:23 Forum: Ausweis & Co.


Nu, an sich gibt es Richtlinien, die den Ärzten sagen, wie ein Gutachten, speziell für ein Verwaltungsverfahren um die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft/von Merkzeichen, auszusehen hat ... aber wie immer, schätzungsweise die Hälfte der Ärzte wird davon noch nie etwas gehört haben, von diesen 50% (wenn's überhaupt so viele sind, ich schätze wohl eher 25%) haben es 35% vergessen und der Rest bis auf die statistischen 0.1%, die die Gutachten mit Sinn und Verstand abfassen sagt sich "Nu, ich kriege dafür nicht viel und überhaupt, die Diagnose müsste ja reichen etc. etc." - man darf sich nicht der Illusion hingeben, daß man der einzige ist, mit dem der Doc sich beschäftigt. Augenzwinkern

Daher rate ich immer dazu, ein "Beschwerdentagebuch" zu führen (ist eh hilfreich), mit der Kopie des Antrages dieses dem Arzt übergeben, dann weiß er auch, was er ggf. ins Gutachten schreiben könnte.
Thema: Rentenversicherung: Bestimmte Selbstständige müssen sich pflichtversichern
Kaffeekatze

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Kabinettsbeschluss: Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung über 2008 hinaus 08.08.2007 15:27 Forum: Rente, Pflege & Co.


Gesetzentwurf Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung über 2008 hinaus

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung beschlossen. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Mit dem Gesetzentwurf wird die Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung in selber Form und Höhe wie bisher über 2008 hinaus unbefristet fortgesetzt. Außerdem wird das Lebensalter für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften vom 30. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt.

Die neben der ohnehin geltenden Steuerbefreiung nun ebenfalls fortgesetzte Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung schafft eine solide und dauerhafte Grundlage für die Förderung der betrieblichen Altersversorgung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten dadurch ebenso wie Arbeitgeber Planungssicherheit. Anreize und Attraktivität beim Aufbau von Betriebsrentenanwartschaften bleiben voll erhalten. Der mit der Rentenreform 2002 eingeleitete Auf- und Ausbau kapitalgedeckter zusätzlicher Altersvorsorge kann und muss auf breiter Front weitergehen.

Diesem Zweck dient auch die zweite wichtige Weichenstellung, die die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf vornimmt: Wer - im Unterschied zur allein vom Arbeitnehmer bestrittenen Entgeltumwandlung - arbeitgeberfinanziert eine Zusatzvorsorge für das Alter aufbaut, konnte bisher die so gebildeten Anwartschaften trotz 5-jährigen Bestehens verlieren, wenn er vor Erreichen des 30. Lebensjahrs den Job wechselte oder aus anderen Gründen aus dem Betrieb ausschied. Künftig sind neue Betriebsrentenanwartschaften schon ab Vollendung des 25. Lebensjahrs unverfallbar, also sicher. Das hilft dabei, möglichst frühzeitig mit dem Aufbau einer Zusatzrente zu beginnen. Und es ist besonders für junge Frauen und Familien positiv, die künftig bei der Jobpause oder -aufgabe wegen Geburt und Kinderziehung die aufgebauten Anwartschaften voll behalten.

Die staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge ist seit 2002 auf einem soliden Wachstumskurs. Ende 2006 verfügten 17,3 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über eine Betriebsrentenanwartschaft - das entspricht schon rund 65 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Daneben wurden bislang circa 8,5 Millionen Verträge über Riester-Renten abgeschlossen. Neuen Untersuchungen zufolge beruht die positive Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung in erster Linie auf der Steuer- und Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung. Allerdings hatte sich dieses Wachstum zuletzt merklich abgeschwächt, was im Wesentlichen mit dem bisher vorgesehenen Wegfall der Beitragsfreiheit zusammengehangen haben dürfte.

Die gesetzliche Rentenversicherung ist und bleibt auch in Zukunft die wichtigste Säule der Alterssicherung. Allerdings kann langfristig der gewohnte und gewollte Lebensstandard im Alter nur mit zusätzlicher betrieblicher bzw. privater Altersvorsorge gesichert werden. Ziel der Bundesregierung ist deshalb eine möglichst flächendeckende Verbreitung der ergänzenden Alterssicherung - betrieblich, privat, oder am besten auf beiden Wegen zusammen. Diese Verbreitung ist eine Daueraufgabe, die sichere und langfristig geltende Rahmenbedingungen braucht. Der Gesetzentwurf erhält und stärkt diese Rahmenbedingungen.

Zusätzlich wird ab 2008 die private Riester-Rente verbessert. Hier steigen im nächsten Jahr turnusgemäß die Zulagen und Steuervorteile. Außerdem wird der Staat für ab 2008 geborene Kinder eine auf 300 Euro erhöhte Zulage gewähren. Und alle direkt Förderberechtigten unter 21 Jahren sollen bei Abschluss eines Riester-Vertrags einmalig eine Bonuszahlung von 100 Euro erhalten. Dieser "Berufseinsteiger-Bonus" und die erhöhte Kinderzulage werden in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren geregelt.

Der vom Kabinett beschlossene Entwurf wird zunächst dem Bundesrat zugeleitet, der vor der Beschlussfassung durch den Bundestag Stellung nehmen kann.

Den Gesetzentwurf zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung und den aktuellen Bericht zur Situation und Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung finden Sie rechts zum Herunterladen im pdf-Format.


Gesetzentwurf

Situation und Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst 2001 - 2006
Endbericht mit Tabellen (PDF-Download , 199.2 KB)

Thema: Rentenversicherung: Bestimmte Selbstständige müssen sich pflichtversichern
Kaffeekatze

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Rentenversicherung: Bestimmte Selbstständige müssen sich pflichtversichern 08.08.2007 15:23 Forum: Rente, Pflege & Co.


Rentenversicherung: Bestimmte Selbstständige müssen sich pflichtversichern

Viele Selbstständige sind von der Sozialversicherungspflicht befreit. Sie können selbst darüber entscheiden, wie sie Ihr Geld für eine Altersvorsorge anlegen – sollte man meinen. Für einige Berufe schreibt der Gesetzgeber jedoch den Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. So können sich beispielsweise selbstständige Handwerker erst von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben. Selbstständige Lehrer dagegen sind dauerhaft an die Versicherung gebunden.


Diese Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ist verfassungskonform, hat das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden. Der Gesetzgeber verfolge mit der Regelung den legitimen Zweck, die Betroffenen vor einer Sozialhilfebedürftigkeit im Alter zu schützen (Bundesverfassungsgericht, 26.6.2007, Aktenzeichen:1 BvR 2204/00).


!!! Achtung: Das Gericht bestätigte zudem, dass Beiträge auch nachträglich erhoben werden können. Wer also der Versicherungspflicht unterliegt und sich nicht bei der Deutschen Rentenversicherung anmeldet, muss mit erheblichen Nachzahlungen rechnen!!!


Versicherungspflichtig sind folgende Selbstständige (§ 2 Sozialgesetzbuch VI)::

Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

Hebammen und Entbindungspfleger,

Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,

Künstler und Publizisten,

Hausgewerbetreibende,

Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,

Handwerker, die noch keine 18 Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben,

Arbeitnehmerähnlich Beschäftigte (nur 1 Auftraggeber und keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter) und Ich-AGs.

Weitere Informationen zur Rentenversicherungspflicht und zur Befreiung davon bekommen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung auf der Internet-Seite http://www.deutsche-rentenversicherung.de.
Thema: Meine Umschulung, neuester Stand
Kaffeekatze

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Hits: 364
08.08.2007 14:58 Forum: Im Job


Hallo Isis,

ich muss jetzt (aber sicher auch hilfreicherweise für all die, die sich möglicherweise "erst jetzt" lesenderweise zuschalten) mal nachfragen:

Zitat:
Habe Einspruch eingelegt, da das BFW zu weit entfernt ist, die lange Fahrt eine Belastung ist, eine stationäre Umschuluung für mich net in Frage kommt, alles mit Begründungen... Es wurde jetzt eine Stellungnahme von meinem Arzt angefordert, der steht auf meiner Seite, ich könne die Umschulung auch in meiner Nähe ohne diese Begleitung machen....


Warum nicht stationär etc.? Ich meine, du hast jetzt so lang gekämpft und gewartet und alles .... wo liegt jetzt das Problem? Ich hab im Moment noch leichte Verständnisschwierigkeiten, wenn ich ehrlich bin, hilf mir bitte nochmal auf die Sprünge.
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